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Patentverletzung ist die Benutzung einer durch ein Patent geschutzten Erfindung durch einen unbefugten Dritten Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen 1 1 Unmittelbare Patentverletzung 1 2 Mittelbare Patentverletzung 1 2 1 Objektiver Tatbestand 1 2 2 Subjektiver Tatbestand 1 2 3 Ausschluss 2 Ausnahmebestimmungen 2 1 Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken 2 2 Vorbenutzungsrecht 2 3 Hoheitlich angeordnetes Benutzungsrecht 2 4 Weiterbenutzungsrecht 2 5 Weitere Benutzungsrechte 3 Sanktionen 3 1 Zivilrechtliche Sanktionen 3 1 1 Unterlassungsanspruch 3 1 2 Schadensersatzanspruch 3 1 3 Weitere Anspruche des Verletzten 3 2 Strafrechtliche Sanktionen 3 2 1 Objektiver Tatbestand 3 2 2 Subjektiver Tatbestand 3 2 3 Rechtswidrigkeit 3 2 4 Strafantrag 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseRechtsgrundlagen BearbeitenUnmittelbare Patentverletzung Bearbeiten Der objektive Tatbestand der unmittelbaren Patentverletzung hat seine gesetzliche Grundlage in 9 Patentgesetz PatG Nach Satz 1 dieser Norm hat das Patent die Wirkung dass allein der Patentinhaber befugt ist die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen Noch deutlicher kommt er in der Verbotsnorm von Satz 2 der in Rede stehenden Vorschrift zum Ausdruck wo es heisst Jedem Dritten ist es verboten ohne seine des Patentinhabers Zustimmung ein Erzeugnis das Gegenstand des Patents ist herzustellen anzubieten in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besitzen ein Verfahren das Gegenstand des Patents ist anzuwenden oder wenn der Dritte weiss oder es auf Grund der Umstande offensichtlich ist dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten das durch ein Verfahren das Gegenstand des Patents ist unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufuhren oder zu besitzen Hierbei bezieht sich Ziffer 1 auf ein Patent das ein erfindungsgemasses Produkt schutzt in der Praxis haufig als Vorrichtungspatent bezeichnet Ziffer 2 hat ein so genanntes Verfahrenspatent zum Gegenstand Eine Besonderheit normiert Ziffer 3 wonach das Verbot sich nicht nur auf das patentgeschutzte Verfahren als solches erstreckt sondern auch die durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellten Produkte erfasst Mittelbare Patentverletzung Bearbeiten Objektiver Tatbestand Bearbeiten Der patentgesetzliche Verbotstatbestand erfasst jedoch nicht nur unmittelbare Benutzungshandlungen sondern erstreckt sich auch auf die mittelbare Benutzung durch unbefugte Dritte Diesen ist es namlich gemass 10 Abs 1 PatG verboten ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich diese Gesetzes anzubieten oder zu liefern Subjektiver Tatbestand Bearbeiten Neben der Erfullung des objektiven Tatbestandes der mittelbaren Patentverletzung setzt 10 Abs 1 letzter Halbsatz HS PatG in subjektiver Hinsicht voraus dass der Dritte weiss oder es auf Grund der Umstande offensichtlich ist dass die in Rede stehenden Mittel dazu geeignet und bestimmt sind fur die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden Ausschluss Bearbeiten Das Verbot einer mittelbaren Benutzung der patentierten Erfindung greift gemass 10 Abs 2 erster HS PatG nicht ein wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhaltliche Erzeugnisse handelt Dieser Ausnahmetatbestand wird allerdings durch den zweiten HS der vorgenannten Vorschrift wieder in subjektiver Hinsicht relativiert Demnach ist die mittelbare Benutzung auch im Handel erhaltlicher Erzeugnisse verboten namlich dann wenn der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst in einer nach 9 Satz 2 PatG verbotenen Weise zu handeln Ausnahmebestimmungen BearbeitenIm Falle einiger gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestande tritt jedoch die Wirkung des Patents und damit auch dessen Verbotswirkung nicht ein Als wichtigste sind zu nennen Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken 11 Nr 1 PatG das so genannte private Vorbenutzungsrecht 12 Abs 1 PatG das auf Grund staatlicher Anordnung gewahrte Benutzungsrecht 13 Abs 1 PatG sowie das Weiterbenutzungsrecht bei gutglaubiger Zwischenbenutzung 123 Abs 5 bis 7 PatG Handlungen im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken Bearbeiten Gemass 11 Nr 1 PatG erstreckt sich die Wirkung des Patents nicht auf Handlungen die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden Der Ausschluss einer Patentverletzung hangt also von zwei Voraussetzungen ab Die Handlungen mussen im privaten Bereich z B im hauslichen Umfeld des Benutzers vorgenommen werden Sie mussen zu nichtgewerblichen Zwecken erfolgen Ist auch nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfullt so greift die Ausnahmeregelung des 11 Nr 1 PatG nicht ein So sind Benutzungshandlungen ausserhalb des privaten Bereichs als Patentverletzung zu werten auch wenn sie nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden