www.wikidata.de-de.nina.az
Das Patentrecht bildet in der deutschen Rechtswissenschaft ein Teilrechtsgebiet des Privatrechts das Entstehung und Wirkung gewerblicher Schutzrechte fur Erfindungen regelt Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Einfuhrung 2 1 Geheimpatente 2 2 Gebrauchsmuster 3 Der Weg zum Patent 3 1 Patentanmeldung 3 2 Prioritatsanspruch 3 3 Erfindung 3 3 1 Erfinderische Tatigkeit Erfindungshohe 3 4 Neuheit 3 5 Gewerbliche Anwendbarkeit 4 Dauer des Erteilungsverfahrens 5 Ende des Patentschutzes 6 Wirkungen 6 1 Wirkung der Anmeldung 6 2 Wirkung der Offenlegung 6 3 Wirkungen des erteilten Patents 6 4 Sachlicher Schutzbereich 6 5 Kein Benutzungsrecht 6 6 Ausschliesslichkeitsrecht 6 7 Schadensersatz und Bereicherungsanspruch 6 8 Auskunftsanspruch 6 9 Vernichtungsanspruch 6 10 Ruckrufanspruch 6 11 Prozessuale Durchsetzung 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseGeschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte des PatentrechtsEinfuhrung Bearbeiten nbsp PatentbibliothekPatente werden fur Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt die neu sind auf einer erfinderischen Tatigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind 1 Abs 1 PatG Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren dass ein Fachmann sie ausfuhren kann 1 Zwar wird in Patentanmeldungen ublicherweise nur eine Erfindung beschrieben jedoch werden in den Patentanspruchen englisch claims speziell wenn eine grundsatzliche Idee beansprucht werden soll oft alle moglichen Implementierungen und auch erst in Zukunft entdeckte Verwendungen der Idee beansprucht Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber des Patents ein gegen jedermann wirkendes Recht verliehen anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen Ausschliesslichkeitsrecht Zwar wird dem Patentinhaber nach 9 S 1 PatG das alleinige Nutzungsrecht positives Benutzungsrecht verliehen dies findet jedoch seine Grenze beim Aufeinandertreffen mit Verbietungsrechten z B Patenten Dritter die alter aber auch junger sein konnen Man spricht dann von einem abhangigen Patent Dies wird deutlich anhand des folgenden Beispiels Wird zunachst die Tur erfunden um die Sacke vor dem Hohleneingang abzulosen kann diese patentiert werden Nur der Patentinhaber ist dann berechtigt Turen anzubieten oder herzustellen Wird wahrend der Laufzeit des Turpatents das Schloss fur die Tur erfunden das den Verriegelungsbalken ersetzt so kann auch das Schloss patentiert werden Der Inhaber des Schlosspatents ist dann nicht berechtigt eine Tur mit Schloss anzubieten oder herzustellen da dies in das alleinige Nutzungsrecht des Inhabers des Turpatents eingreifen wurde Allerdings ist der Inhaber des Turpatents nicht berechtigt die Turen mit einem Schloss zu versehen 2 Naturlich konnen sich die beiden Patentinhaber auch zusammentun und Turen mit Schloss verkaufen Die Laufzeit eines Patentes betragt 20 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung Das Ausschliesslichkeitsrecht wirkt aber erst von dem Zeitpunkt an dem die Erteilung des Patents im Patentblatt veroffentlicht worden ist Weil das Prufungsverfahren oft sehr lange Zeit beanspruchen kann ist damit die eigentliche Schutzdauer kurzer als die Laufzeit des Patents Bei Patenten fur Erfindungen die Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel betreffen kann nach zwei Verordnungen der EU aufgrund der langen Dauer der Zulassungsverfahren durch ein Erganzendes Schutzzertifikat der Schutz um maximal funf Jahre verlangert werden Im Gegenzug zur staatlichen Einraumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung also z B eine Vorrichtung oder ein Verfahren in einer Patentschrift offenlegen daher der Name Patent von lat patens offen frei unversperrt also jedermann zuganglich machen Die Offenlegung durch das Patentamt erfolgt in der Regel nach Ablauf von 18 Monaten nach dem Prioritatsdatum durch die Veroffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift jedoch nicht wenn die Anmeldung rechtzeitig d h vor Abschluss der technischen Vorbereitungen zuruckgenommen wird 3 Dem Anmelder steht es frei eine vorzeitige Offenlegung zu beantragen In Deutschland werden diese Dokumente Offenlegungsschrift Offenlegung der Anmeldung und Patentschrift erteiltes Patent genannt Diese Dokumente sind offentlich zuganglich und inzwischen auch online recherchierbar zum Beispiel uber DEPATISnet oder Espacenet siehe Weblinks Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol um den Erfinder zu motivieren sein Wissen zuganglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen So wurde Pfizer im November 2012 vom Obersten Gerichtshof Kanadas das Patent fur Viagra wieder entzogen weil die Offenlegung uber die Erfindung und deren Funktionsweise nicht stattgefunden habe Dies sei aber die Voraussetzung um einen zeitlich begrenztes Verwertungsmonopol in Form des Patentschutzes gewahren zu konnen 4 Wie bereits bei der Einfuhrung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen uber den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens siehe die Artikel Softwarepatent computerimplementierte Erfindungen Trivialpatente und Geschaftsmethoden Geheimpatente Bearbeiten Falls ein Patent ein Staatsgeheimnis 93 StGB beinhaltet kann dafur die Geheimhaltung angeordnet werden Geheimpatent Dies kann zutreffen wenn die Erfindung ein militarisches Geheimnis betrifft oder die Erfindung als solche gelten soll Die Patentschrift wird dann nicht veroffentlicht und Strafen drohen falls die Erfindung ohne Genehmigung ausserhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes