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Absolute Schutzhindernisse sind der Sammelbegriff fur zahlreiche gesetzliche Tatbestande die der Eintragbarkeit eines Zeichens als Marke im Markenregister des Deutschen Patent und Markenamts entgegenstehen Den Gegensatz hierzu bilden relative Schutzhindernisse bei denen es sich um vorrangige Kennzeichenrechte und sonstige Rechte Dritter handelt Inhaltsverzeichnis 1 Ursprung 2 Markenrechtsrichtlinie MarkenRL 3 Absolute Schutzhindernisse im Markengesetz 3 1 Die Besonderheit des 3 Abs 2 MarkenG 3 2 Die Besonderheit des 8 Abs 1 MarkenG 3 3 Uberwindbare Schutzhindernisse 8 Abs 3 MarkenG 3 3 1 Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG 3 3 2 Beschreibende Angaben 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG 3 3 3 Gattungsbezeichnungen 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG 3 3 4 Weitere Voraussetzungen des 8 Abs 3 MarkenG 3 3 4 1 Benutzung 3 3 4 2 Durchsetzung im Verkehr 3 3 4 3 Produktbezug 3 3 4 4 Beteiligte Verkehrskreise 3 4 Unuberwindbare Schutzhindernisse 3 4 1 Allgemeines 3 4 2 Die Schutzhindernisse des 8 Abs 2 Nr 4 bis 10 MarkenG 3 4 2 1 Tauschende Marken 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG 3 4 2 2 Ordnungs oder sittenwidrige Marken 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG 3 4 2 3 Staatliche Hoheitszeichen und kommunale Wappen 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG 3 4 2 4 Amtliche Pruf oder Gewahrzeichen 8 Abs 2 Nr 7 MarkenG 3 4 2 5 Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen 8 Abs 2 Nr 8 MarkenG 3 4 2 6 Gesetzwidrige Marken 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG 3 4 2 7 Bosglaubig angemeldete Marken 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG 3 5 Prufung auf absolute Schutzhindernisse 4 Siehe auch 5 Einzelnachweise 6 LiteraturUrsprung BearbeitenDie meisten im Markengesetz MarkenG normierten absoluten Schutzhindernisse gehen auf 4 Abs 1 und 2 des fruheren Warenzeichengesetzes WZG 1 zuruck wo sie in Katalogform aufgelistet sind In 5 Abs 1 WZG verwendet der Gesetzgeber unter Hinweis auf 4 die Bezeichnung Eintragungshindernis Markenrechtsrichtlinie MarkenRL BearbeitenDas geltende MarkenG wurde aufgrund von Art 1 Markenrechtsreformgesetz MRRG 2 erlassen welches seinerseits auf der Markenrechtsrichtlinie MarkenRL 3 beruht und diese hierbei in enger Anlehnung in nationales Recht umsetzt Die absoluten Schutzhindernisse sind wiederum als Eintragungshindernisse bezeichnet in Art 3 Abs 1 lit a bis h und fakultativ Abs 2 lit a bis d MarkenRL aufgelistet und haben grosstenteils Eingang in 8 Abs 1 und 2 MarkenG gefunden Absolute Schutzhindernisse im Markengesetz BearbeitenDie Besonderheit des 3 Abs 2 MarkenG Bearbeiten Es fallt auf dass ein Teil der in Art 3 Abs 1 MarkenRL im Zusammenhang katalogisierten absoluten Schutzhindernisse namlich diejenigen nach lit e herausgelost in 3 Abs 2 MarkenG gesondert aufgefuhrt sind Es handelt sich hier um Zeichen die dem Schutz als Marke deshalb nicht zuganglich sind weil sie ausschliesslich aus einer Form bestehen Die Form kann durch die Art der Ware selbst bedingt oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sein oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen Der Grund fur die Herauslosung aus dem Gesamtkatalog des Art 3 Abs 1 MarkenRL ist darin zu sehen dass die in Rede stehenden drei Ausschlussgrunde der Schutzfahigkeit fur die beiden Markenkategorien wirken sollen namlich einerseits fur die Kategorie der durch Eintragung erlangten Marke 4 Nr 1 MarkenG andererseits fur die Kategorie des durch Verkehrsgeltung infolge Benutzung unmittelbar erworbenen Markenschutzes 4 Nr 2 MarkenG 4 Die Besonderheit des 8 Abs 1 MarkenG Bearbeiten Hier geht es um die in Art 2 MarkenRL normierte Schutzvoraussetzung der graphischen Darstellbarkeit einer Markenform Diese in der