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Relative Schutzhindernisse sind vorrangige Kennzeichen und sonstige Rechte Dritter die der Rechtsbestandigkeit einer bereits eingetragenen Marke entgegenstehen Den Gegensatz dazu stellen absolute Schutzhindernisse dar Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen 1 1 Loschungsanfalligkeit einer eingetragenen Marke 1 1 1 Altere Rechte nach 9 Markengesetz MarkenG 1 1 2 Die Einschrankung des 9 Abs 2 MarkenG 1 1 3 Der Loschungsgrund des 11 MarkenG 1 1 4 Der Loschungsgrund des 12 MarkenG 1 1 5 Der Loschungsgrund des 13 MarkenG 1 2 Das Eintragungshindernis des 10 MarkenG 1 2 1 Notorietat der prioritatsalteren Marke 1 2 2 Voraussetzungen des 9 Abs 1 Nr 1 2 oder 3 MarkenG 1 2 3 Einschrankung 2 Durchsetzung 2 1 Widerspruch 2 2 Loschungsklage 2 2 1 Klagebefugnis 2 2 2 Loschungsausschluss 2 3 Ausnahme 3 Siehe auch 4 Einzelnachweise 5 LiteraturGesetzliche Grundlagen BearbeitenLoschungsanfalligkeit einer eingetragenen Marke Bearbeiten Altere Rechte nach 9 Markengesetz MarkenG Bearbeiten Gemass 9 Abs 1 Nr 1 MarkenG kann die Eintragung einer nachrangigen Marke geloscht werden wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen fur die sie eingetragen worden ist mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind fur die die Marke mit alterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist Das ist der am wenigsten problematische Kollisionstatbestand der Vorwegnahme durch ein alteres Markenrecht weil dieses sowohl hinsichtlich seiner Erscheinungsform als auch hinsichtlich der zugehorigen Waren oder Dienstleistungen mit der jungeren Marke identisch sein muss Es handelt sich hier um den so genannten Identitatsschutz der prioritatsalteren Marke 1 Die Eintragung einer nachrangigen Marke kann gemass 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ferner geloscht werden wenn wegen ihrer Identitat oder Ahnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang und der Identitat oder Ahnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen fur das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht einschliesslich der Gefahr dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden Dieser Kollisionsfall geht uber den Loschungsgrund nach Ziffer 1 wesentlich hinaus namlich insofern als er bezuglich der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang in ihrer Erscheinungsform und hinsichtlich ihres zugehorigen Waren oder Dienstleistungsverzeichnisses nicht nur auf Identitat mit der jungeren Marke beschrankt ist sondern auch deren Ahnlichkeitsbereich hinsichtlich Erscheinungsform und Waren oder Dienstleistungsverzeichnis mit erfasst wobei auf die Gefahr von Verwechslungen abgestellt wird Es geht hier also um den so genannten Verwechslungsschutz der prioritatsalteren Marke 1 In diesem Kollisionsfall bedarf es einer sorgfaltigen Prufung ob fur die beteiligten Verkehrskreise die Gefahr von Verwechslungen vorliegt wobei hier schon die Gefahr genugt dass die beiden gegenuberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden Ein Loschungsgrund fur eine prioritatsjungere Marke kann schliesslich gemass 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG dann vorliegen wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang identisch oder dieser ahnlich ist und fur Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist die nicht denen ahnlich sind fur die die Marke mit alterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist falls es sich bei der Marke mit alterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschatzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeintrachtigen wurde Durch diese Norm wird der prioritatsalteren Marke somit Bekanntheitsschutz gewahrt Voraussetzung hierfur ist wie der Gesetzeswortlaut deutlich macht eine unlautere und nicht gerechtfertigte Markenausnutzung oder beeintrachtigung einer vorrangigen bekannten Marke ausserhalb ihres Produktahnlichkeitsbereichs 1 Die Einschrankung des 9 Abs 2 MarkenG Bearbeiten 9 Abs 1 MarkenG spricht hinsichtlich der prioritatsalteren Marke von einer angemeldeten oder eingetragenen Marke Die prioritatsaltere Marke muss demnach nicht unbedingt bereits im Markenregister eingetragen