Beispiel Handlungen von Schulen oder Hochschulen beim naturkundlichen Unterricht 1 Vorbenutzungsrecht Bearbeiten Rechtsgrundlage fur das so genannte private Vorbenutzungsrecht ist 12 PatG Gemass Abs 1 dieser Vorschrift tritt die Wirkung des Patents gegen den nicht ein der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte Bei der Wirkung des Patents handelt es sich um die in 9 9a und 10 PatG normierten positiven Benutzungs und negativen Verbotsrechte des Patentinhabers bezuglich der durch das Patent geschutzten Erfindung Dem Patentinhaber kann ein so genanntes Prioritatsrecht zustehen und zwar dann wenn er auf die Erfindung bereits zu einem fruheren Zeitpunkt im In oder Ausland ein Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet hat Vgl 40 PatG 41 PatG Hat er das Prioritatsrecht innerhalb einer bestimmten vorgeschriebenen Frist wirksam in Anspruch genommen so ist in diesem Fall fur das Vorbenutzungsrecht nicht der Anmeldezeitpunkt des gegenwartigen Patents sondern der Anmeldetag des fruheren Patents oder Gebrauchsmusters massgebend 12 Abs 2 Satz 1 PatG Der Gesetzgeber sieht den Zweck des Vorbenutzungsrechts darin aus Billigkeitsgrunden den bestehenden gewerblichen oder wirtschaftlichen Besitzstand des Vorbenutzers zu schutzen 2 Es sei unbillig in berechtigter Ausubung geschaffene wirtschaftliche Werte zu zerstoren Dies werde durch das Vorbenutzungsrecht verhindert Ein bestehender Besitzstand durfe nicht durch die Patentanmeldung eines anderen entwertet werden 3 Hoheitlich angeordnetes Benutzungsrecht Bearbeiten Rechtsgrundlage fur das durch staatliche Anordnung gewahrte Benutzungsrecht ist 13 Abs 1 PatG Nach dieser Vorschrift tritt die Wirkung des Patents insoweit nicht ein als die Bundesregierung anordnet dass die Erfindung im Interesse der offentlichen Wohlfahrt benutzt werden soll Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfindung die im Interesse der Sicherheit des Bundes von der zustandigen obersten Bundesbehorde oder in deren Auftrag von einer nachgeordneten Stelle angeordnet wird Weiterbenutzungsrecht Bearbeiten Rechtsgrundlage ist hier 123 PatG Gemass Abs 5 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Benutzer der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt in der Zeit zwischen dem Erloschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat befugt den Gegenstand des Patents fur die Bedurfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstatten weiterzubenutzen Gemass Abs 6 der in Rede stehenden Norm ist Abs 5 entsprechend anzuwenden wenn die Wirkung nach 33 Abs 1 PatG infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt Abs 7 von 123 gewahrt ein Recht nach Abs 5 auch demjenigen der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Patentanmeldung die infolge der Wiedereinsetzung die Prioritat einer fruheren auslandischen Anmeldung in Anspruch nimmt 41 PatG in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwolf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritatsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat Weitere Benutzungsrechte Bearbeiten Benutzungsrechte ergeben sich des Weiteren aus 9b PatG es handelt sich hier um die so genannte Erschopfungsregelung fur biologisches Vermehrungsmaterial sowie aus 9c PatG Letztgenannte Vorschrift normiert das pflanzliches oder tierisches Vermehrungsmaterial betreffende so genannte Landwirteprivileg Sanktionen BearbeitenEs versteht sich dass ein Verbot von Patentverletzungshandlungen in den meisten Fallen nur dann die vom Gesetzgeber gewunschte Wirkung haben kann wenn eine Nichtbeachtung empfindliche Sanktionen fur den Patentverletzer zur Folge hat Diese konnen zivilrechtlicher und gegebenenfalls sogar strafrechtlicher Art sein Zivilrechtliche Sanktionen Bearbeiten Unterlassungsanspruch Bearbeiten Gemass 139 Abs 1 Satz 1 PatG kann wer entgegen den 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden Der Unterlassungsanspruch setzt also nicht nur eine Nichtbeachtung der 9 bis 13 PatG voraus sondern es muss auch die Gefahr einer Wiederholung der Verletzungshandlungen bestehen Andererseits ist gemass 139 Abs 1 Satz 2 PatG ein Unterlassungsanspruch bereits dann gegeben wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht Eine Verletzungshandlung braucht also bisher noch nicht stattgefunden zu haben Selbstverstandlich setzt der Unterlassungsanspruch nicht nur die Erfullung des objektiven Tatbestands des 139 Abs 1 PatG namlich die Benutzung der patentierten Erfindung ohne die Erlaubnis des Patentinhabers voraus sondern die Benutzungshandlung muss daruber hinaus rechtswidrig sein Das bedeutet dass im Falle der oben erlauterten Ausnahmebestimmungen d h der diversen Dritten zugestandenen Benutzungsrechte siehe oben Abschnitte 2 1 bis 2 5 die Rechtswidrigkeit verneint werden muss und insoweit ein Unterlassungsanspruch des Patentinhabers nicht besteht Schadensersatzanspruch Bearbeiten Wer die Handlung