MarkenRL also an sich positiv formulierte Schutzvoraussetzung wird in 8 Abs 1 MarkenG negativ als absolutes Schutzhindernis umgesetzt Gleichwohl handelt es sich bei dem Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit nicht um ein absolutes Schutzhindernis sondern um ein zwingendes Erfordernis der Markenfahigkeit Der Gesetzgeber des Markengesetzes war der Meinung das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit durfe nicht im Zusammenhang mit dem Markenbegriff des 3 MarkenG geregelt werden 5 Denn es passe nicht fur alle zu unterscheidenden drei Kategorien von Marken i S v 4 Nr 1 2 und 3 MarkenG Nach der Systematik des Markengesetzes gilt somit das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit nur fur angemeldete und eingetragene Marken 5 Uberwindbare Schutzhindernisse 8 Abs 3 MarkenG Bearbeiten Ein vergleichsweise kleiner Teil der in 8 Abs 2 Nr 1 bis 10 MarkenG katalogisierten absoluten Schutzhindernisse lasst sich unter bestimmten Voraussetzungen uberwinden Rechtsgrundlage hierfur ist 8 Abs 3 MarkenG wonach eine Marke von der Eintragung im Markenregister dann nicht ausgeschlossen ist wenn sie sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung uber die Eintragung infolge ihrer Benutzung fur die Waren oder Dienstleistungen fur die sie angemeldet worden ist in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nur fur die in 8 Abs 2 Nr 1 2 und 3 MarkenG aufgelisteten Markenarten Es sind dies a Marken denen fur die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt 8 Abs 2 Nr 1 b Marken die ausschliesslich aus beschreibenden Angaben bestehen 8 Abs 2 Nr 2 und c Marken die aus Gattungsbezeichnungen bestehen 8 Abs 2 Nr 3 Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG Bearbeiten Die hochstrichterliche Rechtsprechung versteht Unterscheidungskraft im Sinne von 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als die einer Marke innewohnende Eignung vom Verkehr als Unterscheidungsmittel fur Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenuber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden 6 Diese Definition folgt in ihrem Wortlaut weitgehend der Legaldefinition des 3 Abs 1 MarkenG Allerdings ist zu beachten dass die vorgenannte Norm von Unterscheidungseignung spricht Hierbei handelt es sich um eine generelle abstrakte Fahigkeit eines Kennzeichens uberhaupt Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden Diese abstrakte Unterscheidungseignung vermag im Falle ihres Fehlens nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung uberwunden zu werden 7 Durch Verkehrsdurchsetzung gemass 8 Abs 3 MarkenG uberwunden werden kann vielmehr nur das Fehlen der konkreten Unterscheidungskraft des Zeichens bezuglich der von ihm konkret umfassten Waren oder Dienstleistungen Fehlt nur die in Rede stehende konkrete Fahigkeit der angemeldeten Marke so handelt es sich um das Schutzhindernis Eintragungshindernis des 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG welches gegebenenfalls im Wege der Verkehrsdurchsetzung uberwindbar ist Beschreibende Angaben 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG Bearbeiten Unter dem Sammelbegriff beschreibende Angaben sind gemass 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG Zeichen oder Angaben zusammengefasst die im Verkehr zur Bezeichnung der Art der Beschaffenheit der Menge der Bestimmung des Wertes der geographischen Herkunft der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen konnen Fur derartige beschreibende Angaben besteht grundsatzlich ein Freihaltebedurfnis der Marktteilnehmer Gattungsbezeichnungen 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG Bearbeiten Hierunter versteht 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG Kennzeichen die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und standigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen