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Uberschiessende Innentendenz ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft Man spricht im Strafrecht von uberschiessender Innentendenz bei einem Delikt das im subjektiven Tatbestand mehr verlangt als im objektiven Tatbestand passiert sein muss Ein solches Delikt ist zum Beispiel der Diebstahl gemass 242 StGB Dort wird im subjektiven Tatbestand die Zueignungsabsicht verlangt zu der es im objektiven Tatbestand keine Entsprechung gibt Ebenso wird beispielsweise beim sog Einzelrennen gemass 315d Abs 1 Nr 3 StGB eine Raserabsicht verlangt die keine Entsprechung im objektiven Tatbestand findet 1 Ein weiteres Beispiel ist die Urkundenfalschung gem 267 StGB Dort wird subjektiv die Absicht die Urkunde zur Tauschung im Rechtsverkehr zu nutzen verlangt wahrend objektiv ein solcher Tauschungserfolg nicht gegeben sein muss Ebenfalls ein Beispiel ist der Betrug gem 263 StGB der im subjektiven Tatbestand die Absicht stoffgleicher Bereicherung voraussetzt wozu es im objektiven Tatbestand kein Pendant gibt 2 Man spricht vor diesem Hintergrund auch von erfolgskupierten Delikten Weblinks Bearbeiten 176b StGB 242 StGB 249 StGB 253 StGB 259 StGB 267 StGB 315d Abs 1 Nr 3 StGBEinzelnachweise Bearbeiten Florian Ruhs Das sogenannte Einzelrasen als verbotenes Kraftfahrzeugrennen gemass 315d StGB In SVR 2018 S 286 ff Rudolf Rengier Strafrecht Besonderer Teil I 17 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67474 7 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Uberschiessende Innentendenz amp oldid 227380193