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Mit Erganzenden Schutzzertifikaten englisch Supplementary Protection Certificates SPC ist es in der Europaischen Union den USA und weiteren Landern moglich die Dauer des Patentschutzes fur Patente betreffend Erzeugnisse wie Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel die zugelassen sind nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien auf Antrag um maximal funf Jahre zu verlangern erganzen Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 2 Gesetzliche Grundlagen 3 Wirkung 4 Formalkriterien fur Erteilung 5 Erteilungsverfahren 6 Verlangerung eines Erganzenden Schutzzertifikates 7 Siehe auch 8 WeblinksHintergrund BearbeitenDas erganzende Schutzzertifikat betrifft Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel Fur das Inverkehrbringen d h die Verwendung bzw Vermarktung solcher Erzeugnisse ist die Erfullung von bestimmten Zulassungskriterien die Voraussetzung Die Prufung auf deren Erfullung die in entsprechenden Arzneimittelzulassungsverfahren auf Antrag durchgefuhrt wird dauert unter Umstanden Jahre wahrend derer ein Patentinhaber sein Patent nicht wirtschaftlich nutzen kann Weil die pharmazeutische Forschung als besonders teuer und aufwendig gilt soll das erganzende Schutzzertifikat fur diese verlorene Zeit zwischen Patentanmeldung und Zulassungszeitpunkt also der Moglichkeit auf den Markt zu kommen einen Ausgleich liefern Gesetzliche Grundlagen BearbeitenDie gesetzliche Grundlage fur Erganzende Schutzzertifikate in der EU wurde mit der Verordnung EWG Nr 1768 92 des Rates der Europaischen Gemeinschaften vom 18 Juni 1992 uber die Schaffung eines erganzenden Schutzzertifikats fur Arzneimittel geschaffen Diese Verordnung wurde aufgrund von mehrfachen erheblichen Anderungen und aus Grunden der Ubersichtlichkeit und Klarheit laut Erwagungsgrund 1 der kodifizierten Verordnung durch die Verordnung EG Nr 469 2009 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 6 Mai 2009 uber das erganzende Schutzzertifikat fur Arzneimittel ersetzt und neu kodifiziert Wirkung BearbeitenDie Wirkung bezieht sich auf das jeweilige nationale Grundpatent Das Zertifikat ist keine Erweiterung eines Patentes sondern gewahrt innerhalb des Schutzbereiches des Grundpatentes Schutz fur ein Erzeugnis beispielsweise ein Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination fur das eine erste Genehmigung fur das Inverkehrbringen Zulassung vorliegt Die Laufzeit des Grundpatentes und die vom Grundpatent ausgehende Monopolstellung wird so hinsichtlich des zugelassenen Erzeugnisses um bis zu maximal funf Jahre verlangert erganzt Die Laufzeit des Zertifikats beginnt mit dem Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Grundpatents fur eine Dauer die dem Zeitraum zwischen der Einreichung der Anmeldung fur das Grundpatent und dem Zeitpunkt der ersten Genehmigung fur das Inverkehrbringen in der europaischen Gemeinschaft entspricht abzuglich eines Zeitraums von funf Jahren EG Nr 469 2009 Artikel 13 Gemass dem EuGH C 471 14 6 Oktober 2015 ist als Zeitpunkt der Erstgenehmigung das Datum der Mitteilung betreffend der Erteilung der ersten Genehmigung fur das Inverkehrbringen im Amtsblatt der Europaischen Union anzusehen Das Zertifikat gewahrt dieselben Rechte wie das Grundpatent unterliegt jedoch auch denselben Beschrankungen und Verpflichtungen EWG Nr 469 2009 Artikel 5 In den Grenzen des durch das Grundpatent gewahrten Schutzes erstreckt sich der durch das Zertifikat gewahrte Schutz allein auf das Erzeugnis das von der Genehmigung fur das Inverkehrbringen des entsprechenden Arzneimittels erfasst wird und zwar auf diejenigen Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt wurden EG Nr 469 2009 Artikel 4 Formalkriterien fur Erteilung BearbeitenNach EG Nr 469 2009 Artikel 3 mussen folgende Kriterien fur die Erteilung eines Schutzzertifikates erfullt werden aufrechtes Grundpatent fur das Erzeugnis gultige erste Genehmigung fur das Inverkehrbringen Zulassung kein anderes Zertifikat fur Erzeugnis erteiltErteilungsverfahren BearbeitenErganzende Schutzzertifikate sind vor den nationalen Patentamtern innerhalb von 6 Monaten nach Erteilung der Genehmigung fur das Inverkehrbringen bzw falls diese davor eintritt innerhalb von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Grundpatentes zu beantragen EG Nr 469 2009 Artikel 7 Erganzende Schutzzertifikate werden nach eingehender Prufung von den zustandigen Patentamtern fur aufrechte Grundpatente erteilt Dabei wird auch die Laufzeit des Erganzenden Schutzzertifikates gemass EG Nr 469 2009 Artikel 13 bestimmt Verlangerung eines Erganzenden Schutzzertifikates BearbeitenUm Studien zur Verwendbarkeit von Arzneimitteln in der Bevolkerungsgruppe von Personen unter 18 Jahren zu fordern kann nach Verordnung EG Nr 1901 2006 vom 12 Dezember 2006 uber Kinderarzneimittel bei Vorliegen einer Genehmigung fur das Inverkehrbringen fur padiatrische Bevolkerungsgruppen die Laufzeit eines gemass Verordnungen EWG Nr 1768 92 bzw EG 469 2009 z B Artikel 13 3 erteilten und aufrechten erganzenden Schutzzertifikates auf Antrag um 6 Monate verlangert werden Siehe auch BearbeitenGenerikum ArzneimittelzulassungWeblinks BearbeitenVerordnung EWG Nr 1768 92 des Rates vom 18 Juni 1992 uber die Schaffung eines erganzenden Schutzzertifikats fur Arzneimittel Verordnung EG Nr 469 2009 des europaischen Parlaments und des Rates vom 6 Mai 2009 uber das erganzende Schutzzertifikat fur Arzneimittel Verordnung EG Nr 1901 2006 des europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 uber Kinderarzneimittel und zur Anderung der Verordnung EWG Nr 1768 92 der Richtlinien 2001 20 EG und 2001 83 EG sowie der Verordnung EG Nr 726 2004 https curia europa eu juris liste jsf language en amp jur C T F amp num C 471 14 20P amp td ALL 20 E2 80 9CC 470 14 E2 80 9D Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erganzendes Schutzzertifikat amp oldid 232710220