ublich geworden sind Grundsatzlich unterliegen die vorgenannten Zeichen oder Angaben ebenso wie die oben erlauterten beschreibenden Angaben einem Freihaltebedurfnis Weitere Voraussetzungen des 8 Abs 3 MarkenG Bearbeiten Benutzung Bearbeiten Die oben detailliert aufgefuhrten absoluten Schutzhindernisse des 8 Abs 2 Nr 1 2 oder 3 MarkenG mussen durch Benutzung der angemeldeten Marke fur die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen uberwunden worden sein Hierbei muss es sich um eine Benutzung des Zeichens als Marke im Marktwettbewerb handeln bei der alle markenrechtlich erheblichen Funktionen der Marke verwirklicht werden konnen 7 Beispiele Verwendung beim Produktabsatz als Unterscheidungszeichen und oder bei der Produkt oder Imagewerbung des Unternehmens Wesentlich ist auch die Dauer der Benutzung wobei ein Markengebrauch uber einen langeren Zeitraum zu fordern ist 8 Durchsetzung im Verkehr Bearbeiten Die angemeldete Marke muss sich infolge ihrer ernsthaften Benutzung siehe oben als ein produkt oder dienstleistungsidentifizierendes Unterscheidungszeichen durchgesetzt haben Und zwar muss die Durchsetzung des Zeichens als Unterscheidungszeichen zur Identifikation von Unternehmensprodukten oder dienstleistungen im Verkehr also im Marktwettbewerb erworben worden sein 9 Produktbezug Bearbeiten Es genugt nicht dass sich die angemeldete Marke fur irgendwelche Waren oder Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt hat Vielmehr muss die Verkehrsdurchsetzung exakt fur diejenigen Waren oder Dienstleistungen erfolgt sein fur welche die Eintragung der Marke beantragt wird Demgemass reicht es auch nicht aus wenn der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung fur Waren oder Dienstleistungen im Ahnlichkeitsbereich der angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen gefuhrt wird 10 Beteiligte Verkehrskreise Bearbeiten Schliesslich muss sich die angemeldete Marke in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt haben Als beteiligte Verkehrskreise im Sinne des 8 Abs 3 MarkenG sind die Kreise zu verstehen in denen das Zeichen Verwendung finden soll oder Auswirkungen zeitigen wird 11 In erster Linie handelt es sich demgemass bei den beteiligten Verkehrskreisen um die Endabnehmer der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Hierfur kommen allerdings nicht nur die tatsachlichen Abnehmer sondern auch alle potenziellen Verbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Betracht Allerdings genugt es zur Uberwindung der Schutzhindernisse des 8 Abs 2 Nr 1 2 oder 3 MarkenG im Wege der Verkehrsdurchsetzung nicht wenn das angemeldete Zeichen sich nur bei einem vergleichsweise kleinen Teil der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat Vielmehr fordert die Rechtsprechung grundsatzlich einen Anteil von mindestens 50 der beteiligten Verkehrskreise 12 der jedoch im konkreten zu entscheidenden Einzelfall auch durchaus deutlich daruber liegen kann Unuberwindbare Schutzhindernisse Bearbeiten Allgemeines Bearbeiten Der weitaus grosste Teil der absoluten Schutzhindernisse lasst sich nicht uberwinden Das gilt insbesondere fur die in 8 Abs 2 MarkenG aufgelisteten Schutzhindernisse Ausnahmen 8 Abs 2 Nr 1 2 und 3 MarkenG siehe oben ebenso aber auch fur die Ausschlussgrunde der 3 Abs 2 und 8 Abs 1 MarkenG siehe hierzu die oben stehenden Ausfuhrungen Die Schutzhindernisse des 8 Abs 2 Nr 4 bis 10 MarkenG Bearbeiten Tauschende Marken 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG Bearbeiten Nach dem Wortlaut der Norm sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen die geeignet sind das Publikum insbesondere uber die Art die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu tauschen Hierdurch soll die Allgemeinheit vor tauschenden Marken geschutzt werden Dabei ist in erster Linie an die Verbraucher und die Mitbewerber des