eingereicht wird oder die Geheimhaltung anders verletzt wird Geheimpatente werden in einem eigenen Register gefuhrt und der Inhaber des Patents hat Anspruch auf eine Entschadigung durch die Bundesrepublik Deutschland falls er sein Patent wegen der Geheimhaltung nicht ausreichend nutzen kann 5 Gebrauchsmuster Bearbeiten nbsp Titelseite einer Eintragung in die Gebrauchsmuster Rolle des Reichspatentamtes Firma Keskari 1933 Umgangssprachlich werden falschlicherweise auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet Beim Gebrauchsmuster handelt es sich im Gegensatz zu einem Patent nicht um ein gepruftes Schutzrecht sondern um ein reines Registrierungsrecht Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbestandig ist muss die geschutzte Erfindung aber auch neu sein auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein Es gilt aber nicht der absolute sondern ein eingeschrankter Neuheitsbegriff 6 Nur schriftliche Beschreibungen weltweit oder Benutzungen der Erfindung im Inland vor dem Prioritatstag sind neuheitsschadlich Veroffentlichungen des Erfinders innerhalb von 6 Monaten vor dem Prioritatstag des Gebrauchsmusters durch ihn oder seinen Rechtsvorganger sind bei der Beurteilung der Neuheit unbeachtlich sogenannte Neuheitsschonfrist 7 Seit der Entscheidung Demonstrationsschrank 8 des BGH sind die Anspruche an die Erfindungshohe genauso hoch wie bei einem Patent obwohl das Gebrauchsmustergesetz statt von erfinderischer Tatigkeit von einem erfinderischen Schritt als Schutzvoraussetzung spricht Somit entsprechen die materiellen Schutzvoraussetzungen des Gebrauchsmusters im Wesentlichen denen des Patents Ungeachtet dessen bleiben weitere Unterschiede zum Patent z B geringere Eintragungskosten kurzere maximale Laufzeit von 10 Jahren kein Schutz von Verfahren Beim Gebrauchsmuster sind im Gegensatz zum Patent folgende Unterschiede zu beachten Die Eintragung erfolgt ohne Prufung durch das Patentamt Die Prufung wird erst im Streitfalle entweder auf Einrede in einem Gebrauchsmuster Verletzungsverfahren oder in einem Gebrauchsmuster Loschungsverfahren nachgeholt Mit einem deutschen Gebrauchsmuster konnen keine Verfahren geschutzt werden 9 Einige Lander kennen kein Gebrauchsmustergesetz sondern lediglich ein Patentgesetz Der Weg zum Patent Bearbeiten nbsp Von der Anmeldung bis zur Erteilung des Patents konnen mehrere Jahre vergehen hier neun Jahre Patentanmeldung Bearbeiten Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent und Markenamt oder Europaischen Patentamt eingereicht werden Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt Bei diesen Amtern kann auch eine internationale Patentanmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag PCT Patent Cooperation Treaty eingereicht werden In einer PCT Anmeldung konnen mehr als 150 Staaten benannt werden in denen die Anmeldung gultig sein soll Erst nach 30 oder 31 Monaten ab dem Prioritatstag mussen dann die einzelnen nationalen Anmeldungen vor den einzelnen nationalen oder regionalen Amtern fortgefuhrt werden das heisst die nationalen Phasen Ubersetzung in die jeweilige Landessprache Vertretung durch Patentanwalt vor Ort eingeleitet werden Prioritatsanspruch Bearbeiten Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern kann die Prioritat der ersten Anmeldung einer Erfindung ein Jahr lang in anderen Landern in Anspruch genommen werden ausser fur Anmeldungen aus und in Landern die nicht der Pariser Verbandsubereinkunft beigetreten sind Das heisst man kann eine Patentanmeldung in Deutschland am 8 Januar 2002 einreichen und hat dann ein Jahr bis zum 8 Januar 2003 Zeit um sie in anderen Landern einzureichen Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an first to file so dass fur die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein mussen Vor dem Deutschen Patent und Markenamt konnen Anmeldungen in jeder anerkannten Sprache eingereicht werden wenn binnen drei Monaten eine entsprechende Ubersetzung ins Deutsche nachgereicht wird Europaische Patentanmeldungen mussen entweder in einer der drei Amtssprachen des Europaischen Patentamts Deutsch Englisch Franzosisch eingereicht oder in eine der drei Amtssprachen ubersetzt werden Das EPA erlaubt ferner die Durchfuhrung von Verfahren auf Deutsch Englisch oder Franzosisch die bei der Einreichung der Anmeldungsunterlagen gewahlte Amtssprache wird Verfahrenssprache und fur das weitere Verfahren vor dem EPA beibehalten Wird von der fur die Prufung der europaischen Patentanmeldung zustandigen Prufungsabteilung die Erteilung eines europaischen Patentes in Aussicht gestellt mussen von den Anmeldeunterlagen die erteilungsreifen Anspruche zusatzlich in die beiden anderen Amtssprachen ubersetzt werden In der vom EPA herausgegebenen Patentschrift werden dann die Anspruche in den drei Amtssprachen zusammen mit der Beschreibung in der Verfahrenssprache veroffentlicht Erfindung Bearbeiten Patentierbare Erfindungen sind technische Lehren zum planmassigen Handeln die einen kausal ubersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkrafte ohne Zwischenschaltung verstandesmassiger Tatigkeiten reproduzierbar herbeifuhren 10 Entdeckungen also zum Beispiel Erkenntnisse wie etwas funktioniert und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten werden vom Gesetz nicht als technische Erfindungen angesehen und sind daher nicht patentierbar Eine planmassige Nutzung einer Entdeckung z B Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze ist jedoch wieder patentfahig wenn der Wirkstoff bekannt jedoch die Wirkung das heisst die planmassige Nutzung