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Das furtum lateinisch Diebstahl war eine Deliktsobligation bereits im altzivilen romischen Recht Eigentums und Besitzverletzungen wurde mit der Ponalklage der actio furti verfolgt 1 Inhaltsverzeichnis 1 Voraussetzungen 2 Geschichte 3 Literatur 4 AnmerkungenVoraussetzungen BearbeitenDas furtum lat von ferre heimliches Wegtragen ist mit dem Diebstahl des modernen Verstandnisses nur ungenugend vergleichbar Es umfasste ursprunglich namlich jede Art einer vorsatzlichen strafbaren Sachentziehung in eigennutziger Absicht Furtum est contrectatio rei fraudulosa lucri faciendi gratia velipsius rei vel etiam usus eius possessionisve Quod lege naturali prohibitum est admittere Diebstahl ist jedes unredliche Antasten in gewinnsuchtiger Absicht sei es der Sache selbst oder sei es auch des Gebrauches oder des Besitzes Dies ist nach einem naturlichen Gesetz verboten Paulus Digesten 47 2 1 3 1 Der Tatbestand erfasste somit Sachverhalte die nach heutigem Recht in Deutschland zu grossen Teilen in unterschiedlichen Tatbestanden aufgehen wurden So ware der furtum Begriff vom Diebstahl mit Einschrankungen dem rauberischen Diebstahl der Unterschlagung beziehungsweise Veruntreuung in Osterreich und dem Betrug etwa im Falle der Verwendung falscher Gewichte oder des Urkundendiebstahles erfasst Daruber hinaus war das furtum auch dann anwendbar wenn das Verhalten nach heutigen Massstaben uberhaupt nicht strafbar ist etwa bei vertrags oder rechtswidrigem Gebrauch einer Sache 1 Dass in Abgrenzung zum Diebstahl moderner Pragung Heimlichkeit der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache 2 vorliegen musste wurde in der Forschung streitig diskutiert und von Max Kaser bejaht 3 Geschichte BearbeitenGrundlage fur die Entwicklung des furtum waren neben dem gewohnheitsrechtlich gefestigten mos maiorum die Zwolftafelgesetze Ahnlich wie auch die germanischen Rechte vgl Gerufte unterscheiden diese danach ob der Klaggegner noch am Tage der Tat ergriffen wurde oder das Diebesgut im Rahmen einer der Tat unmittelbar folgenden Haussuchung quaestio lance et licio aufgefunden wurde War dies der Fall lag ein furtum manifestum vor Der fur manifestus auf frischer Tat angetroffener Dieb wurde vor den Magistraten gebracht ausgepeitscht und anschliessend in die Verfugungsgewalt des privaten Strafverfolgers uberstellt Dieser hatte in der Fruhphase des Rechtsinstituts die Moglichkeit den Dieb zu toten oder ihn als Sklaven zu verkaufen trans tiberim In der postdecemviralen Zeit kam die Todesstrafe ausser Ubung und wurde durch die sklavereiahnliche Schuldknechtschaft ersetzt 4 Handelte der Dieb gar nachts oder versuchte er seine Beute mittels Waffengewalt zu verteidigen oder widersetzte er sich einer unmittelbar bevorstehenden Festnahme so durfte der Verletzte ihn am Ort toten wenn die Nachbarn vorab laut und feierlich zur Bezeugung der Tat herbeigerufen worden waren fruhlateinisch endoplorare implorare 5 Die Nachbarschaft bildete sodann ein Notgericht und stellte mit der Tatbezeugung auch gleichzeitig die Voraussetzungen fur die Verurteilung fest Gerechtfertigt waren diese Massnahmen durch die XII Tafeln tabula VIII 12 Offenkundigkeit einer Tat liess unmittelbare Vollstreckungsmassnahmen zu denn es wurde davon ausgegangen dass ein Urteil in diesen Fallen entbehrlich war Wurde