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Bei der condictio ob causam finitam oder condictio causa finita handelt es sich um eine Art der Leistungskondiktion aus dem Bereicherungsrecht die in Deutschland in 812 Abs 1 Satz 2 Alt 1 BGB bzw in Osterreich in 1435 ABGB 1 bzw in der Schweiz in Art 62 Abs 2 3 Hyp OR eigens geregelt ist Bei der condictio ob causam finitam hat ursprunglich ein Rechtsgrund bestanden der spater ex nunc weggefallen ist beispielsweise eine Schenkung die spater widerrufen wurde Darin unterscheidet sich die condictio ob causam finitam von der condictio sine causa bei der nie ein Rechtsgrund bestanden hat sei es dass ein solcher von Anfang an nichtig war oder spater auch mit Wirkung fur die Vergangenheit ex tunc weggefallen ist Diese Unterscheidung ist vor allem im osterreichischen Sachenrecht von Bedeutung Kauft jemand eine Sache und der Kaufvertrag wird nachtraglich ex tunc aufgelost also als hatte es den Vertrag nie gegeben so wurde der Kaufer nie Eigentumer der Sache Dies hat zur Folge dass ein potentieller neuer Kaufer allenfalls originar Eigentum an der Sache erwerben konnte nicht aber derivativ Wurde der Vertrag nachtraglich aber ex nunc aufgelost so konnte der neue Kaufer sofern der Kauf vor der Vertragsauflosung stattgefunden hat derivativ Eigentum an der Sache erwerben Weitere Leistungskondiktionen des romischen Rechts waren beispielsweise die condictio ob rem die condictio ob turpem vel iniustam causam oder die condictio indebiti Literatur BearbeitenHerbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 272 274 Heinrich Honsell Romisches Recht 5 Auflage Springer Zurich 2001 ISBN 3 540 42455 5 S 160 Einzelnachweise Bearbeiten 1435 ABGB Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts Osterreich aufgerufen am 21 Marz 2014Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Condictio ob causam finitam amp oldid 188496459