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Die Erfinderbenennung ist eine vom Patentanmelder im Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt DPMA obligatorisch abzugebende Erklarung Sie darf nicht mit der so genannten Erfindernennung Erfinderehre verwechselt werden bei der es sich um einen personlichkeitsrechtlichen Aspekts des Rechts an der Erfindung handelt Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlage 2 Rechtsgrund 3 Rechtsubergang auf den Patentanmelder 4 Form 5 Fristen 6 Keine Prufung 7 Sanktionen 8 Siehe auch 9 Einzelnachweise 10 Literatur 11 WeblinksGesetzliche Grundlage BearbeitenGemass 37 Abs 1 Satz 1 Patentgesetz PatG hat der Anmelder innerhalb von funfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder sofern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als massgebend in Anspruch genommen wird innerhalb von funfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt den oder die Erfinder zu benennen und zu versichern dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind Rechtsgrund BearbeitenDie Unabdingbarkeit der Erfinderbenennung ergibt sich aus 6 PatG Denn nach Satz 1 dieser Vorschrift hat das Recht auf das Patent der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu 6 Satz 2 PatG Haben mehrere die Erfindung unabhangig voneinander gemacht so steht das Recht dem zu der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat 6 Satz 3 PatG Rechtsubergang auf den Patentanmelder BearbeitenHandelt es sich bei dem Patentanmelder nicht oder nicht allein um den Erfinder sondern um dessen Rechtsnachfolger dem gemass 6 Satz 1 PatG alternativ ebenfalls das Recht auf das Patent zusteht siehe oben so bestimmt 37 Abs 1 Satz 2 PatG dass er anzugeben hat wie das Recht auf das Patent auf ihn gelangt ist Der Rechtsubergang muss glaubhaft und mit hinreichender Deutlichkeit angegeben werden 1 Handelt es sich bei der zum Patent angemeldeten Erfindung um eine so genannte Diensterfindung eines Arbeitnehmers der bei einem als Patentanmelder fungierenden Arbeitgeber abhangig beschaftigt ist so genugt regelmassig der Hinweis dass der benannte Erfinder Arbeitnehmer des Patentanmelders und damit ein so genannter Arbeitnehmererfinder ist 2 In der Praxis stammen ca 90 aller zum Patent angemeldeten Erfindungen von Arbeitnehmererfindern 3 Genau genommen erfolgt der Rechtsubergang vom Arbeitnehmererfinder auf den Arbeitgeber in aller Regel durch unbeschrankte Inanspruchnahme der Erfindung gemass den 6 Abs 1 7 Abs 1 ArbEG 4 Bei Erfindungen fur deren Rechtsubergang nicht das ArbEG einschlagig ist verlangt das DPMA als Nachweis fur den Rechtsubergang auf den Patentanmelder die Angabe des betreffenden Ubertragungsvertrages incl Vertragsdatum 5 Form BearbeitenFur die Abgabe der Erfinderbenennung ist gemass 1 ErfBenVO 6 Schriftform vorgeschrieben wofur ein gesondertes Schriftstuck gefordert wird Gemass 2 Nr 5 ErfBenVO muss die Erfinderbenennung die Unterschrift en des Patentmelders bzw bei mehreren Anmeldern der Patentanmelder enthalten Fristen Bearbeiten 37 Abs 1 Satz 1 PatG setzt dem Patentanmelder fur die Abgabe der Erfinderbenennung und der im Zusammenhang damit stehenden Angaben siehe oben eine Frist von funfzehn Monaten die nach dem Anmeldetag oder sofern fur die Anmeldung ein fruherer Zeitpunkt als massgebend in Anspruch genommen wird nach diesem Zeitpunkt beginnt 37 Abs 2 Satz 1 PatG verpflichtet das DPMA allerdings eine angemessene Fristverlangerung zu gewahren wenn der Anmelder glaubhaft macht dass er durch aussergewohnliche Umstande verhindert