sein Sie bildet vielmehr bereits dann einen Loschungsgrund fur die prioritatsjungere Marke wenn sie sich noch im Anmeldestadium befindet Allerdings stellt 9 Abs 2 MarkenG einschrankend klar dass Anmeldungen von Marken ein Eintragungshindernis im Sinne des Abs 1 nur dann darstellen wenn sie spater als Marke auch zur Eintragung gelangen Der Loschungsgrund des 11 MarkenG Bearbeiten Gemass 11 MarkenG kann die Eintragung einer Marke geloscht werden wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke fur dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist Bei der Art der Beziehungen zwischen dem Markeninhaber und dessen Agenten 2 oder Vertreter 3 wird es sich in aller Regel um ein Vertragsverhaltnis handeln 4 Zwischen der fur den Agenten oder Vertreter des Markeninhabers eingetragenen prioritatsjungeren und der prioritatsalteren Marke des Markeninhabers muss Identitat bestehen wobei an das Erfordernis der Identitat allerdings keine zu strengen Anforderungen gestellt werden durfen um nicht eine Umgehung der Schutzvorschriften vor rechtswidrigen Agentenmarken Vorschub zu leisten 5 Zwar wird eine Benutzung der dem Markeninhaber eingetragenen Marke durch dessen Agenten oder Vertreter regelmassig im Sinne der Beziehungen zwischen den Parteien sein Das schliesst aber nicht automatisch auch die Befugnis zur Eintragung mit ein Hierzu verlangt das Gesetz vielmehr wie aus 11 MarkenG hervorgeht ausdrucklich die Zustimmung des Markeninhabers Andernfalls ist die identische Marke des Agenten oder Vertreters loschungsanfallig Der Loschungsgrund des 12 MarkenG Bearbeiten Gemass 12 MarkenG kann die Eintragung einer Marke geloscht werden wenn ein anderer vor dem fur den Zeitrang der eingetragenen Marke massgeblichen Tag Rechte an einer Marke im Sinne des 4 Nr 2 oder an einer geschaftlichen Bezeichnung im Sinne des 5 erworben hat und diese ihn berechtigen die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen Bei den prioritatsalteren Rechten an einer Marke im Sinne des 4 Nr 2 MarkenG handelt es sich um Marken die nicht durch Eintragung im Markenregister sondern durch Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise aufgrund von Benutzung entstanden sind Diesen vorrangigen Rechten sind gleichgestellt prioritatsaltere Rechte an einer geschaftlichen Bezeichnung im Sinne des 5 MarkenG wobei es sich um Rechte an Unternehmenskennzeichen im Sinne von 5 Abs 2 MarkenG oder an Werktiteln im Sinne von 5 Abs 3 MarkenG handelt Diese alteren Rechte mussen den Rechtsinhaber berechtigen die Benutzung der prioritatsjungeren eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbieten Der Loschungsgrund des 13 MarkenG Bearbeiten Schliesslich kann gemass 13 Abs 1 MarkenG die Eintragung einer Marke geloscht werden wenn ein anderer vor dem fur den Zeitrang der eingetragenen Marke massgeblichen Tag ein sonstiges nicht in den 9 bis 12 aufgefuhrtes Recht erworben hat und dieses ihn berechtigt die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen Zu den sonstigen Rechten im Sinne der vorgenannten Vorschrift gehoren nach dem nicht abschliessend geregelten Rechtekatalog des 13 Abs 2 MarkenG insbesondere Namensrechte 12 BGB das Recht an der eigenen Abbildung 22 KunstUrhG Urheberrechte 11 UrhG Sortenbezeichnungen 7 14 SortenschG 6 geographische Herkunftsangaben 126 MarkenG und sonstige gewerbliche Schutzrechte z B nach 38 DesignG 11 GebrMG und 9 PatG Das Eintragungshindernis des 10 MarkenG Bearbeiten Gemass 10 Abs 1 MarkenG ist von der Eintragung ausgeschlossen eine Marke wenn sie mit einer im Inland im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsubereinkunft PVU notorisch bekannten Marke mit alterem Zeitrang identisch oder dieser ahnlich ist und die weiteren Voraussetzungen des 9 Abs 1 Nr 1 2 oder 3 gegeben sind Anders als in den Fallen der 9 und 11 bis 13 MarkenG geht es hier nicht um die Loschungsanfalligkeit einer bereits im Markenregister eingetragenen prioritatsjungeren Marke sondern darum zu verhindern dass diese uberhaupt erst zur Eintragung gelangt Der Eintragungsausschluss hangt von den folgenden Voraussetzungen ab Notorietat der prioritatsalteren Marke Bearbeiten Die prioritatsjungere Marke muss mit einer notorisch