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Unter dem Zuwachs versteht man im osterreichischen Recht die naturlichen Fruchte eines Grundstuckes Die naturlichen Fruchte eines Grundes namlich solche Nutzungen die er ohne bearbeitet zu werden hervorbringt als Krauter Schwamme und dergleichen wachsen dem Eigenthumer des Grundes so wie alle Nutzungen welche aus einem Thiere entstehen dem Eigenthumer des Thieres zu 405 ABGB 1 Der Zuwachs ist unbewegliches Gut und damit Bestandteil des Grundstuckes bis er genutzt wird Gras Baume Fruchte und alle brauchbare Dinge welche die Erde auf ihrer Oberflache hervorbringt bleiben so lange ein unbewegliches Vermogen als sie nicht von Grund und Boden abgesondert worden sind Selbst die Fische in einem Teiche und das Wild in einem Walde werden erst dann ein bewegliches Gut wenn der Teich gefischet und das Wild gefangen oder erlegt worden ist 295 ABGB 1 Damit entspricht der Begriff einem allgemeinen Begriff des Zuwachses als Zugehor einer Sache im Sachenrecht 1 Das Allgemeine burgerliche Gesetzbuch ist 1812 in Kraft getreten und noch heute wortlich rechtsgultig trotz des altertumlich anmutenden Sprachgebrauchs Siehe auch BearbeitenVerbindung Recht Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Zuwachs Grundstuck amp oldid 230434343