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Innere Prioritat bezeichnet das Recht eines Anmelders auf den Altersrang einer fruheren inlandischen Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung fur eine auf dieselbe Erfindung spater eingereichte weitere inlandische Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Sinn und Zweck 3 Patentrecht 3 1 Die Voraussetzungen im Einzelnen 3 1 1 Spatere Patentanmeldung 3 1 2 Dieselbe Erfindung 3 1 3 Mehrere fruhere Anmeldungen 3 1 4 Fristen 3 1 4 1 Prioritatsfrist 3 1 4 2 Inanspruchnahmefrist 3 2 Ausschluss 3 3 Rucknahmefiktion 4 Gebrauchsmusterrecht 4 1 Gebrauchsmusteranmeldung als spatere Zweitanmeldung 4 2 Anwendung von weiteren Vorschriften des 40 PatG 4 3 Rucknahmefiktion 5 Siehe auch 6 Einzelnachweise 7 Literatur 8 WeblinksVorgeschichte BearbeitenAusgangslage war Art 4 A Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums PVU Nach Absatz 1 dieser Vorschrift geniesst wer in einem der Verbandslander die Anmeldung fur ein Erfindungspatent ein Gebrauchsmuster vorschriftsmassig hinterlegt hat fur die Hinterlegung in den anderen Landern Verbandslander der PVU ein Prioritatsrecht D h den Nachanmeldungen in anderen Verbandslandern der PVU steht der Altersrang der in einem Verbandsland eingereichten Erstanmeldung zu Nach der ursprunglichen Rechtslage konnte also ein Prioritatsrecht fur eine deutsche Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung nur auf einer auslandischen Erstanmeldung beruhen Das Recht auf eine so genannte innere Prioritat aus einer beim Deutschen Patent und Markenamt DPMA fruher eingereichten Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung fur eine dieselbe Erfindung betreffende spatere ebenfalls beim DPMA hinterlegte Anmeldung wurde erst mit dem Inkrafttreten 1 Januar 1981 des Gemeinschaftspatentgesetzes GPatG 1 vgl dort Art 8 und 10 ermoglicht Die Bezeichnung innere Prioritat soll zur begrifflichen Abgrenzung von dem bereits geltenden oben erlauterten Prioritatsrecht nach der PVU so genannte Unionsprioritat dienen die nunmehr auch als aussere Prioritat bezeichnet wird 2 Sinn und Zweck BearbeitenDie innere Prioritat tragt dem in der Praxis haufig vorkommenden Umstand Rechnung dass ein Anmelder in der Folgezeit nach der deutschen Erstanmeldung seine Erfindung weiterentwickelt hat und auf die weiterentwickelte Erfindung ebenfalls ein deutsches Patent oder Gebrauchsmuster erlangen mochte Dies war nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des GPatG siehe oben nur im Falle einer auslandischen Erstanmeldung moglich was allseits als unbefriedigend empfunden wurde 2 Patentrecht BearbeitenGesetzliche Grundlage fur die innere Prioritat im Rahmen des Patentrechts ist 40 Patentgesetz PatG Absatz 1 der Vorschrift lautet Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten fruheren Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung fur die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritatsrecht zu es sei denn dass fur die fruhere Anmeldung schon eine inlandische oder auslandische Prioritat in Anspruch genommen worden ist Die Voraussetzungen im Einzelnen Bearbeiten Spatere Patentanmeldung Bearbeiten Die spatere Anmeldung muss gemass 40 Abs 1 PatG eine Patentanmeldung sein Bezuglich einer spateren Gebrauchsmusteranmeldung siehe die unten stehenden Ausfuhrungen zum Gebrauchsmusterrecht Bei der fruheren Anmeldung kann es sich jedoch um eine Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung handeln Dieselbe Erfindung Bearbeiten Gegenstand der spateren Patentanmeldung muss dieselbe Erfindung wie bei der fruheren Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung sein Massstab fur den Umfang der inneren Prioritat ist also der Inhalt der Erstanmeldung 3 Das schliesst jedoch nicht aus dass die ursprungliche Erfindung wie sie Gegenstand der Erstanmeldung war in der Zwischenzeit weiterentwickelt worden ist Gerade darin liegt ja in aller Regel der Grund fur den Anmelder eine spatere Zweitanmeldung enthaltend solche Weiterentwicklungsmerkmale einzureichen siehe oben Allerdings bestimmt 40 Abs 3 PatG dass die innere Prioritat nur fur solche Merkmale der spateren Anmeldung in Anspruch genommen werden kann die in der Gesamtheit der fruheren Anmeldung deutlich offenbart sind Daraus folgt dass den in der Zweitanmeldung enthaltenen Weiterentwicklungsmerkmalen der Erfindung als Altersrang nur der Anmeldetag der spateren Zweitanmeldung zusteht Mehrere fruhere Anmeldungen Bearbeiten Gemass 40 Abs 2 PatG kann fur die spatere Zweitanmeldung die innere Prioritat mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden Eine entsprechende Regelung enthalten auch Art 4 F PVU und Art 88 Abs 2 Europaisches Patentubereinkommen EPU die insoweit auch eine Gleichstellung von Patent und Gebrauchsmusteranmeldungen vorsehen Das bedeutet dass