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Weiterbenutzungsrecht bezeichnet eine Rechtsposition deren Inhaber zur Benutzung eines durch fremdes Patent geschutzten Erfindungsgegenstands nicht der Erlaubnis des Patentinhabers bedarf Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen 2 Die Voraussetzungen des 123 Abs 5 PatG im Einzelnen 2 1 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2 2 Gutglaubigkeit des Benutzers 2 3 Benutzerhandlungen zwischen Erloschen und Wiederaufleben des Patents 3 Erstreckung auf Patentanmeldungen 4 Patentanmeldung mit auslandischer Prioritat 5 Sinn und Zweck des Weiterbenutzungsrechts 6 Europaische Patentanmeldungen und Patente 7 Siehe auch 8 Literatur 9 EinzelnachweiseGesetzliche Grundlagen BearbeitenRechtsgrundlage des Weiterbenutzungsrechts ist 123 PatG Gemass Abs 5 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Benutzer der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt in der Zeit zwischen dem Erloschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat befugt den Gegenstand des Patents fur die Bedurfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstatten weiterzubenutzen Gemass Abs 6 der in Rede stehenden Norm ist Abs 5 entsprechend anzuwenden wenn die Wirkung nach 33 Abs 1 PatG infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt Abs 7 von 123 gewahrt ein Recht nach Abs 5 auch demjenigen der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Patentanmeldung die infolge der Wiedereinsetzung die Prioritat einer fruheren auslandischen Anmeldung in Anspruch nimmt 41 PatG in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwolf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritatsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat Die Voraussetzungen des 123 Abs 5 PatG im Einzelnen BearbeitenWiedereinsetzung in den vorigen Stand Bearbeiten Das Patent muss infolge eines vom Patentinhaber unverschuldeten Fristversaumnisses gegenuber den Patentbehorden Deutsches Patentamt Bundespatentgericht zunachst erloschen und spater aufgrund eines erfolgreichen Wiedereinsetzungsverfahrens wieder in Kraft getreten sein 123 Abs 1 Satz 1 PatG mit der Folge dass der Patentinhaber dadurch seine Benutzungs und Verbotsrechte gemass 9 PatG wiedererlangt hat Eine entsprechende Anwendung der Rechtsgrundlage des 123 Abs 5 PatG fur das Weiterbenutzungsrecht erfolgt auch dann wenn die Wiederaufnahme eines durch rechtskraftige Entscheidung abgeschlossenen Patentnichtigkeitsverfahrens zur Wiederherstellung des Patents fuhrt 1 Gutglaubigkeit des Benutzers Bearbeiten Der Benutzer muss bei der Aufnahme seiner Benutzungs oder Veranstaltungshandlungen vgl hierzu jeweils die Legaldefinition in 9 bzw 12 PatG in gutem Glauben gewesen sein Hierfur ist es nicht erforderlich dass er von dem Wegfall des Patents gewusst hat Kannte er jedoch diesen und rechnete er mit dem Wiederaufleben des Patents oder musste er damit rechnen fahrlassiges Nichtwissen so war er nicht in gutem Glauben 2 Was die Beweislast anbelangt so ist es nicht Sache des Benutzers seinen guten Glauben zu beweisen sondern es obliegt vielmehr dem Inhaber des wieder in Kraft getretenen Schutzrechts Patent bzw Patentanmeldung den Beweis dafur anzutreten dass der Benutzer bosglaubig gehandelt hat Benutzerhandlungen zwischen Erloschen und Wiederaufleben des Patents Bearbeiten Erforderlich ist die Inbenutzungnahme innerhalb der Zeitspanne zwischen Erloschen und Wiederinkrafttreten des Patents wobei diese Handlungen im Inland d h im Geltungsbereich des Patents erfolgen mussen Erstreckung auf Patentanmeldungen BearbeitenBei der hier einschlagigen Vorschrift des 123 Abs 6 PatG handelt es sich um eine Erganzung der Regelung nach 123 Abs 5 dergestalt dass ein Weiterbenutzungsrecht nicht nur im Falle wiederbelebter Patente sondern auch im Falle wiederbelebter noch nicht zum Patent erteilter aber offengelegter Patentanmeldungen gewahrt werden muss sofern die Voraussetzungen des Abs 5 erfullt sind In diesem Fall besteht das Weiterbenutzungsrecht darin dass der Inhaber der Patentanmeldung eine ihm normalerweise aus 33 Abs 1 PatG zustehende Entschadigung vom Benutzer nicht verlangen kann Patentanmeldung mit auslandischer Prioritat BearbeitenEine weitere Erganzung von 123 Abs 5 enthalt Abs 7 dieser Vorschrift Wenn eine Patentanmeldung infolge Wiedereinsetzung in die abgelaufene Prioritatsfrist in den Genuss der Prioritat einer fruheren auslandischen Patentanmeldung kommt so steht dem gutglaubigen inlandischen Benutzer ein Weiterbenutzungsrecht entsprechend 123 Abs 5 zu Voraussetzung ist dass er den Anmeldungsgegenstand in der Zeitspanne zwischen dem Ablauf der zwolfmonatigen Prioritatsfrist und dem Wiederinkrafttreten des Prioritatsrechts in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat Sinn und Zweck des Weiterbenutzungsrechts BearbeitenDas Weiterbenutzungsrecht nach 123 Abs 5 6 und 7 PatG beruht auf Billigkeitserwagungen des Gesetzgebers Die Regelung soll den von einem gutglaubigen Dritten der den Gegenstand der Patentanmeldung oder des Patents nach dem Verfall der Anmeldung oder dem Erloschen des Patents in Benutzung genommen hat redlich erworbenen Besitzstand schutzen 3 Das Weiterbenutzungsrecht tragt damit der Besonderheit Rechnung dass die mit der Offenlegung einer Patentanmeldung verbundenen Schutzwirkungen des 33 Abs 1 PatG oder der mit der Patenterteilung eintretende Patentschutz gemass 9 PatG fur den Benutzer unerwartet infolge Wiedereinsetzung in Kraft getreten sind Europaische Patentanmeldungen und Patente BearbeitenAuch fur europaische Patentanmeldungen oder Patente ist im Falle der Wiedereinsetzung in versaumte Fristen ein Weiterbenutzungsrecht vorgesehen Eine diesbezugliche den Vorschriften des 123 Abs 5 und 6 PatG weitgehend entsprechende Regelung enthalt Art 122 Abs 5 EPU Siehe auch BearbeitenPatent Erfindung Ausschliesslichkeitsrecht Patentverletzung Vorbenutzungsrecht Benutzungsrecht staatlich angeordnet WiedereinsetzungLiteratur BearbeitenRuschke Zur Frage des Weiterbenutzungsrechts in Mitt der dt Patentanwalte 1938 S 305 ff Starck Das Weiterbenutzungsrecht bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in GRUR 1938 S 478 ffEinzelnachweise Bearbeiten So bereits das Reichsgericht in Entscheidungssammlung des Reichsgerichts in Zivilsachen RGZ Bd 170 S 51 53 Georg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 S 1200 Rdn 77 zu 123 Bundesgerichtshof BGH in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1952 S 564 566 WaschepresseBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Weiterbenutzungsrecht amp oldid 198050604