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Die Planfeststellung ist ein in der Bundesrepublik Deutschland in den gesetzlich angeordneten Fallen durchzufuhrendes besonderes Verwaltungsverfahren uber die Zulassigkeit raumbedeutsamer Vorhaben und Infrastrukturmassnahmen Vorhaben wie beispielsweise eine Eisenbahntrasse oder ein Flughafen beruhren wegen ihrer raumlichen Dimensionen und tatsachlichen Auswirkungen Larm Beeintrachtigung der Umwelt Kosten eine Vielzahl offentlicher und privater Belange Sie losen gegenuber Bauvorhaben die auf einem einzelnen Grundstuck verwirklicht werden besondere Spannungen aus Diese Belange bedurfen einer besonderen Ermittlung und Abwagung in einem formalisierten Verfahren Das Planfeststellungsverfahren wird in den 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG in den zumeist inhaltsgleichen Verwaltungsverfahrensgesetzen der Lander sowie in einer Vielzahl von Fachplanungsgesetzen naher geregelt Der abschliessend erlassene Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 1 1 Raumbedeutsamkeit von Vorhaben 1 2 Planfeststellungspflichtige Vorhaben 2 Feststellungsverfahren 2 1 Anwendbare Vorschriften 2 2 Zustandigkeit 2 3 Anhorungsverfahren 2 4 Planfeststellungsbeschluss 2 5 Rechtswirkungen 2 6 Plananderung und aufhebung 2 7 Plankonkurrenz 3 Rechtsbehelfsverfahren 3 1 Zulassigkeit einer Klage 3 2 Begrundetheit einer Klage 4 Osterreich 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAnwendungsbereich BearbeitenRaumbedeutsamkeit von Vorhaben Bearbeiten Raumbedeutsam sind nach der Legaldefinition in 3 Abs 1 Nr 6 ROG Planungen einschliesslich der Raumordnungsplane Vorhaben und sonstige Massnahmen durch die Raum in Anspruch genommen oder die raumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird einschliesslich des Einsatzes der hierfur vorgesehenen offentlichen Finanzmittel Planfeststellungspflichtige Vorhaben Bearbeiten Insbesondere folgende Vorhaben bedurfen einer Planfeststellung Bundesstrassen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstrassengesetz FStrG Bundeswasserstrassen nach dem Bundeswasserstrassengesetz WaStrG Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz AEG Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz LuftVG Deponien nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG Betriebsanlagen fur Strassenbahnen nach dem Personenbeforderungsgesetz PBefG Bergbauliche Vorhaben die einer Umweltvertraglichkeitsprufung bedurfen nach dem Bundesberggesetz BBergG Gewasserausbau Deichbau nach dem Wasserhaushaltsgesetz WHG Endlagerstatten fur radioaktive Abfalle nach dem Atomgesetz AtG Schaffung Anderung Verlegung und Einziehung Entwidmung von Strassen Wegen Gewassern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Flurbereinigungsgesetz FlurbG Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr und Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 30 cm nach dem Energiewirtschaftsgesetz EnWG Rohrfernleitungen die einer Umweltvertraglichkeitsprufung bedurfen nach 65 des Gesetzes uber die Umweltvertraglichkeitsprufung UVPG grenz landeruberschreitende offshoreanlagenverbindende Stromleitungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Ubertragungsnetz NABEG Anlagen in der 200 Seemeilen Zone Ausschliessliche Wirtschaftszone nach dem Seeanlagengesetz SeeAnlG Keine Planfeststellung ist der Beschluss eines Bebauungsplans Das Aufstellungsverfahren fur einen Bebauungsplan ist zwar ahnlich wie das Verfahren der Planfeststellung ausgestaltet der Beschluss des Bebauungsplans stellt jedoch eine Satzung und keinen Verwaltungsakt dar Stark an das Planfeststellungsverfahren angelehnt ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Keiner Planfeststellung bedurfen ausserdem die in 2 Satz 1 des Massnahmengesetzvorbereitungsgesetzes MvgG genannten Infrastrukturprojekte in den