bislang unbekannt war Ein vermeintliches Perpetuum mobile ist nicht per se von einer Patentierung ausgenommen jedoch mangelt es an der Umsetzbarkeit der technischen Lehre Die klare Darstellung der technischen Lehre ist eine Patentierbarkeitsvoraussetzung und umfasst die Umsetzbarkeit der technischen Lehre die sich wiederum aus der Patentschrift bzw der Anmeldung ergibt Ebenso wenig konnen nach 1 Abs 2 und 3 PatG und Art 52 Abs 2 und 3 EPU 11 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden asthetische Formschopfungen Plane Regeln und Verfahren fur gedankliche Tatigkeiten fur Spiele oder fur geschaftliche Tatigkeiten sowie Programme fur Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschutzt werden Es bleibt auf diesen Gebieten dahingestellt ob es sich um eine Erfindung handelt oder nicht weil derartige Erfindungen fur den Patentschutz nicht zuganglich sind Weiter kann gemass 2 PatG und Art 53 EPU 12 kein Patentschutz fur Erfindungen erteilt werden deren Veroffentlichung oder Verwertung gegen die offentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen wurde Diese Ausnahmebestimmung ist eng auszulegen Beispielsweise fallen Waffen Sprengstoffe und Giftstoffe nicht generell unter die Ausnahmeregelung dieser Norm auch wenn sie missbrauchlich gegen die offentliche Ordnung eingesetzt werden konnen Unter die Ausnahmeregelung des 2 PatG und Art 53 EPU fallen des Weiteren Pflanzensorten siehe Sortenschutz oder Tierarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Zuchtung von Pflanzen oder Tieren Jedoch ist es moglich Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode die auf der Entschlusselung des menschlichen Genoms basiert erteilungsfahig Ebenso sind aus technischen Verfahren gewonnene isolierte Bestandteile des menschlichen Korpers einschliesslich Gensequenzen patentierbar nicht jedoch der menschliche Korper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung 1a Fur diese sehr verschiedenen Arten von Patenten verwenden ihre Gegner oft die nicht klar umrissene Bezeichnung Patent auf Leben 13 Auch die Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht technischen Erfindungen bereitet oft Probleme insbesondere bei den so genannten computerimplementierten Erfindungen oft als Software Patent bezeichnet ist die Beurteilung des technischen Beitrages 14 zum Stand der Technik schwierig Als Grundregel ist Technizitat gegeben wenn sich eine technische Wirkung ergibt die uber das blosse Ablaufen in einem Computer hinausgeht Zur Untersuchung der erfinderischen Tatigkeit gegenuber dem Stand der Technik werden jedoch nur Erfindungsmerkmale betrachtet die vom Stand der Technik nicht nahegelegt werden und die technisch sind Kurz nur technische Merkmale konnen den Erfindungsgegenstand erfinderisch machen Erfinderische Tatigkeit Erfindungshohe Bearbeiten Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine patentierbare Erfindung wenn sie sich fur den durchschnittlichen Fachmann der den gesamten Stand der Technik kennt eine Rechtsfiktion keine reale Person nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt 4 S 1 PatG Art 56 Satz 1 EPU 15 Das heisst es fehlt an Erfindungshohe wenn man von diesem Fachmann erwarten kann dass er ausgehend vom Stand der Technik auf diese Losung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen ware ohne erfinderisch tatig zu werden Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts des Bundesgerichtshofs und der technischen Beschwerdekammern des Europaischen Patentamts rein objektiv zu verstehen Es spielt keine Rolle wie die zu beurteilende Erfindung tatsachlich gemacht worden ist und ob sie subjektiv fur den Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat Mangelnde Erfindungshohe fuhrt in der allgemeinen Praxis recht haufig zur Zuruckweisung der Patentanmeldung und ist in der weit uberwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklarung von Patenten der massgebende Grund Allerdings verursacht die Beurteilung der Erfindungshohe in der Praxis eine gewisse Unsicherheit weil sie nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann ruckschauende Betrachtungsweise und damit massgeblich von einem Werturteil und auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhangt Diesem Problem wird beim EPA dadurch begegnet dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch geloste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tatigkeit danach beurteilt wird ob die Losung dieser Aufgabe im Licht des Standes der Technik naheliegend war Aufgabe Losungs Ansatz 16 Hierbei wird das Dokument das der Erfindung am nachsten kommt als nachstliegender Stand der Technik herangezogen und auf dieser Grundlage eine Aufgabe formuliert Anschliessend wird gepruft inwieweit eine Losung fur diese Aufgabe aus dem Stand der Technik bekannt ist so dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren wurde Zur Verneinung einer erfinderischen Tatigkeit reicht es nicht aus dass der Fachmann diese Offenbarungen kombinieren konnte vielmehr muss dargelegt werden warum der Fachmann diese Offenbarungen miteinander kombinieren wurde could would approach 17 In der deutschen Rechtsprechung des BGH wird ein nur wenig anderer Ansatz verfolgt Aus dem der Erfindung zugrundeliegenden technischen Problem wird auf die Aufgabe der Erfindung geschlossen Die in der Patentanmeldung genannte Aufgabe ist hierbei lediglich ein Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems Abzustellen ist hierbei darauf was die Erfindung gegenuber dem Stand der Technik wirklich leistet 18 Ausgehend davon wird in einer mosaikartigen Zusammenschau