Markenbenutzers und anmelders gedacht was durch den Begriff Publikum deutlich wird Vgl hierzu schon die Spruchpraxis des Deutschen Patentamts DPA zu 4 Abs 2 Nr 4 2 Alt des fruheren WZG 13 Durch die Vorschrift des 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG wird Art 3 Abs 1 lit g MarkenRL in deutsches Markenrecht umgesetzt Sie entspricht zugleich auch Art 7 Abs 1 lit g Gemeinschaftsmarkenverordnung GMarkenV 14 Die Aufzahlung der Tauschungsmoglichkeiten in 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ist nicht abschliessend worauf das Wort insbesondere hindeutet Wird eine an sich nicht tauschende Marke nur in irrefuhrender Weise verwendet so ist nicht 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG einschlagig Allerdings liegt dann ein Verstoss gegen 3 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG wegen Wettbewerbswidrigkeit vor Ordnungs oder sittenwidrige Marken 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG Bearbeiten Nach der vorgenannten Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen die gegen die offentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen Wegen 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG siehe hierzu die Ausfuhrungen weiter unten ist der Begriff der offentlichen Ordnung hier eng auszulegen so dass er nicht die Gesamtheit der Rechtsordnung umfasst Vielmehr sind unter offentlicher Ordnung im Sinne von 8 Abs 2 Nr 5 MarkenG nur die den Staat und die Gesellschaft konstituierenden Prinzipien vornehmlich die verfassungsmassige Grundordnung zu verstehen 15 Was sittenwidrige Marken anbelangt so ist hier der Begriff der guten Sitten ahnlich wie der Begriff der offentlichen Ordnung mit gebotener Zuruckhaltung anzuwenden also eng auszulegen 16 damit es nicht zu Uberschneidungen mit dem Tatbestand des Verstosses gegen die offentliche Ordnung kommt Eine Marke ist dann sittenwidrig wenn der Markeninhalt das sittliche moralische oder ethische Empfinden weiter Verkehrskreise erheblich verletzt 17 Ob eine Marke gegen die guten Sitten verstosst hangt nicht nur von der Ausgestaltung der Marke als solcher sondern auch von den Waren und oder Dienstleistungen ab fur die sie angemeldet ist Staatliche Hoheitszeichen und kommunale Wappen 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG Bearbeiten Nach dieser Vorschrift die auf 4 Abs 2 Nr 4 des fruheren WZG zuruckgeht sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen die Staatswappen Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inlandischen Ortes oder eines inlandischen Gemeinde oder weiteren Kommunalverbandes enthalten Die Norm will im offentlichen Interesse verhindern dass staatliche Hoheitszeichen kommerziell missbraucht werden Sie ist insoweit wortgleich mit Art 6ter Abs 1 lit a Pariser Verbandsubereinkunft PVU der die Mitgliedsstaaten diese Verbandes verpflichtet geeignete Massnahmen gegen derartige missbrauchliche Marken zu ergreifen Was kommunale Wappen anbelangt so besteht der Normzweck hier darin deren heraldische Ausgestaltung den Gemeinden oder Gemeindeverbanden die das betreffende Wappen fuhren zur Benutzung freizuhalten ohne dass sie markenrechtliche Anspruche Dritter furchten mussen Auch nicht identischen Nachahmungen staatlicher Hoheitszeichen oder kommunaler Wappen steht das Schutzhindernis Eintragungsverbot des 8 Abs 2 Nr 6 MarkenG entgegen Dies bestimmt 8 Abs 4 Satz 1 MarkenG Amtliche Pruf oder Gewahrzeichen 8 Abs 2 Nr 7 MarkenG Bearbeiten Hiernach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen die amtliche Pruf oder Gewahrzeichen enthalten die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind Die Regelung geht auf 4 Abs 2 Nr 3 des fruheren WZG zuruck und entspricht im Ubrigen sowohl Art 3 Abs 1 lit h MarkenRL als auch Art 6ter lit a PVU Bei amtlichen Pruf oder Gewahrzeichen geht es um die amtlich vorgeschriebene Kennzeichnung