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Das mutuum lateinisch Darlehen war ein Realvertrag des romischen Rechts zur Ubereignung einer Geldsumme Inhaltsverzeichnis 1 Beschreibung 2 Herkunft und Entwicklung 3 Dogmatik 4 Mittelalter und Neuzeit 5 Literatur 6 AnmerkungenBeschreibung BearbeitenDas mutuum bestand in einem Darlehensvertrag bei dem der Glaubiger creditor mutuo dans dem Schuldner debitor mutuo accipiens Geld oder vertretbare Sachen res fungibiles ubereignete wobei der Schuldner sich verpflichtete am Falligkeitstag gleiche Art und Gute zuruckzugeben Das mutuum im romischen Recht war unentgeltlich weshalb Zinsen gesondert durch Stipulation zu vereinbaren waren Meist handelte es sich um Gefalligkeitsdarlehen unter Freunden aber auch zur Vermehrung des Ansehens zur Schaffung von Abhangigkeiten oder in Erwartung einer Gegenleistung Remuneration Derartige Darlehen gewahrte der Romer auch seiner Klientel Herkunft und Entwicklung BearbeitenFur das Gelddarlehen besass das altromische Recht ein Formgeschaft bei dem die Darlehensverbindlichkeit als eine Geldschuld lateinisch aes et libram begrundet wurde sog nexum Daneben trat das formfreie mutuum Das mutuum gehort zum ius gentium den Peregrinen zuganglichen Vertragsformen Die Etymologie des Wortes ist unklar Die Romer leiteten mutuum von dass aus meinem dein wird lateinisch ex meo tuum fit 1 Heute geht man hingegen vom Ursprung bewegen verandern lateinisch movere mutare aus Schon in fruhester Zeit mussen mit befreundeten Volkern Vertrage uber Verkehr und Rechtsfolge abgeschlossen und die Grundlage des internationalen Privatrechts ius gentium geworden sein das sich in Rom allmahlich neben dem Landrecht entwickelt hat Eine Spur dieser Rechtsbildung ist das merkwurdige mutuum der Wandel von mutare wie dividuus eine Form des Darlehens die nicht wie das Nexum auf einer ausdrucklich vor Zeugen abgegebenen bindenden Erklarung des Schuldners sondern auf dem blossen Ubergang des Geldes aus einer Hand in die andere beruht und die so offenbar dem Verkehr mit Fremden entsprungen ist wie das Nexum dem einheimischen Geschaftsverkehr Es ist darum charakteristisch dass das Wort als moiton im sizilischen Griechisch wiederkehrt womit zu verbinden ist das Wiedererscheinen des lateinischen carcer in dem sizilischen karkaron Da es sprachlich feststeht dass beide Worter ursprunglich latinisch sind so wird ihr Vorkommen in dem sizilischen Lokaldialekt ein wichtiges Zeugnis fur den haufigen Verkehr der latinischen Schiffer auf der Insel welcher sie veranlasste dort Geld zu borgen und der Schuldhaft die ja uberall in den alteren Rechten die Folge des nicht bezahlten Darlehens ist sich zu unterwerfen Theodor Mommsen Romische Geschichte I 11Dogmatik BearbeitenDas mutuum kam durch die Ubereignung einer nach Zahl Mass und Gewicht bestimmbaren Sache zustande 2 Zumeist handelte es sich um eine Geldsumme deren Hingabe zur Ruckzahlungsverpflichtung in gleicher Hohe fuhrte Die Ruckleistungspflicht war gattungsmassig bestimmt lateinisch tantundem eiusdem generis Das mutuum war ein Realkontrakt der die Hingabe des Gegenstands erforderte Etwaige vorangegangene Vereinbarungen ergaben keinen Verbalvertrag waren als nuda pacta rechtlich unverbindlich 3 Der Glaubiger konnte die Darlehensruckzahlung mit der actio certae creditae pecuniae verfolgen Eine formlose Vereinbarung