Bereichen Schiene und Wasserstrasse die anstelle eines Verwaltungsakts durch Gesetz zugelassen werden konnen Feststellungsverfahren BearbeitenAnwendbare Vorschriften Bearbeiten Fur planfeststellungsbedurftige Vorhaben gelten im Wesentlichen die 73 bis 78 VwVfG Von zentraler Bedeutung ist das in 73 VwVfG geregelte Anhorungsverfahren mit dem gem 73 Abs 6 VwVfG obligatorischen Erorterungstermin Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Offentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren PlVereinhG vom 31 Mai 2013 1 wurden bestimmte Fachplanungsgesetze geandert Danach kann die Anhorungsbehorde im Einzelfall abweichend von 73 auf eine Erorterung verzichten wie beispielsweise nach 18a AEG bei der Planung von Eisenbahnbetriebsanlagen Mit demselben Gesetz wurde ausserdem eine Regelung zur fruhen Offentlichkeitsbeteiligung in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes aufgenommen 25 Abs 3 VwVfG Fruh meint dabei eine Beteiligung der Offentlichkeit moglichst bereits vor Stellung eines Antrags durch den Vorhabentrager 2 Zustandigkeit Bearbeiten Welche Behorde fur die Durchfuhrung des Planfeststellungsverfahrens zustandig ist richtet sich nach dem jeweils anwendbaren Fachgesetz sowie landesrechtlichen Ausfuhrungsbestimmungen Dabei mussen Anhorungs und Feststellungsbehorde nicht identisch sein In der Planfeststellung fur Eisenbahnen des Bundes erfolgt die Anhorung beispielsweise durch Landesbehorden wie die Bezirksregierung das Regierungsprasidium oder das Landesverwaltungsamt den Planfeststellungsbeschluss erlasst das Eisenbahn Bundesamt 3 Anhorungsverfahren Bearbeiten Zunachst hat der Vorhabentrager seinen Plan bestehend aus Zeichnungen und Erlauterungen der Anhorungsbehorde zur Durchfuhrung des Anhorungsverfahrens einzureichen Sodann fordert die Anhorungsbehorde die Behorden deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben beruhrt wird zur Stellungnahme auf und veranlasst ausserdem die Gemeinden in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang fur die Dauer eines Monats offentlich zur Einsicht auszulegen Auf eine Auslegung kann verzichtet werden wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird den Plan einzusehen 4 Behorden deren Aufgabenbereich beruhrt wird und verbandsklageberechtigte Vereinigungen konnen Stellungnahmen zu dem Plan abgeben Naturliche Personen deren Belange durch das Vorhaben beruhrt werden insbesondere ortsansassige Burger konnen innerhalb bestimmter Fristen bei der Anhorungsbehorde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben 73 Abs 3a 4 VwVfG 5 Einwendungen sind sachliches auf die Verhinderung oder Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen 6 Nach Ablauf der Einwendungsfrist erortert die Anhorungsbehorde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behorden zu dem Plan mit dem Trager des Vorhabens den Behorden den Betroffenen sowie denjenigen die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben 73 Abs 6 VwVfG Der Hauptunterschied zum nicht formlichen Verwaltungsverfahren besteht im Planfeststellungsverfahren in der umfassenden Beteiligung von Burgern deren private Belange durch das Vorhaben betroffen sind und der Behorden deren offentlicher Aufgabenbereich durch das Vorhaben beruhrt wird Der Erorterungstermin tritt an die Stelle der Anhorung Beteiligter im einfachen Verwaltungsverfahren 28 VwVfG Zweck der Burger und Behordenbeteiligung ist die Feststellungsbehorde in die Lage zu versetzen die betroffenen Belange fruhzeitig erforschen und sachgerecht bewerten zu konnen 7 Die Anhorungsbehorde fasst das Ergebnis des Anhorungsverfahrens in einer Stellungnahme zusammen und leitet diese der Planfeststellungsbehorde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erorterung mit dem Plan den Stellungnahmen der Behorden und der Vereinigungen sowie den nicht