der Prufung eines Produkts auf die Erfullung bestimmter Erfordernisse 18 Allerdings ist eine Marke nach 8 Abs 2 Nr 7 MarkenG nur dann von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen wenn die Waren oder Dienstleistungen fur die die Marke angemeldet worden ist mit den Waren oder Dienstleistungen fur die das Pruf oder Gewahrzeichen eingefuhrt ist entweder identisch oder diesen ahnlich sind 8 Abs 4 Satz 3 MarkenG Das absolute Schutzhindernis des 8 Abs 2 Nr 7 MarkenG gilt auch fur Marken die nicht identische Nachahmungen von amtlichen Pruf oder Gewahrzeichen enthalten 8 Abs 4 Satz 1 MarkenG Bei dem Begriff der Nachahmung geht es um Nachbildungen im heraldischen Sinne 19 Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen 8 Abs 2 Nr 8 MarkenG Bearbeiten Nach vorgenannter Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen die Wappen Flaggen oder andere Kennzeichen Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind Die vorstehende Norm leitet sich nahezu wortgleich aus 4 Abs 2 Nr 3 a des fruheren WZG her und entspricht Art 3 Abs 1 lit h MarkenRL Die Regelung entspricht im Ubrigen auch Art 6ter Abs 1 lit b PVU der die Mitgliedstaaten verpflichtet die Eintragung von Marken der in Rede stehenden Art sowie jede Nachahmung im heraldischen Sinne als Fabrik oder Handelsmarken oder als Bestandteil solcher zuruckzuweisen oder fur ungultig zu erklaren sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Massnahmen zu verbieten sofern die zustandigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben ausgenommen sind die Wappen Flaggen und anderen Kennzeichen Siegel oder Bezeichnungen die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen waren die ihren Schutz gewahrleisteten Die Bestimmung richtet sich allerdings nicht gegen Inhaber von Rechten die gutglaubig vor dem Inkrafttreten der Ubereinkunft in diesem Land erworben worden sind Ausserdem sind die Verbandslander nicht gehalten die in Rede stehende Bestimmung anzuwenden falls die Benutzung oder Eintragung nicht geeignet ist das Publikum uber das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezufuhren Die vorstehende Ausnahmeregelung entspricht teilweise 8 Abs 4 Satz 4 MarkenG wonach das Schutzhindernis des 8 Abs 2 Nr 8 MarkenG dann nicht anzuwenden ist wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen Die Verbotsnorm des 8 Abs 2 Nr 8 MarkenG schliesst auch Nachahmungen von Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen mit ein worauf 8 Abs 4 Satz 1 MarkenG ausdrucklich hinweist Im Sinne von Art 6ter Abs 1 lit a PVU muss es sich allerdings um eine heraldische Nachahmung handeln Gesetzwidrige Marken 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG Bearbeiten Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im offentlichen Interesse untersagt werden kann Es gibt zahlreiche nicht dem Markengesetz zugehorige Normen welche die Benutzung von Marken fur bestimmte Produktbereiche untersagen Hierbei handelt es sich vornehmlich um Vorschriften des offentlichen Rechts beispielsweise das Lebensmittelrecht 20 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG basiert auf Art 3 Abs 2 lit a MarkenRL Dieser ermachtigt die Mitgliedslander der EU die Eintragbarkeit einer Marke auch unter den Bedingungen zu verweigern die in entsprechender Umsetzung vorgenannter Vorschrift der MarkenRL Eingang in 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG gefunden haben Sinn und Zweck des 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG bestehen darin das durch aussermarkengesetzliche Normen ermoglichte Benutzungsverbot untersagt werden kann entsprechender Kennzeichen als Marke fur bestimmte Warengruppen zu einem Eintragungsverbot auszugestalten und damit zu verstarken um die Gefahr von Irrtumern im geschaftlichen Verkehr wirksam zu vermeiden Das absolute Schutzhindernis Eintragungsverbot des 