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Primarrechtsschutz bedeutet die Abwehr einer Verletzung in einem subjektiven offentlichen Recht Er wird in Deutschland im Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz des Art 19 Abs 4 GG gewahrleistet des Weiteren im Recht der Verfassungsbeschwerde Art 93 Abs 1 Nr 4a GG Inhaltsverzeichnis 1 Abgrenzung 2 Inhalt und Umfang 3 Verfassungsrechtliche Gewahrleistung 4 EinzelnachweiseAbgrenzung BearbeitenIn Abgrenzung zum Primarrechtsschutz bedeutet Sekundarrechtsschutz dagegen den Oberbegriff fur die offentlich rechtlichen Schadensersatz bzw Entschadigungsanspruche insbesondere die in Art 34 GG erwahnte Amtshaftung infolge einer nicht abwendbaren oder hinzunehmenden Rechtsverletzung Das Begriffspaar beschreibt einen den allgemeinen Beseitigungsanspruch wegen Statusverletzungen ausdifferenzierenden Dualismus 1 Die Einteilung folgt der privatrechtlichen Unterscheidung von Leistungs oder Primaranspruchen einerseits und Sekundaranspruchen infolge von Leistungsstorungen andererseits 2 3 Inhalt und Umfang BearbeitenDas Offentliche Recht gewahrt Primarrechtsschutz insbesondere in Form der Anfechtungs und der Verpflichtungsklage soweit ein Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Klager dadurch in seinen Rechten verletzt ist 113 Abs 1 Abs 5 VwGO Mogliche Sekundaranspruche auf Schadensersatz ergeben sich aus dem Staatshaftungsrecht Bedeutung erlangte die Einteilung insbesondere aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Nassauskiesung 4 entwickelten Prinzips vom Vorrang des Primarrechtsschutzes 5 Danach hat der Burger kein Wahlrecht Rechtsverletzungen durch den Staat zu dulden und anschliessend Entschadigung zu verlangen der Rechtssatz dulde und liquidiere galt im gemeinen Recht sondern er muss vorrangig mit den Mitteln des Primarrechtsschutzes beispielsweise einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO 6 gegen die staatliche Handlung selbst vorgehen bevor er im Rahmen des Sekundarrechtsschutzes Geldersatz verlangen darf 839 Abs 3 BGB in Verbindung mit Art 34 GG Der Primarrechtsschutz wirkt eingriffsbereinigend So wird bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage der Verwaltungsakt durch das Gericht aufgehoben 113 Abs 1 VwGO Da der sekundare Rechtsschutz auf die Leistung von Schadensersatz gerichtet ist und damit nur die Eingriffsfolgen kompensiert ist er aus Grunden geringerer Rechtsschutzeffektivitat gegenuber dem Primarrechtsschutz subsidiar Verfassungsrechtliche Gewahrleistung BearbeitenEs ist Aufgabe des Gesetzgebers das Rechtsschutzsystem auszuformen und sicherzustellen dass effektiver Rechtsschutz fur den einzelnen Rechtsuchenden besteht 7 Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschatzungs und Beurteilungsspielraum zu der sich auf die Beurteilung der Vor und Nachteile fur die jeweils betroffenen Guter sowie auf die Guterabwagung mit Blick auf die Folgen fur die verschiedenen rechtlich geschutzten Interessen bezieht Bei der Vergabe offentlicher Auftrage liegt es im gesetzgeberischen Ermessen das Interesse des Auftraggebers an einer zugigen Ausfuhrung der Massnahmen und das des erfolgreichen Bewerbers an alsbaldiger Rechtssicherheit dem Interesse des erfolglosen Bieters an Primarrechtsschutz vorzuziehen und Letzteren regelmassig auf Sekundarrechtsschutz zu beschranken Durfte das Interesse des erfolglosen Bieters an einem effektiven Primarrechtsschutz als weniger gewichtig und durften die durch einen solchen Primarrechtsschutz andererseits beruhrten privaten und offentlichen Interessen als gewichtiger bewertet werden ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden dass der Gesetzgeber den in der allgemeinen Rechtsordnung verfugbaren Sekundarrechtsschutz als ausreichend angesehen und keine besonderen Vorkehrungen zur Realisierbarkeit von Primarrechtsschutz etwa durch eine Pflicht zur Information des erfolglosen Bieters vor der Zuschlagserteilung getroffen hat 8 Einzelnachweise Bearbeiten Wilfried Erbguth Primar und Sekundarrechtsschutz im Offentlichen Recht in Verfassungsrecht und einfaches Recht Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit Primar und Sekundarrechtsschutz im Offentlichen Recht Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Wurzburg vom 3 bis 6 Oktober 2001 S 221 ff Peter Axer Primar und Sekundarrechtsschutz im offentlichen Recht DVBl 2001 1322 Jorn Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht 9 Auflage 2014 S 319 Rn 1239 Bundesverfassungsgericht Urteil vom 15 Juli 1981 Az 1 BvL 77 78 BVerfGE 58 300 Wolfram Hofling Primar und Sekundarrechtsschutz im Offentlichen Recht in Verfassungsrecht und einfaches Recht Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit Primar und Sekundarrechtsschutz im Offentlichen Recht Berichte und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Wurzburg vom 3 bis 6 Oktober 2001 S 260 ff 278 Bundesgerichtshof Urteil vom 7 November 1996 Az III ZR 283 95 BVerfG Beschluss vom 13 Juni 2006 1 BvR 1160 03 BVerfG Beschluss vom 14 Marz 2006 1 BvR 2087 03 u a EuGRZ 2006 S 159 167Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Primarrechtsschutz amp oldid 223100800