erledigten Einwendungen zu 73 Abs 9 VwVfG Die Auslegungsfrist entfaltet eine materielle Praklusionswirkung 73 Abs 4 Satz 3 VwVfG Die Planfeststellungsbehorde ist nach Ablauf der Einwendungsfrist gehindert verspatet erhobene Einwendungen zu berucksichtigen Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ist dann unbegrundet weil der Klager mit seinem Klagevorbringen wegen Fristversaumnis ausgeschlossen ist 8 Nachdem der Europaische Gerichtshof EuGH diese materielle Praklusion im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten am 15 Oktober 2015 fur europarechtswidrig befunden hatte 9 wurde die allgemeine Praklusionsanordnung in 73 Abs 4 VwVfG zwar nicht aufgehoben deren Anwendung durch Einzelanderungen der Fachplanungsgesetze aber mit Wirkung zum 2 Juni 2017 gesetzlich eingeschrankt 10 11 12 Planfeststellungsbeschluss Bearbeiten Der Planfeststellungsbeschluss schliesst das Feststellungsverfahren ab 74 Abs 1 Satz 1 VwVfG 13 Er ist seiner Rechtsnatur nach eine besondere Art der Allgemeinverfugung und damit ein Verwaltungsakt im Sinne von 35 VwVfG 14 Die Feststellungsbehorde hat ein umfassendes Planungsermessen es gilt das Abwagungsgebot Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet sie uber die Einwendungen uber die bei der Erorterung vor der Anhorungsbehorde keine Einigung erzielt worden ist Sie hat dem Trager des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschadigung in Geld Der Beschluss wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt durch Auslegung in den Gemeinden bei mehr als 50 Betroffenen durch offentliche Bekanntmachung der Auslegung im amtlichen Veroffentlichungsblatt der zustandigen Behorde und ausserdem in ortlichen Tageszeitungen In den Fallen des 74 Abs 6 7 VwVfG 15 kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden 16 17 Rechtswirkungen Bearbeiten Die Planfeststellung entfaltet eine umfassende formelle Konzentrationswirkung 75 Abs 1 Satz 1 VwVfG unechte Planfeststellungskonkurrenz Die Feststellung eines Plans ersetzt alle anderen behordlichen Genehmigungen Verleihungen Erlaubnisse Bewilligungen oder Zustimmungen die fur das Vorhaben ansonsten erforderlich gewesen waren Unberuhrt bleibt jedoch die Pflicht der Feststellungsbehorde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit all jenen offentlich rechtlichen Vorschriften zu prufen die ansonsten in den verdrangten behordlichen Genehmigungsverfahren gepruft worden waren Dazu fordert die Anhorungsbehorde die Behorden deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben beruhrt wird zur Stellungnahme auf und leitet diese nach Abschluss des Anhorungsverfahrens mit ihrer eigenen Stellungnahme der Feststellungsbehorde zu 73 Abs 2 und Abs 9 VwVfG Ohne die Verfahrenskonzentration waren bei ubergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen eine Vielzahl von offentlich rechtlichen Einzelverfahren z B nach dem Bundes Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch durchzufuhren so dass eine wirksame und widerspruchsfreie Planung nahezu unmoglich ware Es werden allerdings ausschliesslich offentlich rechtliche Beziehungen zwischen dem Trager des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt Unterlassungs und Beseitigungsanspruche sind nach Unanfechtbarkeit des Plans ausgeschlossen Es konnen allenfalls Vorkehrungen gegen nicht voraussehbare nachteilige Auswirkungen des Vorhabens oder eine Entschadigung in Geld verlangt werden 75 Abs 2 VwVfG 18 Mit der Durchfuhrung des Plans muss innerhalb einer Frist von funf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen werden Ansonsten tritt der Plan ausser Kraft 75 Abs 4 VwVfG Plananderung und aufhebung Bearbeiten Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geandert werden bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens 76 VwVfG Wird ein Vorhaben mit dessen Durchfuhrung