ist die in Absatz 1 von 37 vorgeschriebenen Erklarungen rechtzeitig abzugeben Die Frist soll nicht uber den Erlass des Beschlusses uber die Erteilung des Patents hinaus verlangert werden 37 Abs 2 Satz 2 PatG Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hindernisgrunde noch fort so hat das Patentamt die Frist erneut zu verlangern 37 Abs 2 Satz 3 PatG Keine Prufung BearbeitenZwar unterliegen die Erfinderbenennung und die im Zusammenhang damit zu machenden Angaben gemass 124 PatG der Wahrheitspflicht weil es sich dabei um Erklarungen uber tatsachliche Umstande handelt die im Verfahren vor dem Patentamt abgegeben werden Gleichwohl wird die Richtigkeit der Angaben vom Patentamt nicht gepruft 37 Abs 1 Satz 3 PatG Der Grund fur diese gesetzliche Regelung liegt darin dass das patentamtliche Erteilungsverfahren nicht durch eine Erorterung und Prufung der Erfinderschaft sachlich und zeitlich belastet werden soll 7 Sanktionen BearbeitenBesondere Sanktionen etwa strafrechtlicher Art fur die Nichtabgabe fehlerhafte oder nicht fristgerechte Abgabe der Erfinderbenennung sieht das Patentgesetz nicht vor So haben unrichtige Angaben auch keine nachteiligen Folgen fur das patentamtliche Verfahren oder fur das erteilte Patent 7 weil sie fur die Patenterteilung nach 37 Abs 1 Satz 3 PatG nicht ursachlich sind Sie erfullen deshalb auch nicht den Tatbestand der Patenterschleichung 8 Eine unrichtige Benennung des Erfinders fuhrt jedoch gemass 63 Abs 2 Satz 1 PatG zu einem Berichtigungsanspruch des wirklichen Erfinders gegenuber dem Patentanmelder bzw inhaber sowie der zu Unrecht als Erfinder benannten Person Wird die Abgabe der Erfinderbenennung innerhalb der gegebenenfalls verlangerten Fristen des 37 Abs 1 Satz 1 bzw Abs 2 Satz 1 bis 3 PatG versaumt so gibt das DPMA gemass 37 Abs 2 Satz 4 PatG dem Patentinhaber sechs Monate vor Ablauf der letzten Frist Nachricht dass das Patent erlischt wenn er die vorgeschriebenen Erklarungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht abgibt Eine Nichtabgabe oder nicht fristgerechte Abgabe der Erfinderbenennung kann also zur schwerwiegenden Folge eines Verlustes des bereits erteilten Patents fuhren Siehe auch BearbeitenPatent Erfindung Erfinder Erfindernennung AusschliesslichkeitsrechtEinzelnachweise Bearbeiten Deutsches Patentamt DPA in Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht GRUR 1951 S 72 DPA in GRUR 1953 S 220 Dietrich Scheffler Das deutsche Patentsystem und die mittelstandische Industrie Eine theoretische und empirische Untersuchung Diss Stuttgart 1986 S 142 Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen vom 25 Juli 1957 BGBl I S 756 zuletzt geandert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18 Januar 2002 BGBl I S 414 DPA in Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwalte Mitt 1940 S 114 Verordnung uber die Benennung des Erfinders vom 29 Mai 1981 BGBl I S 525 a b Benkard Schafers Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 Rn 9 zu 37 PatG Bundesgerichtshof BGH in Zeitschrift Blatt fur Patent Muster und Zeichenwesen BlPMZ 1954 S 332 Literatur BearbeitenGeorg Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 10 Aufl Munchen 2006 zitiert Benkard Bearbeiter Rainer Schulte Patentgesetz 6 Aufl Koln Berlin Bonn Munchen 2001Weblinks BearbeitenPatentrecht Erfinderbenennung 1 Definition Erfinderbenennung 2 BGH Anspruch auf Berichtigung der Erfinderbenennung 3 Richtlinien fur die Prufung von Patentanmeldungen 4 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erfinderbenennung amp oldid 220386850