gepruft ob fur den Fachmann Anstosse Anregungen oder Hinweise bestanden haben die Losung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen 19 In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benotigt um eine bekannte Losung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln ist eine Frage des Einzelfalls deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller massgeblichen Sachverhaltselemente erfordert 20 Zur Verneinung einer erfinderischen Tatigkeit reicht es auch hier nicht aus dass fur den Fachmann lediglich keine Hinderungsgrunde zutage treten von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand der Erfindung zu gelangen analog could would approach 21 Fur Erfindungen die fur ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshohe aufweisen bestand fruher die Moglichkeit uber eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshohe erfinderischer Schritt erforderte Dies ist seit dem BGH Beschluss vom 20 Juni 2006 Az X ZB 27 05 Demonstrationsschrank 8 wohl nicht mehr der Fall Vielmehr erfordert das Gebrauchsmuster nun dieselbe Erfindungshohe wie das Patent da durch das genannte Urteil der erforderliche erfinderische Schritt mit der erfinderischen Tatigkeit des Patents gleichgesetzt wurde Neuheit Bearbeiten Neu ist eine Erfindung wenn sie bisher nicht zum Stand der Technik gehort 3 PatG und Art 54 EPU 22 Zum Stand der Technik gehort alles was vor dem Anmeldetag offentlich zuganglich war oder was bei Beanspruchungen einer Prioritat insbesondere der Unionsprioritat nach der Pariser Ubereinkunft vor dem Prioritatstag bekannt bzw zuganglich war Dazu zahlen auch Veroffentlichungen des Erfinders selbst Hat er seine Erfindung bereits offentlich etwa auf einer Ausstellung prasentiert so kann bereits dies fur ihn neuheitsschadlich sein Im deutschen und im europaischen Patentsystem kann jedoch eine Ausstellungsprioritat geltend gemacht werden wenn die Offenbarung seitens des Erfinders auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellung im Sinne des am 22 November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens uber internationale Ausstellungen Weltausstellungen und internationale Fachausstellungen stattfindet oder eine Neuheitsschonfrist wenn die Offenbarung eine Verletzung einer Geheimhaltungsabrede darstellt wie sie etwa bei firmenubergreifenden Kooperationen ublich ist oder die sich auch implizit aus einem Beschaftigungsverhaltnis ergeben kann Wenn der Gegenstand der Anmeldung auf einer entsprechenden Ausstellung gezeigt wurde muss dieser Sachverhalt bei der Einreichung der Anmeldung angegeben werden Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung das heisst der Kombination aller beanspruchten Merkmale es ist also unschadlich wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung fur sich bereits bekannt waren Denn selbst wenn alle Elemente fur sich genommen bekannt gewesen sind so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein Fur die Patentfahigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tatigkeit in Deutschland oft Erfindungshohe ausschlaggebend Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder raumlichen Beschrankung da alles was vor dem Anmeldetag bekannt war berucksichtigt wird Auch wieder aufgetauchtes Wissen gilt nicht als neu selbst wenn es zwischenzeitlich vollstandig vergessen war bspw ein Heilmittel das in einer Mumie gefunden wurde Um Doppelpatentierungen zu verhindern werden zur Neuheitsprufung auch fruher eingereichte Patentanmeldungen innerhalb desselben Patentsystems herangezogen selbst wenn diese zum Anmeldetag noch nicht offengelegt waren so genannte altere nachveroffentlichte Anmeldungen Dadurch gehort die fruher eingereichte Anmeldung zum neuheitsschadlichen Stand der Technik gegenuber der jungeren Anmeldung first to file siehe oben Wird also zum Beispiel eine Anmeldung am 8 Januar 2002 eingereicht und fur dieselbe Erfindung am 9 Januar 2002 eine weitere dann kann fur die spatere Anmeldung mangels Neuheit kein Patent erteilt werden Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Landern das heisst in verschiedenen Patentsystemen erfolgen so konnen beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren Bei zwei am selben Tag eingereichten Anmeldungen fur dieselbe Erfindung erhalten im Erteilungsfall beide ein Patent Die Uhrzeit der Einreichung ist nicht erheblich Gewerbliche Anwendbarkeit Bearbeiten Die Erfindung muss ausserdem auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft anwendbar sein 5 Abs 1 PatG Art 57 EPU 23 Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Landern FR BE ES noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen die nicht funktionieren noch nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden In Deutschland existiert die gewerbliche Anwendbarkeit kaum noch als eigenstandiges Prufkriterium sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung 34 Abs 4 PatG subsumiert Nach dem europaischen Patentrecht existiert neben der gewerblichen Anwendbarkeit ebenfalls das Erfordernis der ausreichenden Offenbarung Art 83 EPU 24 In Deutschland wurde industrial industriell mit gewerblich wiedergegeben was wiederum auf internationaler Ebene oft als Argument fur die Abschwachung des Begriffes verwendet wird Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europaischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung Es kommt nicht darauf an ob der beanspruchte Gegenstand tatsachlich in einem Gewerbe angewandt wird Es reicht aus dass er in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel fur die Schule oder