bekannten Marke mit alterem Zeitrang identisch oder dieser ahnlich sein wobei die Notorietat der prioritatsalteren Marke im Inland gegeben sein muss Weiterhin muss die Notorietat den Voraussetzungen des Art 6bis der PVU entsprechen Das ist dann der Fall wenn es nach Ansicht der zustandigen Behorde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs vorliegend das Deutsche Patent und Markenamt DPMA dort notorisch feststeht dass die prioritatsaltere Marke bereits einer zu den Vergunstigungen der PVU zugelassenen Person gehort und fur gleiche oder gleichartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen benutzt wird Voraussetzungen des 9 Abs 1 Nr 1 2 oder 3 MarkenG Bearbeiten Die zweite wesentliche Bedingung fur das relative Schutzhindernis des 10 Abs 1 MarkenG ist die Erfullung der weiteren Voraussetzungen des 9 Abs 1 Nr 1 2 oder 3 MarkenG Hierzu wird auf die detaillierten Ausfuhrungen oben unter Abschnitt 1 1 1 verwiesen Einschrankung Bearbeiten Gemass 10 Abs 2 MarkenG findet Absatz 1 keine Anwendung wenn der Anmelder der prioritatsjungeren Marke von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermachtigt worden ist Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz des Inhabers der notorisch bekannten Marke Denn der Anmelder der prioritatsjungeren Marke ist hierdurch verpflichtet gegenuber dem DPMA die Ermachtigung zur Anmeldung einer mit der notorisch bekannten Marke identischen oder ahnlichen Marke nachzuweisen 7 Sollte die prioritatsjungere Marke bereits zur Eintragung gelangt sein so kann hierzu auch die nachtragliche Zustimmung des Inhabers der notorisch bekannten Marke eingeholt werden 51 Abs 2 Satz 3 MarkenG Durchsetzung BearbeitenUm im konkreten Kollisionsfall das jeweilige relative Schutzhindernis durchzusetzen ist in allen Fallen der 9 bis 13 MarkenG mit einer Ausnahme siehe unten Abschn 2 3 ein Tatigwerden des Inhabers der prioritatsalteren Kennzeichenrechte oder der vorrangigen sonstigen Rechte erforderlich bzw moglich Die hierfur zur Verfugung stehenden Massnahmen sind zum einen der Widerspruch gemass 42 MarkenG und zum anderen die Loschungsklage gemass 55 in Verbindung mit i V m 51 MarkenG Widerspruch Bearbeiten Gemass 42 Abs 1 MarkenG kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veroffentlichung der Eintragung der prioritatsjungeren Marke gemass 41 von dem Inhaber einer Marke mit alterem Zeitrang gegen die Eintragung der prioritatsjungeren Marke Widerspruch beim DPMA erhoben werden Nach Abs 2 der genannten Vorschrift kann Widerspruchsgrund nur die Loschungsanfalligkeit der prioritatsjungeren Marke sein und zwar wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang nach 9 MarkenG wegen einer notorisch bekannten Marke mit alterem Zeitrang nach 10 in Verbindung mit 9 MarkenG wegen ihrer Eintragung fur einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach 11 MarkenG oder wegen einer nicht eingetragenen Marke mit alterem Zeitrang nach 4 Nr 2 MarkenG oder einer geschaftlichen Bezeichnung mit alterem Zeitrang nach 5 in Verbindung mit 12 MarkenG Die im Vorstehenden aufgefuhrten Widerspruchsgrunde stellen einen abschliessenden Katalog dar Widerspruchsberechtigter ist nur der Inhaber einer im Markenregister des DPMA eingetragenen oder zur Eintragung angemeldeten prioritatsalteren Marke 8 Loschungsklage Bearbeiten Gemass 51 Abs 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Klage wegen Nichtigkeit geloscht wenn ihr ein Recht im Sinne der 9 bis 13 MarkenG mit alterem Zeitrang entgegensteht Klagebefugnis Bearbeiten Zur Erhebung der gegen den Inhaber der prioritatsjungeren Marke zu richtenden 55 Abs 1 MarkenG Klage ist bzw sind gemass 55 Abs 2 Nr 2 MarkenG der bzw die Inhaber der in den 9 bis 13 MarkenG aufgefuhrten vorrangigen Rechte befugt Loschungsausschluss Bearbeiten Die Absatze 2 bis 4 des 51 MarkenG enthalten Tatbestande bei deren Vorliegen eine Loschung der prioritatsjungeren Marke ausgeschlossen ist Das ist der Fall wenn bei einer Kollision mit einer prioritatsalteren eingetragenen oder durch Benutzung erworbenen 4 Nr 2 MarkenG oder notorisch bekannten 4 Nr 3 MarkenG Marke oder mit einem alteren Recht an einer geschaftlichen Bezeichnung 5 MarkenG oder an einer