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Als Geiselnahme nach Art 185 Strafgesetzbuch bezeichnet man im Strafrecht der Schweiz ein Freiheitsdelikt Inhaltsverzeichnis 1 Tatbestand 2 Literatur 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseTatbestand BearbeitenArt 185 StGB lautet Wer jemanden der Freiheit beraubt entfuhrt oder sich seiner sonst wie bemachtigt um einen Dritten zu einer Handlung Unterlassung oder Duldung zu notigen wer die von einem anderen auf diese Weise geschaffene Lage ausnutzt um einen Dritten zu notigen wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft Geschutztes Rechtsgut der Geiselnahme ist sowohl die Freiheit der Geisel als auch die Willensfreiheit des Dritten Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts muss unter dem Dritten jede Person verstanden werden die weder mit dem Tater noch mit der Geisel identisch ist 1 Das Sonstwie Bemachtigen bedarf keiner bestimmten Dauer und muss keine Freiheitsberaubung sein Auch in der Konstellation des sog Dreiecksraubes liegt deshalb Geiselnahme vor Literatur BearbeitenVera Delnon und Bernhard Rudy Art 185 In Marcel Alexander Niggli und Hans Wiprachtiger Hrsg Basler Kommentar 2 Auflage Strafgesetzbuch II Art 111 392 StGB Helbing amp Lichtenhahn Basel 2007 ISBN 978 3 7190 2384 3 Weblinks BearbeitenArt 185 StGBEinzelnachweise Bearbeiten BGE 111 IV 144Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geiselnahme Schweiz amp oldid 183324963