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Rechtsgrundlage auch Ermachtigungsgrundlage oder Ermachtigungsnorm ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht und bezeichnet eine Rechtsnorm die eine Behorde auf dem Gebiet des offentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls ermachtigt Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung 2 Bedeutung 2 1 Angabe der Rechtsgrundlage durch die Erlassbehorde 2 2 Rechtmassigkeit der Rechtsgrundlage 3 Zitiergebot in Rechtsverordnungen 4 EinzelnachweiseAbgrenzung BearbeitenZustandigkeitsvorschriften sind dadurch gekennzeichnet dass sie der Behorde bestimmte Aufgaben lediglich allgemein zuweisen ohne auch dazu zu ermachtigen die zur Erfullung dieser Aufgaben notigen Massnahmen im Einzelfall zu ergreifen Eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm die dem Anspruchsteller das Recht gibt von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen 194 Abs 1 BGB Eine Tat kann nur bestraft werden wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war bevor die Tat begangen wurde Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip ist in Art 103 Abs 2 GG 1 StGB verankert 1 Ein Eingriff in Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt bedarf einer besonderen Eingriffsermachtigung Bedeutung BearbeitenDa die vollziehende Gewalt gem Art 20 Abs 3 GG an Gesetz und Recht gebunden ist darf die Verwaltung nur tatig werden wenn sie dazu durch ein formelles Gesetz ermachtigt wurde 2 Sie darf grundsatzlich nicht ohne gesetzliche Rechtsgrundlage handeln Vorbehalt des Gesetzes und mit ihren hoheitlichen Handlungen nicht gegen eine gesetzliche Regelung verstossen Vorrang des Gesetzes 3 Verwaltungsakte sind nur rechtmassig soweit sie von einer wirksamen Rechtsgrundlage gedeckt sind Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Klager dadurch in seinen Rechten verletzt ist hebt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt und einen etwaigen Widerspruchsbescheid auf 113 Abs 1 Satz 1 VwGO Angabe der Rechtsgrundlage durch die Erlassbehorde Bearbeiten Die Angabe einer Rechtsgrundlage gehort zwar zu den wesentlichen tatsachlichen und rechtlichen Grunden die die Behorde zu ihrer Entscheidung bewogen haben formelle Begrundungspflicht im Sinne des 39 Abs 1 Satz 2 VwVfG 4 Die Angabe der falschen Ermachtigungsgrundlage fuhrt aber nicht zu einem Verstoss gegen 39 Abs 1 VwVfG 5 da nach h M kein Anspruch des Burgers auf eine materiell richtige Begrundung besteht 6 Die erforderliche Begrundung kann zudem auch nachtraglich gegeben werden 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG Ob eine Verwaltungsentscheidung von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist betrifft ihre materielle Rechtmassigkeit Bei dieser Prufung hat das Gericht alle einschlagigen Rechtsvorschriften und nach Massgabe der Sachaufklarungspflicht gemass 86 Abs 1 VwGO alle rechtserheblichen Tatsachen zu berucksichtigen gleichgultig ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behorde zur Begrundung des Verwaltungsaktes angefuhrt worden sind oder nicht Die Frage ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmassig ist richtet sich nach dem Recht das geeignet ist seinen Spruch zu tragen Die Rechtsgrundlagen sind daher insoweit austauschbar 7 Erweist sich die Entscheidung aus anderen als den angegebenen Rechtsgrunden als rechtmassig ohne dass diese anderen Rechtsgrunde wesentliche Anderungen des Spruchs erfordern wurden dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des 113 Abs 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig 8 Eine gebundene Entscheidung kann jedoch nicht auf eine Ermessensvorschrift gestutzt werden Die Grenzen der Austauschbarkeit sind dieselben wie bei der Frage nach der Zulassigkeit des Nachschiebens von Grunden 9 Rechtmassigkeit der Rechtsgrundlage Bearbeiten Die Rechtsgrundlage muss ihrerseits rechtmassig wirksam sein Eine eventuelle Kollision verschiedener Rechtsgrundlagen die die Entscheidung tragen konnten ist nach allgemeinen Regeln aufzulosen Im Rahmen der Normenhierarchie geht dabei das hoherrangige Recht etwa ein formliches Parlamentsgesetz dem rangniederen etwa einer Rechtsverordnung oder Satzung vor lex superior derogat legi inferiori Zitiergebot in Rechtsverordnungen BearbeitenZur materiellen Rechtmassigkeit einer bundesrechtlichen Verordnung gehort nach Art 80 Abs 1 Satz 3 GG die Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben Das erfordert dass nicht nur das ermachtigende Gesetz Delegationsgesetz als solches sondern die ermachtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz im Vorspruch der Verordnung genannt werden Dieses Zitiergebot soll die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verstandlich und kontrollierbar machen 10 Ein Beispiel ist die aufgrund 5b 6 Abs 1 des Strassenverkehrsgesetzes erlassene Strassenverkehrsordnung 11 Der Vorspruch lautet Auf Grund des 5b Absatz 3 sowie 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe y 2 Buchstabe a c s w und x Nummer 3 Buchstabe c sowie Buchstabe f bis i Nummer 4a 7 13 14 16 17 18 des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5 Marz 2003 BGBl I S 310 919 von denen 5b Absatz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14 August 2006 BGBl I S 1958 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe w und x durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 3 Mai 2005 BGBl I S 1221 6 Absatz 1 Nummer 14 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 3 Februar 2009 BGBl I S 150 geandert worden sind verordnet das Bundesministerium fur Verkehr Bau und Stadtentwicklung des 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und e Nummer 5a 6 7 15 in Verbindung mit Absatz 2a des Strassenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5 Marz 2003 BGBl I S 310 919 von denen 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14 August 2006 BGBl I S 1958 geandert worden ist verordnen das Bundesministerium fur Verkehr Bau und Stadtentwicklung und das Bundesministerium fur Umwelt Naturschutz und Reaktorsicherheit Strassenverkehrs Ordnung StVO Einzelnachweise Bearbeiten vgl Florian Alexander Kirsch Zur Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs Duncker amp Humblot Berlin 2014 ISBN 978 3 428 14462 4 Print Inhaltsverzeichnis Ehlers in Ehlers Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage 2016 2 Rn 40 Rechtsbindung der Verwaltung Universitat Bamberg 2008 Begrundung eines Verwaltungsaktes Rechtslexikon net abgerufen am 2 November 2021 Erichsen Schroder Jura 2010 824 827 m w N Decker VwGO VwVfG 39 VwVfG Rn 2 BVerwG Urteil vom 16 September 2004 4 C 5 03 Rz 20 BVerwG NVwZ 2005 215 VGH Munchen Beschluss vom 21 Januar 2019 11 ZB 18 2066 Rz 18 Anschluss an BVerwGE 80 96 OVG Saarlouis BeckRS 2013 54186 BVerfG Urteil vom 6 Juli 1999 2 BvF 3 90 Rz 151 ff Verordnung zur Neufassung der Strassenverkehrs Ordnung StVO vom 6 Marz 2013 BGBl I S 367Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsgrundlage amp oldid 224279578