vorsatzlich oder fahrlassig vornimmt ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet 139 Abs 2 Satz 1 PatG Allerdings setzt der Schadensersatzanspruch neben der Erfullung des objektiven Tatbestands des 139 Abs 1 PatG und der Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung siehe hierzu die vorstehenden Ausfuhrungen auch noch Vorsatz oder Fahrlassigkeit des Verletzers voraus Weitere Anspruche des Verletzten Bearbeiten Gemass 140a PatG steht dem Verletzten Patentinhaber ein Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse und Vorrichtungen zu 140b PatG gewahrt ihm des Weiteren einen Anspruch auf unverzugliche Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse 140c PatG statuiert daruber hinaus einen Vorlage und Besichtigungsanspruch gegenuber dem Benutzer der patentierten Erfindung bezuglich Urkunden oder Sachen falls dies zur Begrundung von Anspruchen des Patentinhabers erforderlich ist Weiterhin kann gemass 140d PatG der Patentinhaber im Falle von Schadensersatzanspruchen den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmass begangenen Rechtsverletzung auch auf Vorlage von Bank Finanz oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen Im Falle einer Patentverletzungsklage schliesslich kann gemass 140e PatG der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei offentlich bekannt zu machen wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt Strafrechtliche Sanktionen Bearbeiten Objektiver Tatbestand Bearbeiten Gemass 142 Abs 1 Satz 1 PatG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines erganzenden Schutzzertifikats 16a und 49a PatG ein Erzeugnis das Gegenstand des Patents oder des erganzenden Schutzzertifikats ist 9 Satz 2 Nr 1 herstellt oder anbietet in Verkehr bringt gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einfuhrt oder besitzt oder ein Verfahren das Gegenstand des Patents oder des erganzenden Schutzzertifikats ist 9 Satz 2 Nr 2 anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet Die Strafandrohung des 142 Abs 1 Satz 1 Nr 1 PatG gilt gemass Satz 2 der in Rede stehenden Vorschrift auch wenn es sich um ein Erzeugnis handelt das durch ein Verfahren das Gegenstand des Patents oder des erganzenden Schutzzertifikats ist unmittelbar hergestellt worden ist 9 Satz 2 Nr 3 Die objektiven Tatbestandsmerkmale des 142 Abs 1 PatG entsprechen den Verbotsnormen der 9 und 10 PatG Handelt der Tater Patentverletzer gewerbsmassig so erhoht sich die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe 142 Abs 2 PatG Subjektiver Tatbestand Bearbeiten Weitere Voraussetzung fur eine Strafbarkeit der Patentverletzung ist dass der Tater die oben aufgefuhrten Tatbestandsmerkmale nicht nur objektiv sondern auch subjektiv d h vorsatzlich verwirklicht Dieses Erfordernis ergibt sich aus 15 Strafgesetzbuch StGB Fur eine Strafbarkeit des Taters ist es nicht erforderlich dass es zur Vollendung der Patentverletzung gekommen ist Vielmehr genugt schon der Versuch 142 Abs 3 PatG Eine Strafbarkeit der versuchten Patentverletzung besteht erst seit dem 1 Juli 1990 4 Rechtswidrigkeit Bearbeiten Des Weiteren wird fur eine Strafbarkeit der Benutzungshandlungen deren Rechtswidrigkeit vorausgesetzt Diese ist bei Erfullung der oben dargelegten einschlagigen Tatbestandsmerkmale des 142 PatG grundsatzlich gegeben es sei denn der Benutzer der patentierten Erfindung kann Rechtfertigungsgrunde geltend machen Als Rechtfertigungsgrunde kommen die oben erlauterten Ausnahmetatbestande siehe hierzu die Abschnitte 2 1 bis 2 5 in Betracht Diesbezuglich gilt das bereits oben hinsichtlich der zivilrechtlichen Sanktionen Unterlassung Schadensersatz etc Gesagte entsprechend siehe oben Abschnitt 3 1 Strafantrag Bearbeiten Im Falle der Tatbestandsmerkmale nach 142 Abs 1 PatG ist ferner zu beachten dass gemass 142 Abs 4 PatG die Tat nur auf Antrag verfolgt wird es sei denn dass die Strafverfolgungsbehorde wegen des besonderen offentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fur geboten halt Siehe auch BearbeitenAusschliesslichkeitsrecht Einwand des freien Standes der Technik Vorbenutzungsrecht Weiterbenutzungsrecht Benutzungsrecht staatlich angeordnet Literatur BearbeitenGeorg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 zitiert Benkard Bearbeiter Eduard Reimer Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz 3 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 1968Einzelnachweise Bearbeiten Bundesverfassungsgericht BVerfG in Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift NJW 1971 S 216 ff Bundesgerichtshof BGH in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1964 S 673 675 f Entscheidungssammlung BGH in Zivilsachen BGHZ Bd 39 S 389 397 Benkard Rogge Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 Rn 5 zu 142 PatGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4173539 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Patentverletzung amp oldid 198058119