www.wikidata.de-de.nina.az
Dieser Artikel befasst sich mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Deutschland Zu anderen Bedeutungen siehe Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG ist im deutschen Recht die gesetzliche Grundlage der Bekampfung unlauteren Wettbewerbs Es ist ein Teil des Lauterkeitsrechts 1 BasisdatenTitel Gesetz gegen den unlauteren WettbewerbFruherer Titel Gesetz zur Bekampfung des unlauteren WettbewerbesAbkurzung UWGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Wettbewerbsrecht Gewerblicher RechtsschutzFundstellennachweis 43 7Ursprungliche Fassung vom 27 Mai 1896 RGBl S 145 Inkrafttreten am 1 Juli 1896Neubekanntmachung vom 3 Marz 2010 BGBl I S 254 Letzte Neufassung vom 3 Juli 2004 BGBl I S 1414 Inkrafttreten derNeufassung am 8 Juli 2004Letzte Anderung durch Art 13 G vom 8 Oktober 2023 BGBl I Nr 272 vom 12 Oktober 2023 Inkrafttreten derletzten Anderung 13 Oktober 2023 Art 31 G vom 8 Oktober 2023 GESTA C013Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das UWG regelt das Marktverhalten der Unternehmen und entspricht daher Vorschriften die in anderen Rechtsordnungen etwa als Marktrecht oder Recht der Geschaftspraktiken trade practices law bezeichnet werden 2 Das UWG schutzt die Mitbewerber die Verbraucher und die Allgemeinheit Dreigliedrigkeit des Schutzzweckes vor einer ungerechten Wettbewerbsverzerrung beispielsweise durch irrefuhrende Werbung Das UWG wird vom europaischen Gemeinschaftsrecht massgeblich beeinflusst Dieses Recht versucht einige Bereiche europaweit mittels verbindlich umzusetzender Richtlinien zu harmonisieren Die Geltung des Herkunftslandprinzips auch bei der Bekampfung des unlauteren Wettbewerbes ist hingegen ein Desiderat der deutschen Unternehmen 3 Im Einzelnen gewahrt das UWG Unterlassungs Schadensersatz Beseitigungs Gewinnabschopfungs und Auskunftsanspruche Seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1896 wurde es haufig novelliert umfassend zuletzt 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 2 1 Einfluss des europaischen Sekundarrechtes 2 2 Rechtslage seit dem 30 Dezember 2008 2 2 1 Allgemeine Bestimmungen 2 2 2 Rechtsfolgen 2 2 3 Rechtsweg 2 2 4 Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten 2 2 5 Strafbestimmungen 3 Gesellschaftspolitische Aspekte 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenBis in das Jahr 1894 gab es keine gesetzliche Reglung gegen einen unlauteren Wettbewerb da sich die Gerichte vorstellten dass solche Regeln die neu geschaffene Gewerbefreiheit unterlaufen wurden Nach der Apollinaris Entscheidung 4 des Reichsgerichtes vom 21 Dezember 1880 sollte eine Handlung nicht durch andere Normen verboten werden sofern sie nach dem Gesetz uber Markenschutz vom 30 November 1874 RGBl S 143 erlaubt war Die erste gesetzliche Regel wurde im Jahre 1894 mit den 15 16 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen geschaffen Da dies bald aber nur noch unzureichenden Schutz bot wurde 1896 das Gesetz zur Bekampfung des unlauteren Wettbewerbes mit Einzelfallregelungen zur Unlauterkeit erlassen Am 1 Oktober 1909 trat dann die Neufassung vom 7 Juni 1909 RGBl S 499 unter dem bis heute aktuellen Titel in Kraft Darin wurde auch die erste Generalklausel aufgenommen wobei nach der Intention des Gesetzgebers das Gesetz nur dem Schutz der Mitbewerber nicht aber dem Verbraucherschutz dienen sollte Spater wurde diese Klausel dann fallengelassen und der Schutzzweck des Gesetzes auf alle Marktteilnehmer ausgedehnt Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb BearbeitenDas UWG in seiner bis zum 7 Juli 2004 geltenden Fassung setzte einen Verstoss gegen die guten Sitten voraus 1 UWG Generalklausel Mangels einer Legaldefinition des Begriffs der guten Geschafts Sitten wurden von Rechtsprechung und Literatur Fallgruppen herausgearbeitet wie beispielsweise Kundenfang Behinderung Ausbeutung