begonnen worden ist endgultig aufgegeben so hat die Planfeststellungsbehorde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben War mit der Durchfuhrung bereits begonnen worden muss der Vorhabentrager den fruheren Zustand der beanspruchten Flache wiederherstellen 77 VwVfG Plankonkurrenz Bearbeiten Treffen mehrere Fachplane durch Inanspruchnahme desselben Raumes aufeinander echte Planfeststellungskonkurrenz und ist mindestens eines der Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt so findet nur ein Planfeststellungsverfahren statt gesetzlich geregelt in 78 VwVfG oder vorrangigen Spezialgesetzen wie dem Eisenbahnkreuzungsgesetz EKrG 19 Ist ein planfeststellungsbedurftiges Vorhaben mit der in einem Bauleitplan vorgesehenen Bodennutzung nicht vereinbar und kann ein Einvernehmen zwischen Gemeinde und Planungstrager nicht erreicht werden so gehen die fachplanerischen Belange vor wenn sie die stadtebaulichen Belange wesentlich uberwiegen 38 7 BauGB 20 Die Gemeinden mussen unanfechtbare Planfeststellungen in ihre Bauleitplane nachrichtlich ubernehmen 5 Abs 4 9 Abs 6 BauGB Die Fachplanung ist insoweit gegenuber der Bauleitplanung privilegiert materielle Konzentrationswirkung Massgeblicher Grund fur die Privilegierung einer Fachplanung gegenuber der Bauleitplanung ist die im fachgesetzlichen Planungsverfahren gewahrleistete materielle Berucksichtigung der stadtebaulichen Belange sowie eine Beteiligung der Gemeinde am Verfahren 21 22 Rechtsbehelfsverfahren BearbeitenFur formliche Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlusse gilt die Verwaltungsgerichtsordnung VwGO Eines Vorverfahrens vor Klageerhebung bedarf es nicht 74 Abs 1 Satz 2 70 VwVfG 68 Abs 1 Satz 2 VwGO Zulassigkeit einer Klage Bearbeiten Verwaltungsrechtsweg Generalklausel des 40 Abs 1 S 1 VwGO Das zustandige Gericht ist grundsatzlich das Oberverwaltungsgericht 48 Abs 1 Nr 7 8 9 VwGO ausnahmsweise auch erst und letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere bei uberregionalen offentlichen Verkehrsvorhaben wie Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschliesslich der Bahnfernstromleitungen 50 Abs 1 Nr 6 VwGO 18e AEG Statthafte Klageart Planfeststellungsbeschluss ist Verwaltungsakt Die Regelung ergibt sich aus der Konzentrationswirkung Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage 42 Abs 1 1 Var VwGO Klagebefugnis Diese ergibt sich aus 42 Abs 2 VwGO An dieser Stelle kommt haufig die Verbandsklagebefugnis vor Vorverfahren Ein Vorverfahren ist nicht vorgesehen Dies ergibt sich aus dem Verweis des 74 Abs 1 S 2 VwVfG auf die 69 70 VwVfG Nach 70 VwVfG bedarf es keines Vorverfahrens Klagefrist Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe 74 Abs 4 und 5 VwVfG Wenn keine Bekanntgabe erfolgt ist greift der Rechtsgedanke der Verwirkung bzw 242 BGB analog wenn keine speziellere Regelung existiert Eine speziellere Regelung mit gleicher Folge ist z B 2 Abs 4 UmwRG Begrundetheit einer Klage Bearbeiten Die Rechtmassigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses beurteilt sich nach den fur Verwaltungsakte allgemein geltenden Regeln Verfahrensmangel Die in 45 Abs 1 VwVfG genannten Verfahrenhandlungen wie die Begrundung des Planfeststellungsbeschlusses die Anhorung Beteiligter oder die Mitwirkung anderer Behorden konnen noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt und damit geheilt werden Mangel bei der Abwagung der von dem Vorhaben beruhrten offentlichen und privaten Belange Abwagungsmangel sind nur erheblich wenn sie offensichtlich und auf das Abwagungsergebnis von Einfluss gewesen sind Erhebliche Mangel bei der Abwagung oder eine Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften fuhren nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wenn sie nicht durch Planerganzung oder durch ein erganzendes Verfahren behoben werden