fur die spatere Zweitanmeldung die innere Prioritat auch teilweise aus einer Patentanmeldung und teilweise aus einer Gebrauchsmusteranmeldung und umgekehrt abgeleitet werden kann 4 Fristen Bearbeiten Prioritatsfrist Bearbeiten 40 PatG knupft das Prioritatsrecht der inneren Prioritat an die Bedingung dass die Zweitanmeldung innerhalb einer Frist von zwolf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten fruheren Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung Erstanmeldung hinterlegt werden muss Diese Regelung entspricht Art 4 C PVU fur die Inanspruchnahme einer ausseren Prioritat siehe oben Der Beginn der so genannten Prioritatsfrist bestimmt sich nach 187 Burgerliches Gesetzbuch BGB D h der Anmeldetag der Erstanmeldung wird in die Frist nicht mit eingerechnet 5 Das Fristende bestimmt sich nach 188 Abs 2 BGB bzw 193 BGB 6 Inanspruchnahmefrist Bearbeiten Fur die Inanspruchnahme der inneren Prioritat setzt 40 Abs 4 PatG eine Frist von zwei Monaten voraus die nach 187 Abs 1 BGB mit dem auf den Anmeldetag der spateren Zweitanmeldung folgenden Tag beginnt 7 Das Fristende berechnet sich wiederum nach 188 Abs 2 bzw 193 BGB Zu beachten ist dass gemass 40 Abs 4 2 Halbsatz HS PatG die Prioritatserklarung Erklarung der Inanspruchnahme der inneren Prioritat erst dann als abgegeben gilt wenn das Aktenzeichen der fruheren Anmeldung angegeben worden ist Ausschluss Bearbeiten 40 Abs 1 2 HS PatG schliesst die Moglichkeit einer Inanspruchnahme der inneren Prioritat fur den Fall aus dass fur die fruhere Anmeldung schon eine inlandische oder auslandische Prioritat in Anspruch genommen worden ist Diese Regelung ist an die fur eine aussere Prioritat siehe oben vorgesehene Vorschrift des Art 4 C Abs 4 PVU angelehnt Rucknahmefiktion Bearbeiten Gemass 40 Abs 5 Satz 1 PatG gilt die fruhere Anmeldung mit der Abgabe der Prioritatserklarung nach Absatz 4 wirksame Erklarung der Inanspruchnahme der inneren Prioritat fur die spatere Zweitanmeldung als zuruckgenommen wenn sie noch beim Patentamt anhangig ist Diese Rucknahmefiktion gilt allerdings nur wenn es sich bei der Erstanmeldung um eine Patentanmeldung handelt Ist die fruhere Anmeldung dagegen eine Gebrauchsmusteranmeldung so greift die Rucknahmefiktion nicht ein 40 Abs 5 Satz 2 PatG mit der Folge dass die Gebrauchsmusteranmeldung in Kraft bleibt Zu beachten ist ferner dass die Rucknahmefiktion nach der vorstehend erlauterten Vorschrift nur dann eingreift wenn die fruhere Patentanmeldung noch beim Patentamt anhangig d h noch nicht zum Patent erteilt ist Im Falle eines erteilten Patents kann die Rucknahmefiktion des 40 Abs 5 Satz 1 PatG also nicht mehr zur Wirkung kommen 8 Gebrauchsmusterrecht BearbeitenGebrauchsmusteranmeldung als spatere Zweitanmeldung Bearbeiten Im Rahmen des Gebrauchsmusterrechts ist 6 Gebrauchsmustergesetz GebrMG gesetzliche Grundlage fur die Inanspruchnahme einer inneren Prioritat Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist mit 40 Abs 1 PatG nahezu identisch so dass hier weitestgehend die diesbezuglichen obigen Ausfuhrungen gelten Der einzige Unterschied zu 40 Abs 1 PatG besteht darin dass nach 6 Abs 1 Satz 1 GebrMG die Zweitanmeldung keine Patentanmeldung sein darf sondern eine Gebrauchsmusteranmeldung sein muss Anwendung von weiteren Vorschriften des 40 PatG Bearbeiten 6 Abs 1 Satz 2 GebrMG bestimmt unter anderem die entsprechende Anwendung von 40 Abs 2 bis 4 und Abs 5 Satz 1 PatG so dass auch hier das oben Gesagte entsprechend gilt Rucknahmefiktion Bearbeiten Bezuglich der Rucknahmefiktion des 40 Abs 5 Satz 1 PatG bestimmt 6 Abs 1 Satz 1 2 HS GebrMG allerdings dass abweichend von 40 Abs 5 Satz 1 PatG eine fruhere Patentanmeldung nicht als zuruckgenommen gilt wenn fur die spatere Zweitanmeldung Gebrauchsmusteranmeldung die innere Prioritat der Erstanmeldung wirksam in Anspruch genommen worden ist Siehe auch BearbeitenAusschliesslichkeitsrecht Gebrauchsmuster Patent PrioritatEinzelnachweise Bearbeiten Gesetz uber das Gemeinschaftspatent und zur Anderung patentrechtlicher Vorschriften Gemeinschaftspatentgesetz vom 26 Juli 1979 BGBl I S 1269 geandert durch das Zweite Gesetz uber das Gemeinschaftspatent vom 20 Dezember 1991 BGBl II S 1354 a b Benkard Schafers Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 Rn 1 zu 40 PatG Bundesgerichtshof BGH in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1979 S 621 Benkard Schafers Einzelnachw 2 Rn 8 zu 40 PatG Benkard Schafers Einzelnachw 2 Rn 10 zu 40 PatG Vgl hierzu Entscheidungen des Bundespatentgerichts BPatGE Bd 26 S 32 f Benkard Schafers Einzelnachw 2 Rn 12 zu 40 PatG BPatGE Bd 30 S 192 fLiteratur BearbeitenGeorg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 zitiert Benkard Bearbeiter Weblinks Bearbeiten 1 2 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Innere Prioritat amp oldid 194168593