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Die condictio generalis bezeichnet eine unter Justinian neugebildete bereicherungsrechtliche Klage des romischen Rechts der Spatantike Mit ihr wurden zum Zwecke der Prozessokonomie auffangtatbestandsweise Anspruche verfolgt fur die vormals definierte Einzeltatbestande existierten 1 so die condictiones die sich auf einen fest bestimmten Geldwert beziehungsweise eine fest bestimmte Sache das sogenannte certum bezogen Das certum konnte aus Vertrag Quasikontrakt oder unerlaubter Handlung resultieren 2 Seine Legitimation schopfte die Neufassung des Generaltatbestandes am ehesten aus dem vom Hochklassiker Sextus Pomponius im 2 Jahrhundert formulierten bereicherungsrechtlichen Grundsatz dass niemand selbst Schaden nimmt oder Unrecht erfahrt damit ein anderer reicher wird Iure naturae aequum est neminem cum alterius detrimento et iniuria fieri locupletiorem D 50 17 206 Literatur BearbeitenHerbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 270 275 Einzelnachweise Bearbeiten auf ein certum bezogen sich beispielsweise die Klagetypen der condictio certae pecuniae condictio certae rei oder der condictio triticaria Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 274 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Condictio generalis amp oldid 213885444