Gerate zum liturgischen Gebrauch patentfahig Es kommt auch nicht darauf an ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren Geld machen kann massgebend ist allein dass der beanspruchte Gegenstand ausserhalb der Privatsphare verwendet werden kann Als nicht gewerblich anwendbar haben fruher Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose 25 am menschlichen oder tierischen Korper 5 Abs 2 PatG Art 52 Abs 4 Satz 1 EPU 1973 gegolten sie durfen nach 2a Abs 1 Nr 2 PatG nicht patentiert werden Dies gilt aber nicht fur Erzeugnisse insbesondere Stoffe oder Stoffgemische 26 zur Anwendung in einem solchen Verfahren Deshalb sind beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb durchaus patentierbar Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat ferner beschlossen Art 52 4 EPU zu streichen so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von gewerbliche Anwendung industrial application application industrielle aus dem Gesetz verschwindet und es somit noch schwerer wird diesem Prufkriterium seinen ursprunglichen Sinn zuruckzugeben Da der Absatz jedoch lediglich in den Art 53 EPU Ausnahmen von der Patentierbarkeit verschoben wurde wird sich wohl in der Praxis wenig andern Das Europaische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24 September 2003 uber die Softwarepatent Richtlinie gemass einem einer Vielzahl von Anderungsvorschlagen in Art 2d fur eine Neudefinition von industriell als mit der automatischen Erzeugung materieller Guter verbunden ausgesprochen Die entsprechende Vorlage sowie deren Vorganger wurden vom EU Rat Arbeitsgruppe der nationalen Patentamter abgelehnt Durch eine solche Definition wurde namlich jedes nicht automatische Erzeugungsverfahren und jedes Verfahren das kein Erzeugungsverfahren ist vom Patentschutz ausgeschlossen das heisst sehr viele Erfindungen die jetzt unbestritten patentierbar sind waren dann nicht mehr patentierbar Dauer des Erteilungsverfahrens BearbeitenIn Deutschland dauert ein Patentverfahren durchschnittlich zwei bis zweieinhalb Jahre wenn die formalen Anforderungen Anmeldungsfrist Gebuhrenzahlung erfullt wurden Im Einzelfall kann dies jedoch auch viel langer dauern 27 In wenigen Fallen erfolgt eine Erteilung bereits vor Offenlegung also nach weniger als 18 Monaten Ende des Patentschutzes BearbeitenDie maximale Laufzeit eines Patents betragt laut 16 PatG Art 63 1 EPU 20 Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung Gemass 16a PatG Art 63 2 b EPU i V m VO EWG Nr 1768 92 kann allerdings fur Erfindungen die erst nach aufwandigen Zulassungsverfahren vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln wirtschaftlich verwertet werden konnen ein erganzendes Schutzzertifikat erteilt werden das die Patentlaufzeit dann um maximal funf Jahre verlangert Ein Patent lauft durch Nichtzahlung der Jahresgebuhr vorzeitig aus so dass es von diesem Zeitpunkt an ex nunc nicht mehr existiert Ein Patent kann auch dadurch erloschen dass der Patentinhaber seinen schriftlichen Verzicht gegenuber dem Patent und Markenamt ausspricht Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder fur nichtig erklart werden Auch Dritte haben die Moglichkeit ein bereits erteiltes Patent anzugreifen Im Einspruchsverfahren kann jeder innerhalb von 9 Monaten nach Veroffentlichung der Patenterteilung gegen das Patent Einspruch erheben Dieser ist schriftlich zu erklaren und zu begrunden 59 Abs 1 PatG Art 99 1 EPU Der Einspruch kann nur auf die in 21 PatG bzw Art 100 EPU genannten Grunde gestutzt werden so etwa wenn die angemeldete Erfindung nicht patentfahig ist nicht vollstandig offenbart wurde eine widerrechtliche Entnahme vorlag nicht beim europaischen Patent oder der ursprungliche Patentantrag unzulassig erweitert wurde Im Einspruchsverfahren hat jede Partei die eigenen Kosten zu tragen Das Einspruchsverfahren ist daher kostengunstiger als das nachfolgend erlauterte Nichtigkeitsverfahren Nach Ablauf der Einspruchsfrist besteht nur noch die Moglichkeit der Nichtigkeitsklage Fur die Nichtigerklarung eines wirksam erteilten Patents ist eine Klage vor dem Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber notwendig Als Nichtigkeitsgrunde konnen gleichfalls die in 21 PatG genannten Grunde angefuhrt werden wobei hier zusatzlich die unzulassige Erweiterung gegen das ursprunglich erteilte Patent vorgebracht werden kann 22 PatG Auch die Nichtigkeitsklage gegen das europaische Patent wird allerdings nur soweit dessen Wirkung fur die Bundesrepublik Deutschland betroffen ist vor dem Bundespatentgericht erhoben Die in Art II 6 des Gesetzes uber internationale Patentubereinkommen geregelten Nichtigkeitsgrunde fur das europaische Patent entsprechen fast vollstandig denen fur das deutsche Patent Die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren wird nach mundlicher Verhandlung gefallt und endet durch Urteil 84 PatG Uber die Kosten des Verfahrens wird im Urteil entschieden wobei im Grundsatz die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind so dass in aller Regel die unterliegende Partei neben den eigenen auch die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite zu tragen hat Gegen das Urteil des Nichtigkeitssenats des Patentgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung eingelegt werden 110 Abs 1 S 1 PatG Die Berufung ist beim Bundesgerichtshof schriftlich einzureichen und binnen eines weiteren Monats schriftlich zu begrunden Fur beides ist die Vertretung durch einen beliebigen Rechtsanwalt oder Patentanwalt erforderlich Durch erfolgreiche Nichtigkeitsklagen konnen Schadenersatzforderungen aus