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Die Patentberuhmung ist ein Begriff aus dem deutschen Patentrecht Wer Gegenstande mit einem Hinweis versieht der den Eindruck erweckt der Gegenstand sei durch ein Patent oder eine Patentanmeldung geschutzt beruhmt sich eines Patentes oder einer Patentanmeldung 146 des Patentgesetzes regelt die Auskunftspflicht desjenigen der sich eines Patents beruhmt Demnach hat derjenige der sich eines Patentes oder einer Patentanmeldung beruhmt auf Verlangen mitzuteilen auf welches Patent bzw welche Patentanmeldung sich die Beruhmung bezieht Der Auskunftsanspruch kann gerichtlich gesondert oder im Wege eines Wettbewerbsprozesses gemeinsam mit wettbewerbsrechtlichen Anspruchen geltend gemacht werden Ein Patentinhaber ist berechtigt darauf hinzuweisen dass er Inhaber eines Patents oder mehrerer Patente sei Der Patentinhaber darf auch auf seine Absicht hinweisen diese Patente im Falle einer Verletzung durchzusetzen Dieser zulassige Hinweis kann jedoch wegen seines konkreten Inhalts oder wegen der Begleitumstande seiner Verwendung als Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb rechtlich zu beanstanden sein 1 Eine ungerechtfertigte Patentberuhmung ist in der Regel wettbewerbswidrig Einzelnachweise Bearbeiten BGH GRUR 1995 424 425 Abnehmerverwarnung Volltext bei jurion de Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Patentberuhmung amp oldid 223278532