daruber dass fur das Darlehen Zinsen gezahlt werden sollten begrundete seinerseits keine Verbindlichkeit Als Hauptabrede hatte sie einen nicht anerkannten Vertragstypus geschaffen als Nebenabrede war sie bei einem iudicium stricti iuris unbeachtlich Der Ubergabe lag regelmassig eine Zweckvereinbarung lateinisch causa credendi 4 zugrunde durch die allein sich das Geschaft von der Leihe oder anderen Rechtsgeschaften unterschied In der romischen Rechtsordnung gab es eine Zuruckhaltung gegenuber Einbeziehung Dritter in Rechtsgeschafte lateinisch quod ex meo tuum fit Es wurde die Obligation als ein personliches Rechtsband lateinisch vinculum iuris bezeichnet Es gab im Grundsatz keine direkte Stellvertretung in Rom aber andere Konstruktionen um dieselben Zwecke zu erreichen Deswegen gab es im romischen Recht Ausnahmen die das rechtsgeschaftliche Handeln einer Person mit Wirkung fur eine andere Person ermoglichten Neben den adjektizischen Klagen gab es den Darlehensvertrag beziehungsweise dessen Auszahlung in fremdem Namen 5 Mittelalter und Neuzeit BearbeitenDas Darlehen ist noch in manchen Kodifikationen als Realkontrakt ausgestaltet worden vgl z B 983 ABGB idF bis BGBl I Nr 28 2010 607 BGB a F anders Art 312 ff OR Das osterreichische ABGB verstand bis 2010 das Darlehen als Realvertrag und die Zusage demnachst ein Darlehen zu geben als Vorvertrag 936 ABGB Der Gesetzgeber des deutschen BGB hatte bei Leihe 598 BGB und Verwahrung 688 BGB eine neutrale Formulierung verwendet Die Frage nach der Rechtsnatur dieser Vertrage sollte der Wissenschaft uberlassen bleiben Fruher nahm man uberwiegend an dass alle drei Vertrage Realkontrakte seien Heute handelt es sich beim Darlehensvertrag des BGB nach der Schuldrechtsreform um einen Konsensualvertrag der durch zwei ubereinstimmende Willenserklarungen zustande kommt 488 I 607 I BGB Die Regelung geht nicht mehr von der Unentgeltlichkeit des Darlehens aus Sie legt vielmehr die heutigen Realitaten zugrunde wonach ein Darlehen in aller Regel entgeltlich ist Die Regelungen sind dispositiv so dass auch unentgeltliche Darlehen zulassig sind Es ergibt sich aus der Ruckerstattungspflicht dass das Darlehen an den Darlehensnehmer valutiert worden sein muss da der Darlehensnehmer nicht zu einer Ruckerstattung eines Geldbetrags den er gar nicht erhalten oder in anderer Weise in Anspruch genommen hat verpflichtet werden kann Literatur BearbeitenHonsell Romisches Recht 6 Auflage Berlin 2006 Jors Kunkel Wenger Romisches Privatrecht 3 Auflage Berlin 1949 Honsell Mayer Maly Selb Romisches Recht 4 Auflage Fortfuhrung des vorigen Berlin 1987 ISBN 3 540 16866 4 Klinck Erwerb durch Ubergabe an Dritte im klassischen romischen Recht Diss Berlin 2004 Weyand Der Durchgangserwerb in der juristischen Sekunde Diss Gottingen 1989 Paul Munster Die Umwandlung eines depositum in ein mutuum oder in ein depositum irregulare Diss Rostock 1907Anmerkungen Bearbeiten D 12 1 2 2 Gaius III 90 vgl D 12 1 2 2 Ulpian D 2 14 7 4 Sed cum nulla subest causa propter conventionem hic constat non posse constitui obligationem igitur nuda pactio obligationem non parit sed parit exceptionem vgl D 12 1 1 1 D 12 1 2 3 Ulp D 12 1 15 vgl auch Afr D 17 1 34 pr Pap Ulp Eod 10 4 Jul D 46 1 18 auch Zahlung eines Dritten namens des Gebers Ulp D 12 1 9 8 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mutuum amp oldid 226560767