konnen 75 Abs 1a VwVfG Ermessenserwagungen konnen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erganzt werden 114 Satz 2 VwGO Osterreich BearbeitenDem Anhorungs Planfeststellungsverfahren bzw dem Planfeststellungsbeschluss als Grundlage der Plangenehmigung bei bestimmten Vorhaben in der Bundesrepublik Deutschland entspricht in der Republik Osterreich das Verfahren der Einreichung bei der Behorde Das Einreichungsverfahren dient der behordlichen Uberprufung bzw in weiterer Folge der Genehmigung der Planung durch die Behorde per Bescheid Siehe auch BearbeitenInvestitionsmassnahmegesetzWeblinks BearbeitenJan Ziekow Christian Bauer Ingo Hamann Jan Porth Lucia Scharpf Tim Vallee Optimierung der Anhorungsverfahren im Planfeststellungsverfahren fur Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes Abschlussbericht Deutsches Forschungsinstitut fur offentliche Verwaltung Speyer 27 August 2018Einzelnachweise Bearbeiten Text und Anderungen des Gesetzes zur Verbesserung der Offentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren PlVereinhG Joachim Jahn Grossprojekte sollen schneller genehmigt werden In F A Z 6 Januar 2011 Ablauf des eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens fur den dreigleisigen Ausbau der Betuwe Route im Stadtgebiet Voerde vgl BVerwG Urteil vom 9 Juni 2010 9 A 25 09 Moglichkeit der Burgerbeteiligung bei Planungsprozessen Ablaufen von Infrastrukturgrossprojekten am Beispiel von Stuttgart 21 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 5 November 2010 Landesamt fur Bauen und Verkehr Brandenburg Fragen und Antworten zum Planfeststellungs und Anhorungsverfahren fur den Strassen und Schienenverkehr Abgerufen am 21 Februar 2020 vgl Niedersachsisches Ministerium fur Umwelt Energie und Klimaschutz Erorterungstermin Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Unterweser KKU und Errichtung und Betrieb eines Lagers Unterweser fur radioaktive Abfalle LUnA Tagesordnung 23 Februar 2016 BVerwG Urteil vom 16 Marz 1998 4 A 31 97 Europaische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland Rechtssache C 137 14 Abgerufen am 22 Februar 2022 Gesetz zur Anpassung des Umwelt Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa und volkerrechtliche Vorgaben vom 29 Mai 2017 BGBl I S 1298 Entwicklung der Praklusionsregelungen im Umweltrecht Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Dokumentation vom 18 Mai 2018 S 6 Luise Jachmann Das Ende der materiellen Praklusion Die Entscheidung des EuGH vom 15 Oktober 2015 C 137 14 und die Reaktion des deutschen Gesetzgebers Beitrage zum Europa und Volkerrecht Heft 17 Halle Saale 2019 Beispiele Planfeststellungsbeschluss fur die Ostumgehung Regensburg Regierung der Oberpfalz 30 Juni 2014 Planfeststellungsbeschluss zur Umsetzung der Regionalstadtbahn Neckar Alb Regierungsprasidium Tubingen 28 September 2017 Planfeststellungsbeschluss Rechtslexikon net abgerufen am 21 Februar 2020 angefugt mit Art 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz GenBeschlG vom 12 September 1996 BGBl I S 1354 Plangenehmigung Rechtslexikon net abgerufen am 21 Februar 2020 Plangenehmigung und Verzicht auf Planfeststellung 1997 Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs auf nachtragliche Anordnung von Schutzmassnahmen gegen nicht voraussehbare Wirkungen planfestgestellter Vorhaben nach Bundesfernstrassengesetz Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sachstand vom 13 Oktober 2016 JuraMagazin Technologiezentrum Dortmund TZDO Stichwort Planfeststellungskonkurrenz JuraMagazin Technologiezentrum Dortmund TZDO Stichwort Privilegierte Fachplanung BTDrucks 13 6392 S 36 38 BVerwG Urteil vom 13 Dezember 2006 4 B 73 06 Rdnr 8Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4115569 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Planfeststellung amp oldid 237450380