Schutzrechtsverletzungen ruckwirkend eliminiert werden Wirkungen BearbeitenWirkung der Anmeldung Bearbeiten Die Anmeldung des Patents schutzt nicht davor dass weitere Anmeldungen gleichen Inhalts gleichzeitig oder nachfolgend getatigt werden Wirkung der Offenlegung Bearbeiten Ab der Offenlegung des Patents ist ungeachtet etwaiger spaterer Erteilung des Patents der Inhalt zum Stand der Technik erhoben Nach der Offenlegung steht dem Anmelder ein Entschadigungsanspruch jedoch keine weiteren Anspruche z B auf Unterlassung zu Wirkungen des erteilten Patents Bearbeiten Ein Patent des EPA entfaltet in jedem Vertragsstaat fur den es erteilt ist gemass Art 64 1 EPU dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent dieses Vertragsstaates Fragen der Patentverletzung werden nach nationalem Recht beurteilt in Deutschland also nach dem PatG Mit der Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber fur die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschliesslichkeitsrecht zur Benutzung der patentierten Erfindung verliehen Im Zeitraum zwischen Patentanmeldung und Patenterteilung gewahrt das Gesetz dem Anmelder einer Erfindung lediglich einen Anspruch auf Entschadigung gemass 33 PatG das heisst der Patentanmelder kann die Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebuhr verlangen Zu beachten ist allerdings dass dieser vorgenannte Anspruch nach 58 Abs 2 PatG ruckwirkend wegfallt wenn die Anmeldung nicht zur erhofften Erteilung fuhrt etwa weil sie zuruckgenommen oder zuruckgewiesen wird Sachlicher Schutzbereich Bearbeiten Laut 14 PatG Art 69 EPU mit separatem Auslegungsprotokoll wird der Schutzbereich von Patenten durch die Patentanspruche bestimmt Zur Auslegung der Patentanspruche sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden Neben der wortlautgemassen Benutzung des beanspruchten Gegenstandes also aller Merkmale des Anspruchs 1 erstreckt sich der Patentschutz je nach nationalem Recht auch auf Aquivalente der Erfindung Hierunter sind Verletzungsformen zu verstehen die nicht mehr unter den Wortlaut des Patentanspruchs fallen aber durch Einsatz eines oder mehrerer gleichwertiger Mittel die gleiche Wirkung wie die geschutzte Erfindung erzielen Dem vermeintlichen Patentverletzer steht umgekehrt der sogenannte Formstein Einwand offen Danach wird ein Patent nicht verletzt wenn sich die angegriffene Ausfuhrungsform im Prioritatszeitpunkt fur den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab 28 Kein Benutzungsrecht Bearbeiten Ein Patent verleiht seinem Inhaber kein positives Benutzungsrecht wie sich daraus ergibt dass 9 S 1 PatG fur die Benutzungsbefugnis des Patentinhabers auf den Rahmen des geltenden Rechts verweist Die Patentierung hat primar zur Folge dass die Erfindung grundsatzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf negatives absolutes Recht wie das Eigentum Ob aber eine patentierte oder nicht patentierte Erfindung vom Patentinhaber auch tatsachlich benutzt werden darf beispielsweise im Falle der Erfindung eines Arzneimittelwirkstoffes durch die Vermarktung eines Arzneimittels richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften also etwa dem Arzneimittelgesetz mit einem besonderen Zulassungsverfahren Diese dem Schutz der Verbraucher vor unsicheren Praparaten dienenden Bestimmungen s Polizeirecht werden vom Patentamt auch gar nicht gepruft Insbesondere in dem Fall in dem die Benutzung eines Patents in Patente Dritter etwa bei patentierten Weiterentwicklungen eingreifen wurde gewahrt das dann als abhangig bezeichnete Patent kein Benutzungsrecht Ausschliesslichkeitsrecht Bearbeiten Der Patentinhaber erhalt gemass 9 9 PatG das Recht andere von der Benutzung der Erfindung 29 auszuschliessen Der Inhaber eines Erzeugnispatents hat das Recht es Dritten zu verbieten das Erzeugnis herzustellen anzubieten in Verkehr zu bringen zu gebrauchen zu besitzen oder einzufuhren Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung und Anbietung des geschutzten Verfahrens auch auf solche Gegenstande die unmittelbare Erzeugnisse des geschutzten Verfahrens sind auch Art 64 2 EPU Die Rechtszuweisung gemass 9 PatG wird erganzt durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach 139 Abs 1 PatG Der Patentinhaber kann seine vermogensrechtlichen Anspruche ganz oder teilweise allerdings nicht das Erfinderpersonlichkeitsrecht gem 15 23 PatG durch Lizenz auf andere ubertragen 11 PatG sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den privaten Bereich das heisst jedermann kann eine patentierte Erfindung fur den personlichen Gebrauch benutzen Weiterhin ist die Benutzung zu Versuchszwecken freigestellt Was ein Versuch genau ist fuhrt immer wieder zu Streit jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt dass ein Versuch jedes planmassige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen mussen Durch das Versuchsprivileg von den Wirkungen des Patents freigestellt sind daher unter anderem Versuche zur Uberprufung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs und Umgehungszwecken Trotz Versuchsanordnung weiterhin verboten ist jedoch die routinemassige Benutzung von geschutzten Laborgeraten bei Versuchen die sich auf andere Gegenstande beziehen Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker aufgrund arztlicher Verordnung Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der Erschopfung dem zufolge patentgemasse Erzeugnisse nicht mehr vom Ausschliesslichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung durch einen Dritten in den Verkehr gebracht worden sind Schliesslich ermoglichen 13 24 PatG als