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Als Darlehensvertrag bezeichnet man im osterreichischen Schuldrecht einen Vertrag nach 983 ABGB Danach verpflichtet sich hierbei der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu ubergeben dass der Darlehensnehmer uber die Sachen nach seinem Belieben verfugen kann Der Darlehensnehmer ist verpflichtet dem Darlehensgeber spatestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Gute zuruckzugeben Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgeschichte 2 Vertragstyp 3 Literatur 4 EinzelnachweiseRechtsgeschichte BearbeitenDer Darlehensvertrag war bis 2010 in Anlehnung an das mutuum des romischen Rechts als Realvertrag gestaltet Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherkredit RL 2008 48 EG ABl2008 L 133 S66 entschied sich der Gesetzgeber fur eine Reform des Darlehensrechts die am 11 Juni 2010 in Kraft trat und alle Vertrage betrifft die nach dem 10 Juni 2010 geschlossen wurden 1 Vertragstyp BearbeitenDas osterreichische Recht fasst unter dem Begriff Darlehen sowohl das Sach als auch das Gelddarlehen Einzige Voraussetzung nach 984 ABGB ist dass die Sache vertretbar sein muss Nach neuer Dogmatik ist das Darlehen nunmehr Konsensualvertrag Er ist zugleich Eigentumserwerbtitel nach 1461 ABGB soweit der Darlehensgeber Eigentumer ist oder die Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten nach 367 f ABGB bestehen 1 Literatur BearbeitenIrmgard Griss Einundzwanzigstes Hauptstuck Von dem Darlehensvertrage In Helmut Koziol Peter Bydlinski Raimund Bollenberger Hrsg Kurzkommentar zum ABGB 3 Auflage Springer Wien New York 2010 ISBN 978 3 7091 0171 1 doi 10 1007 978 3 211 71643 4 28 Einzelnachweise Bearbeiten a b Irmgard Griss Einundzwanzigstes Hauptstuck Von dem Darlehensvertrage In Helmut Koziol Peter Bydlinski Raimund Bollenberger Hrsg Kurzkommentar zum ABGB 3 Auflage Springer Wien New York 2010 doi 10 1007 978 3 211 71643 4 28 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Darlehen Osterreich amp oldid 137735990