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG wird also durch ein abstraktes Irrefuhrungsverbot begrundet Es kommt hierbei nicht darauf an ob auch eine tatsachliche Irrefuhrung der Verkehrskreise im jeweiligen Einzelfall gegeben ist 21 Im letzteren Fall wurde allerdings zusatzlich das absolute Schutzhindernis Eintragungsverbot einer tauschenden Marke im Sinne von 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG vorliegen Siehe hierzu die obigen Ausfuhrungen Zu beachten ist dass 8 Abs 2 Nr 9 MarkenG eine Ersichtlichkeit des nach aussermarkengesetzlichen Vorschriften moglichen Benutzungsverbots voraussetzt Bei Nicht Ersichtlichkeit eines Benutzungsverbots ist also eine Eintragung der betreffenden Marke durchaus moglich Bosglaubig angemeldete Marken 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG Bearbeiten Nach dieser Norm sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen die bosglaubig angemeldet worden sind Eine bosglaubige Markenanmeldung ist die Anmeldung eines Kennzeichens zur Eintragung als Marke im Markenregister des DPMA durch einen bosglaubigen Anmelder Fur die Bosglaubigkeit eines Markenanmelders ist Grundvoraussetzung dass die von ihm fur bestimmte Waren und oder Dienstleistungen angemeldete jungere Marke identisch oder verwechselbar ist mit einem keinen formalen Kennzeichenschutz geniessenden Zeichen das ein anderer fur gleiche Waren bzw Dienstleistungen verwendet und der Markenanmelder dies weiss Der Begriff der Bosglaubigkeit im markenrechtlichen Sinne beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz dass eine Rechtsausubung dann unzulassig ist wenn sie einen Rechtsmissbrauch darstellt 242 Burgerliches Gesetzbuch BGB Dieser Grundsatz gilt auch im Markenrecht 22 Auf dieser Basis die aus Art 3 Abs 2 lit d der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr 89 104 folgt ist eine Bosglaubigkeit des Anmelders dann gegeben wenn die Anmeldung sittenwidrig oder rechtsmissbrauchlich vorgenommen worden ist 23 Die Rechtsprechung von BPatG und BGH hat hierzu zwei Fallgruppen herausgearbeitet 24 Danach ist es sittenwidrig wenn das vom Vorbenutzer verwendete Kennzeichen einen schutzwurdigen Besitzstand darstellt der Markeninhaber dies weiss und trotzdem eine Bezeichnung als Marke anmeldet um den Besitzstand des Vorbenutzers zu storen oder diesen an der Benutzung der Bezeichnung zu hindern Allerdings muss die Marke mit der vom Vorbenutzer verwendeten Bezeichnung identisch oder verwechselbar ahnlich sein und fur gleiche oder ahnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen sein 23 An die Kenntnis des Markeninhabers von seinem Eingriff in den schutzwurdigen Besitzstand mussen im Prinzip keine hohen Anforderungen gestellt werden 25 was die diesbezugliche Beweislage in vielen Fallen erleichtern durfte Ausserdem setzt eine Einstufung des Eingriffs als sittenwidrig voraus dass dieser ohne hinreichenden sachlichen Grund vorgenommen worden ist 23 26 Als rechtsmissbrauchlich ist eine Markenanmeldung zu werten die der Anmelder mit dem Ziel tatigt auf dem Markt eine Sperrwirkung fur die Benutzung entsprechender Zeichen durch Dritte zu erzielen um sich im Wettbewerbskampf durchzusetzen 26 In diesem Fall kommt es nicht auf einen etwaigen schutzwurdigen Besitzstand des Vorbenutzers an Vielmehr ist bosglaubiges Handeln dann zu bejahen wenn durch die Eintragung der Marke und das hierdurch erworbene Markenrecht ein Unternehmen auf dem Markt im Wettbewerb behindert wird 27 Schliesslich setzt 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG voraus dass der Anmelder bei der Anmeldung bosglaubig war Massgeblicher Zeitpunkt fur die Prufung auf Bosglaubigkeit ist also der Zeitpunkt der Anmeldung 28 In nicht wenigen Fallen wird sich allerdings aus einem spateren bosglaubigen Verhalten des Anmelders schliessen lassen dass er auch schon zum Anmeldezeitpunkt der