der Dieb nicht auf frischer Tat ertappt fur nec manifestus konnte der Bestohlene nur auf dem Klageweg actio furti nec manifesti eine Geldbusse in Hohe des doppelten Wertes duplum des Gegenstands erstreiten 6 Die Unterscheidung zwischen offenkundigem mithin unbestreitbarem fur manifestus und nicht offenkundigem also nicht beweisgesichertem fur nec manifestus wurde bis ins spatklassische romische Recht hinein getroffen Es gab lediglich den Unterschied dass in der Zeit des Prinzipats der fur manifestus milder bestraft wurde namlich mit dem vierfachen Wert quadruplum des gestohlenen Gegenstandes In dieser Zeit wurde der Tatbestand des furtum durch die Schopfung anderweitiger spezieller Normen zudem eingeschrankt sodass einige Tathandlungen aus unerlaubter Sachentziehung aus dem Tatbestand furtum herausfielen 1 Als qualifizierter Fall des furtum galt seit der klassischen Zeit die rapina Raub In diesen Fallen erfolgt die Wegnahmehandlung durch korperliche Gewalteinwirkung oder Androhung von Gewalt 1 In der romischen Fruhphase der Republik lag die Betonung beim Raub noch nicht bei der Sachentziehung sondern der Personenverletzung iniuria weshalb eine Sanktionierung nicht aus furtum erfolgte 7 War der Verdachtigte nicht der Dieb weil ihm die Sache tatsachlich zugeschoben worden war kam er gleichwohl nicht aus der Haftung frei sondern musste sich zur Schadloshaltung an den Dieb halten Dazu stand ihm die actio furti oblati mit gleichem Strafmass zur Verfugung 8 7 Literatur BearbeitenHeinrich Honsell Romisches Recht 6 Auflage Springer Berlin Heidelberg New York 2006 ISBN 978 3 540 28118 4 59 Diebstahl furtum Max Kaser Das Romische Privatrecht 2 Auflage C H Beck Munchen Wurzburg 1971 ISBN 3 406 01406 2 32 39 40 143 Sachentziehung furtum und verwandte Delikte Max Kaser Karl Hackl Das Romische Zivilprozessrecht 2 vollstandig uberarbeitete und erweiterte Auflage C H Beck Munchen Nordlingen Reutlingen 1996 ISBN 3 406 40490 1 3 5 18 19 Karl Binding Theodor Mommsen Hrsg Systematisches Handbuch der deutschen Rechtswissenschaft 4 Romisches Strafrecht 2 Neudruck der Ausgabe Leipzig 1899 Scientia Verlag Aalen 1990 ISBN 3 511092 16 7 S 733 ff Hermann Ferdinand Hitzig in SZ Band 23 1902 S 315 ff Anmerkungen Bearbeiten a b c d e Heinrich Honsell Romisches Recht 6 Auflage Springer Berlin Heidelberg New York 2006 59 Libri ad Sabinum Gell 11 18 13 Vgl auch pro Hubert Niederlander in SZ Band 67 1950 S 253 ff contra Schepses in Studia et documenta historiae et iuris Band 4 1938 S 100 ff Gaius Institutiones 3 189 streitig war ob der Addizierte Sklave wurde Gaius Digesten 9 2 4 1 Cicero Pro Tullio 20 47 21 50 Rekonstruierbar ist die Klage nach Otto Lenel uber zwei Digestenstellen Digesten 47 2 50pr Ulpian 37 ed Ulp 1040 und 47 2 52pr 6 Ulp 1041 siehe insoweit Otto Lenel Das Edictum perpetuum Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung mit dem fur die Savigny Stiftung ausgeschriebenen Preise gekront Leipzig 1927 zuerst 1883 Digitalisat PDF 54 6 MB S 323 und 328 a b Max Kaser Das Romische Privatrecht Erster Abschnitt Das altromische das vorklassische und klassische Recht C H Beck Verlag Munchen 1955 Zehnte Abteilung Dritter Teil Dritter Band Erster Abschnitt 41 S 140 ff Gaius Institutiones 3 187 191 Normdaten Sachbegriff GND 4401351 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Furtum amp oldid 239283751