Sortenbezeichnung 13 Abs 2 Nr 4 MarkenG der Inhaber des betreffenden vorrangigen Rechts bzw Markenrechts die Benutzung der Marke mit jungerem Zeitrang fur die Waren oder Dienstleistungen fur die sie eingetragen ist wahrend eines Zeitraums von funf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat es sei denn dass die Anmeldung der Marke mit jungerem Zeitrang bosglaubig vorgenommen worden ist 51 Abs 2 Satz 1 und 2 MarkenG Bosglaubigkeit des Anmelders der prioritatsjungeren Marke ist dann gegeben wenn die Anmeldung sittenwidrig oder rechtsmissbrauchlich vorgenommen worden ist 9 wenn der Inhaber eines der in den 9 bis 13 MarkenG genannten Rechte mit alterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Loschung zugestimmt hat 51 Abs 2 Satz 3 MarkenG wenn bei einer Kollision mit einer bekannten Marke oder einer bekannten geschaftlichen Bezeichnung mit alterem Zeitrang die Marke oder die geschaftliche Bezeichnung an dem fur den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jungerem Zeitrang massgeblichen Tag noch nicht im Sinne des 9 Abs 1 Nr 3 des 14 Abs 2 Nr 3 oder des 15 Abs 3 bekannt war 51 Abs 3 MarkenG wenn bei einer Kollision mit einer prioritatsalteren eingetragenen Marke die Eintragung der Marke mit alterem Zeitrang am Tag der Veroffentlichung der Eintragung der Marke mit jungerem Zeitrang wegen Verfalls nach 49 MarkenG oder wegen absoluter Schutzhindernisse nach 50 MarkenG hatte geloscht werden konnen 51 Abs 4 MarkenG Ausnahme Bearbeiten Der Fall der notorisch bekannten Marke im Sinne von 10 Abs 1 MarkenG siehe hierzu die obigen Ausfuhrungen Abschn 1 2 1 stellt insofern eine Ausnahme dar als ihr Inhaber nicht tatig zu werden braucht um die Manifestierung eines prioritatsjungeren identischen oder ahnlichen Markenrechts zu verhindern Vielmehr wird hier diese Aufgabe vom DPMA ubernommen namlich dahingehend dass dieses bereits im Anmeldeverfahren eine Eintragung als Marke im Markenregister von vornherein verweigert Denn 10 Abs 1 MarkenG sagt ausdrucklich dass in dem in Rede stehenden Kollisionsfall eine Eintragung der prioritatsjungeren Marke ausgeschlossen ist Die genannte Vorschrift verlangt hierfur allerdings dass die weiteren Voraussetzungen des 9 Abs 1 Nr 1 2 oder 3 MarkenG gegeben sind siehe oben Abschn 1 2 2 Obwohl es sich bei der Notorietat einer Marke um ein relatives Schutzhindernis handelt 10 berucksichtigt das DPMA also im vorliegenden Ausnahmefall von Amts wegen die Notorietat der rangalteren Marke als Eintragungshindernis im Sinne von 37 Abs 4 MarkenG Freilich kann und darf ein solches Tatigwerden des DPMA nur dann erfolgen wenn die Notorietat der rangalteren Marke amtsbekannt ist 37 Abs 4 1 Halbsatz MarkenG 10 Abs 2 MarkenG stellt jedoch klar dass eine Eintragungsverweigerung seitens des DPMA dann nicht erfolgen kann wenn der Anmelder der rangjungeren Marke von dem Inhaber der notorisch bekannten Marke zur Anmeldung ermachtigt worden ist Siehe auch BearbeitenMarke Recht Ausschliesslichkeitsrecht Vorrechts und Verpflichtungserklarung Absolute Schutzhindernisse Bosglaubige MarkenanmeldungEinzelnachweise Bearbeiten a b c Karl Heinz Fezer Markenrecht 4 Aufl Munchen 2009 Rn 2 zu 9 MarkenG Vgl 675 BGB Vgl z B 84 HGB Fezer Einzelnachw 1 Rn 9 zu 11 MarkenG Fezer Einzelnachw 1 Rn 11 zu 11 MarkenG Sortenschutzgesetz vom 11 Dezember 1985 BGBl I S 2170 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19 Dezember 1997 BGBL I S 3164 geandert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7 Juli 2008 BGBl I S 1191 Fezer Einzelnachw 1 Rn 7 zu 10 MarkenG Fezer Einzelnachw 1 Rn 12 zu 42 MarkenG Dietrich Scheffler Mogliche markenrechtliche Konflikte bei Pachtvertragen insbesondere im Hotel oder Gastronomiebereich in Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwalte Mitt 2003 S 378 ff 382 Fezer Einzelnachw 1 Rn 3 zu 10 MarkenGLiteratur BearbeitenKarl Heinz Fezer Markenrecht 4 Aufl Munchen 2009 Adolf Baumbach Wolfgang Hefermehl Warenzeichenrecht 12 Aufl Munchen 1985 Uwe Dreiss Rainer Klaka Das neue Markengesetz Entstehung und Erloschen Verfahren Kollision und gerichtliche Durchsetzung Bonn 1995Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Relative Schutzhindernisse amp oldid 225662032