Marke bosglaubig war 28 29 Prufung auf absolute Schutzhindernisse Bearbeiten Die Prufung auf absolute Schutzhindernisse nach den 3 Abs 2 und 8 Abs 1 und 2 MarkenG obliegt dem Deutschen Patent und Markenamt DPMA Das ergibt sich aus 41 MarkenG in Verbindung mit 32 36 und 37 MarkenG Gemass 41 Satz 1 MarkenG kann eine Eintragung in das Markenregister namlich nur dann erfolgen wenn die angemeldete Marke den Anmeldungserfordernissen entspricht und nicht gemass 37 MarkenG zuruckgewiesen wird Die Markenanmeldung muss zunachst gemass 32 Abs 1 MarkenG beim DPMA eingereicht werden was entweder unmittelbar 32 Abs 1 Satz 1 oder mittelbar uber ein Patentinformationszentrum 32 Abs 1 Satz 2 erfolgen kann Sodann wird sie vom DPMA gemass 36 Abs 1 MarkenG in einem ersten Schritt auf Vorliegen der Anmeldungserfordernisse gepruft die im Einzelnen aus 36 Abs 1 Nr 1 bis 4 MarkenG ersichtlich sind Es handelt sich hierbei um eine Formalprufung In einem zweiten Schritt pruft das DPMA dann gemass 37 MarkenG die Markenanmeldung unter anderem auf die absoluten Schutzhindernisse nach den 3 und 8 MarkenG 37 Abs 1 MarkenG bestimmt dass die Markenanmeldung zuruckgewiesen wird wenn absolute Schutzhindernisse einer Eintragung wirksam entgegenstehen Siehe auch BearbeitenMarke Recht Ausschliesslichkeitsrecht Relative Schutzhindernisse Verkehrsdurchsetzung Beteiligte Verkehrskreise Unterscheidungskraft Markenrecht Bosglaubige MarkenanmeldungEinzelnachweise Bearbeiten Warenzeichengesetz vom 5 Mai 1936 RGBl II S 134 in der Fassung vom 2 Januar 1968 BGBl I S 29 abgelost am 1 Januar 1995 durch das Markengesetz Gesetz zur Reform des Markenrechts vom 25 Oktober 1994 BGBl I S 3082 Erste Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Marken vom 21 Dezember 1988 Richtlinie 89 104 EWG ABl EG Nr L 40 vom 11 Februar 1989 S 1 Karl Heinz Fezer Markenrecht 4 Aufl Munchen 2009 Rn 4 zu 3 MarkenG a b Fezer Einzelnachw 4 Rn 11 zu 8 MarkenG BGH in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1995 S 408 a b Fezer Einzelnachw 4 Rn 206 zu 3 MarkenG BGH in GRUR 1959 S 599 f So bereits Adolf Baumbach Wolfgang Hefermehl Warenzeichenrecht 12 Aufl Munchen 1985 S 360 Rdn 108 zu 4 Abs 3 WZG Fezer Einzelnachw 4 Rn 424 zu 8 MarkenG BGH in GRUR 1986 S 894 f BGH in GRUR 1990 S 360 f so z B Entscheidung des DPA in Zeitschrift Blatt fur Patent Muster und Zeichenwesen BlPMZ 1953 S 350 Verordnung EG Nr 40 94 Fezer Einzelnachw 4 Rn 345 zu 8 MarkenG Bundespatentgericht BPatG in GRUR 1996 S 408 f Fezer Einzelnachw 4 Rn 353 zu 8 MarkenG v Specht in GRUR 1929 S 880 Vgl Art 6ter Abs 1 lit a PVU Fezer Einzelnachw 4 Rn 400 zu 8 MarkenG Fezer Einzelnachw 4 Rn 402 zu 8 MarkenG Adolf Baumbach Wolfgang Hefermehl Wettbewerbsrecht 17 Aufl Munchen 1993 Einl UWG Rn 423 ff a b c Dietrich Scheffler Mogliche markenrechtliche Konflikte bei Pachtvertragen insbesondere im Hotel oder Gastronomiebereich in Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwalte Mitt 2003 S 378 ff 382 BGH in GRUR 2000 S 1032 ff BPatG in GRUR 2000 S 809 ff BPatG in GRUR 2000 S 812 ff BPatG in GRUR 2001 S 744 ff BGH in GRUR 2009 S 780 BGH in GRUR 2010 S 1034 BPatG in GRUR 2002 S 745 a b BPatG in GRUR 2000 S 809 Fezer Einzelnachw 4 Rdn 29 zu 50 MarkenG a b BPatG in GRUR 2000 S 811 BGH in GRUR 2001 S 746Literatur BearbeitenKarl Heinz Fezer Markenrecht 4 Aufl Munchen 2009 Adolf Baumbach Wolfgang Hefermehl Warenzeichenrecht 12 Aufl Munchen 1985 Dietrich Scheffler Mogliche markenrechtliche Konflikte bei Pachtvertragen insbesondere im Hotel oder Gastronomiebereich in Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwalte Mitt Koln Berlin Bonn Munchen 2002 S 378 ff Uwe Dreiss Rainer Klaka Das neue Markengesetz Entstehung und Erloschen Verfahren Kollision und gerichtliche Durchsetzung Bonn 1995Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Absolute Schutzhindernisse amp oldid 238083498