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Die actio certae creditae pecuniae unter Rechtshistorikern auch als condictio certae creditae pecuniae behandelt 1 war im altzivilen romischen Recht eine Ruckzahlungsklage aus dem Bereich der Verbalkontrakte Mit der Klage verfolgte der Glaubiger einer Forderung die Ruckzahlung der geschuldeten Geldsumme creditae certae pecuniae die regelmassig aus Darlehen mutuum oder Stipulation entstanden war 2 Voraussetzung war die Nichterfullung der Verpflichtung bei Falligkeit Die Darlehensgewahrung erfolgte im romischen Recht grundsatzlich unentgeltlich weshalb Zinsenvereinbarungen gesondert durch Stipulation getroffen werden mussten Zinsen usurae mussten ebenfalls mittels der actio certae creditae pecuniae eingeklagt werden Eine Sonderform bildete das depositum irregulare eine Mischform aus Darlehen mutuum und Verwahrungsvertrag depositum Mischvertrage dieser Art konnten mit der actio depositi directa verfolgt werden bonae fidei iudicium zumal Zinsvereinbarungen in diesem Zusammenhang formfrei vorgenommen werden konnten Die Klage fand auch bei Litteralvertragen Anwendung wenn Verbindlichkeiten in Darlehen umgewandelt worden waren Siehe auch BearbeitenListe der actiones des Romischen PrivatrechtsEinzelnachweise Bearbeiten Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 116 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 208 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Actio certae creditae pecuniae amp oldid 226574349