Enteignungsvorschriften i S v Art 14 Abs 3 GG bei Vorliegen eines entsprechenden offentlichen Interesses die Erteilung von Zwangslizenzen durch das Bundespatentgericht BPatG Grosse praktische Bedeutung haben diese Bestimmungen allerdings nicht erlangt Es besteht in Deutschland wie in den meisten anderen Landern keine Benutzungspflicht das heisst der Patentinhaber muss das Patent weder lizenzieren noch ist er gezwungen das Patent zu veraussern Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veroffentlichung der Patenterteilung ein Durch Nichteinzahlung der jahrlichen Gebuhren kann die Schutzdauer auch abgekurzt werden Diese Jahresgebuhren steigen jedes Jahr an um nicht mehr benotigte Patente moglichst bald freizubekommen Auch der Schaden der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht wird immer grosser Schadensersatz und Bereicherungsanspruch Bearbeiten Neben dem Unterlassungsanspruch hat der in seinem Ausschliesslichkeitsrecht verletzte Patentinhaber gemass 139 Abs 2 PatG Anspruch auf Schadensersatz wenn der Verletzer vorsatzlich oder fahrlassig gehandelt hat Dabei wird der Kreis der fahrlassigen Handlung von der Rechtsprechung herkommlich sehr weit gezogen weil von jedem der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet verlangt werden kann dass er sich uber die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet Der Schadenersatz kann nach der Rechtsprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden Es sind dies der entgangene Gewinn die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns Der Verletzte hat zwischen den drei Berechnungsmethoden ein Wahlrecht Er kann nach Belieben verlangen dass er den Gewinn ersetzt erhalt den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hatte dass er so gestellt wird als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktublichen Bedingungen abgeschlossen hatte oder dass ihm der vom Verletzer durch die Verletzung konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird Letztere Variante ist dabei jedoch eher unublich weil zur Bestimmung des entgangenen Gewinns die Offenlegung der Bucher des Unternehmens gefordert und dieser Forderung im Allgemeinen nicht gern nachgegangen wird In der Rechtspraxis war lange Zeit problematisch dass der Verletzer durch eine sehr weit gezogene Berucksichtigung seiner Gemeinkosten den herauszugebenden Verletzergewinn sehr stark reduzieren und sich auf diese Weise arm rechnen konnte Die Entscheidung des BGH Gemeinkostenanteil 30 hat diese Moglichkeit deutlich eingeschrankt so dass die Herausgabe des Verletzergewinns in jungster Zeit betrachtlich an Bedeutung gewonnen hat Neben Schadensersatz kann der Patentinhaber von einem Patentverletzer auch Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gem 812 Abs 1 S 1 2 Alt BGB verlangen was in Fallen fehlenden Verschuldens des Patentverletzers von Bedeutung ist Auskunftsanspruch Bearbeiten Daneben hat der verletzte Patentinhaber gemass 140b PatG Anspruch auf Auskunft uber die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses Dabei sind Angaben zu machen uber Namen und Anschrift des Herstellers des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie uber die Menge der hergestellten ausgelieferten erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse Weiter hat der Verletzte nach einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft uber die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzen sich zwischen den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen Man spricht deshalb auch von der Rechnungslegung In den meisten Patentverletzungsprozessen ist der Auskunftsanspruch zentral Es geht darum mit den zur Verfugung stehenden Mitteln Informationen uber Produktion Vertriebswege usw des Konkurrenten zu erhalten Das Gericht kann sogar eine Besichtigung der Produktionsstatte anordnen um sachgerecht entscheiden zu konnen ob eine Patentverletzung vorliegt Anspruche in Geld soweit es nicht in absoluten Ausnahmefallen um besonders hohe Summen geht sind eher zweitrangig weil der Ausgang eines solchen Patentverletzungsprozesses oft nicht sicher vorhersehbar ist Aber auch im Zuge eines weitgehend verlorenen Prozesses konnen interessante Informationen uber den Betrieb des Konkurrenten erlangt werden Auch bei blosser Patentberuhmung besteht ein Auskunftsanspruch gem 146 PatG Vernichtungsanspruch Bearbeiten Daruber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gemass 140a Abs 1 PatG verlangen dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis das Gegenstand des Patents ist vernichtet wird es sei denn dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung fur den Verletzer oder Eigentumer im Einzelfall unverhaltnismassig ware Ein Vernichtungsanspruch besteht auch wenn es sich um ein Erzeugnis handelt das durch ein Verfahren das Gegenstand des Patents ist unmittelbar hergestellt worden ist Ruckrufanspruch Bearbeiten Schliesslich kann der verletzte Patentinhaber gemass 140a Abs 3 PatG verlangen dass Erzeugnisse die Gegenstand des Patents sind zuruckgerufen oder endgultig aus den Vertriebswegen entfernt werden es sei denn dass die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhaltnismassig ist Ein Ruckrufanspruch besteht auch wenn es sich um Erzeugnisse handelt die durch ein Verfahren das Gegenstand des Patents ist unmittelbar hergestellt worden sind Prozessuale Durchsetzung Bearbeiten Der Patentinhaber kann die oben erlauterten Rechte bei Verletzung seines Patents vor Gericht im Zivilprozess gegen den Verletzer durchsetzen Zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte kann der Patentinhaber auch einstweilige Verfugungen beantragen Die Gerichte gewahren in Patentstreitsachen jedoch haufig nur bei technisch einfachem Sachverhalt und klaren Verletzungsformen eine einstweilige Verfugung im Beschlussweg 31 Oft werden einstweilige Verfugungen in Patentsachen deswegen zuruckgewiesen weil nach Ansicht des Gerichts der technische Sachverhalt sich fur ein Verfugungsverfahren nicht eignet Wie in allen Fallen der einstweiligen Verfugung kann diese in Fallen besonderer Dringlichkeit ohne rechtliches Gehor fur den Antragsgegner erlassen werden In diesem Fall kann der Antragsgegner durch den Widerspruch die Durchfuhrung einer mundlichen Verhandlung erreichen in der uber die Rechtmassigkeit der einstweiligen Verfugung zu entscheiden ist Erweist sich der Antrag nachtraglich als unbegrundet hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem 945 Zivilprozessordnung allen Schaden unabhangig von seinem Verschulden zu ersetzen Die vorsatzliche Patentverletzung gemass 142 Abs 1 PatG ist eine Straftat Daher konnen strafprozessuale Ermittlungsmassnahmen wie Haus und Betriebsdurchsuchungen sowie Kontensperrungen im Einzelfall auf Patentverletzungen gestutzt werden Die strafrechtliche Verfolgung von Patentverletzern ist in der Praxis nur von geringer Bedeutung da der Patentinhaber oft kein Interesse an einer Strafverfolgung des Patentverletzers hat Insbesondere muss der Patentinhaber hierzu Vorsatz des Patentverletzers nachweisen Es sind Tendenzen zu erkennen gegen Importeure von patentverletzenden Billigkopien aus dem Ausland auch auf diese Weise vorzugehen Literatur BearbeitenRainer Schulte Patentgesetz mit EPU Carl Heymanns Verlag 2013 ISBN 978 3 452 27586 8 Rudolf Krasser Patentrecht 7 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 67276 7 Volker Ilzhofer Rainer Engels Patent Marken und Urheberrecht 9 Auflage Vahlen Munchen 2015 ISBN 978 3 8006 4753 8 Horst Peter Gotting Gewerblicher Rechtsschutz 10 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 65313 1 Maximilian Haedicke Patentrecht 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2015 ISBN 978 3 452 28564 5 Fritz Machlup Die wirtschaftlichen Grundlagen des Patentrechts In GRUR Ausl 1961 S 373 ff 473 ff 524 ff online Christian Osterrieth Patentrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67063 3 Textsammlungen Friedrich Karl Beier Andreas Heinemann Hrsg Patent und Musterrecht C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 56963 0 Andreas Heinemann Hrsg Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Urheberrecht Loseblattsammlung C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 45350 2 Florian Machtel Ralf Uhrich Achim Forster Hrsg Geistiges Eigentum Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht und Wettbewerbsrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2009 ISBN 978 3 16 150108 1 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Patente Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien nbsp Wiktionary Patent Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Deutsches Patent und Markenamt Schriftenartencodes bei Patentdokumenten PDF 90 kB In DPMAinformativ Nummer 2 2008 abgerufen am 5 August 2011 Informationen uber Patentdokumente des In und Auslands PDF 1 2 MB In DPMAinformativ Nummer 5 2009 abgerufen am 5 August 2011 WIPO s new portal on patents and the international patent system Europaisches PatentamtEinzelnachweise Bearbeiten Ausfuhrbarkeit von Erfindungen bei ipwiki de Schulte Kuhnen PatG 8 Auflage 9 PatG Rn 5 ff Ausfuhrungen zur Veroffentlichung bei ipwiki de Eins aus 260 Trillionen ORF vom 9 November 2012 abgerufen am 9 November 2012 Alfred W Kumm Zum gegenwartigen Patentschutz von geheimen Erfindungen In Staatsgeheimnisschutz und Patentschutz von geheimen Erfindungen Ruckblick kritische Lage und Ausblick Bock u Herchen Bad Honnef 1980 ISBN 3 88347 047 3 S 31 36 ipwiki de Ausfuhrungen zur Neuheitsschonfrist bei ipwiki de a b BGH Beschluss vom 20 Juni 2006 Az X ZB 27 05 Ausschluss von Verfahrensanspruchen bei ipwiki de Beschluss des BGH vom 27 Marz 1969 X ZB 15 67 Rote Taube GRUR 1969 672 676 Art 52 EPU european patent office org Art 53 EPU european patent office org Michael Odenwald Patente auf Leben Wenn der Mensch Gott spielt In Focus Online 6 Mai 2010 focus de ipwiki de Patentrecht Technischer Beitrag Art 56 EPU Memento des Originals vom 17 April 2004 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www3 european patent office org european patent office org Richtlinien fur die Prufung im Europaischen Patentamt Teil G Kapitel VII 5 Richtlinien fur die Prufung im Europaischen Patentamt Teil G Kapitel VII 5 3 BGH Urteil vom 4 Februar 2010 Xa ZR 36 08 Gelenkanordnung BGH Urt v 30 April 2009 Xa ZR 92 05 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung BGH Beschluss vom 20 Dezember 2011 X ZB 6 10 Installiereinrichtung II BGH Urteil vom 8 Dezember 2009 X ZR 65 05 einteilige Ose Art 54 EPU european patent office org Art 57 EPU Memento des Originals vom 7 April 2004 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www3 european patent office org european patent office org Art 83 EPU european patent office org Therapeutische Verfahren bei ipwiki de dazu Ausfuhrungen bei ipwiki de FAQ Deutsches Patent und Markenamt BGH Urteil vom 29 April 1986 X ZR 28 85 GRUR 1984 803 Formstein Benutzungs und Verbietungsrechte bei ipwiki de BGH Urteil vom 2 November 2000 I ZR 246 98 Osterieth Patentrecht 3 Auflage S 202 Nr 491Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Patentrecht Deutschland amp oldid 231848332