Rechtsbruch und Marktstorung Trotz Ausdifferenzierung dieser Fallgruppen blieben Rechtsstreitigkeiten problematisch da eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen als Einzelfallentscheidungen an das anglo amerikanische Fallrecht case law erinnerte Durch die am 8 Juli 2004 in Kraft getretene Neufassung wurde das UWG erstmals grundlegend reformiert Die Reform erfolgte vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben und im Bestreben nach fortschreitender Harmonisierung der Rechtsverhaltnisse in Europa Sie fuhrte zu einer erheblichen Liberalisierung des Wettbewerbsrechtes nachdem die Rechtsprechung bereits zuvor insbesondere durch ein moderneres Verbraucherleitbild mit alten Traditionen gebrochen hatte 5 Ursprunglich war die deutsche Rechtsprechung fur die Anwendung des UWG von einem fluchtigen unkritischen Verbraucher ausgegangen so dass die Schwelle zum irrefuhrenden Charakter einer geschaftlichen Handlung relativ schnell erreicht war Dies engte die Handlungsfreiheit der Unternehmen relativ stark ein was zu starker Kritik im Schrifttum gefuhrt hatte 6 Seit Ende der 1990er Jahre ging die Rechtsprechung dann von dem durch den EuGH gepragten Bild des durchschnittlich informierten aufmerksamen und verstandigen Durchschnittsverbrauchers 7 aus so dass seitdem besonders unaufmerksame oder leichtglaubige Verbraucher nicht mehr zur Bestimmung des Schutzbereichs des UWG herangezogen werden Im UWG 2004 wurden die fruheren Generalklauseln der 1 UWG Verstoss gegen die guten Sitten und 3 UWG Verbot irrefuhrender Werbung durch eine neue Generalklausel in 3 UWG 2004 ersetzt die durch Beispieltatbestande in den 4 7 UWG konkretisiert wurde Gleichzeitig sind insbesondere die umstrittenen Vorschriften uber Jubilaums und Sonderverkaufe einschliesslich des Sommer und Winterschlussverkaufs und uber den Raumungsverkauf weggefallen nachdem der Gesetzgeber bereits kurz zuvor die aus den 1930er Jahren stammenden strikten Regelungen zu Rabatten RabattG und Zugaben ZugabeVO ersatzlos gestrichen hatte Umfangreiche Anderungen des UWG enthielt das Erste Gesetz zur Anderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb 8 Das Gesetz behielt die gleiche Struktur wie das UWG 2004 wurde aber erneut aufgrund der europarechtlichen Vorgaben erheblich modifiziert 9 Dies gilt insbesondere fur 3 UWG einschliesslich der Anlage zu 3 Abs 3 UWG Schwarze Liste und 5 UWG Am 10 Dezember 2015 ist das Zweite Gesetz zur Anderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 10 in Kraft getreten Die Grundstruktur einer einheitlichen Regelung fur den B2B und B2C Bereich wurde beibehalten Gleichwohl finden sich unterschiedliche Bestimmungen fur den B2C Bereich in 3 Abs 2 4 UWG wahrend 4 Nr 1 2 und 4 UWG n F besondere Regelungen fur den B2B Bereich enthalt Die fachliche Sorgfalt in 2 Nr 7 UWG wurde zur unternehmerischen Sorgfalt 11 Einfluss des europaischen Sekundarrechtes Bearbeiten Das nationale Wettbewerbsrecht wird zunehmend von Richtlinien der Europaischen Union beeinflusst die von den Mitgliedstaaten der EU in ihr jeweiliges nationales Recht umgesetzt werden mussen Dies fuhrt zu einer Angleichung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs in der Gemeinschaft In jungster Zeit haben insbesondere die Richtlinie 2005 29 EG des Europaischen Parlamentes und des Rates vom 11 Mai 2005 uber unlautere Geschaftspraktiken im binnenmarktinternen Geschaftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern UGP Richtlinie 12 sowie die Richtlinie 2006 114 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 uber irrefuhrende und vergleichende Werbung Werbe Richtlinie 13 die Entwicklung des UWG gepragt zuvor bereits die Richtlinie 2002 58 EG ePrivacy Richtlinie die Richtlinie 2000 31 EG E Commerce Richtlinie und die Richtlinie 97 7 EG Fernabsatz Richtlinie 14 Die grosste Bedeutung nimmt die Richtlinie 2005 29 EG ein durch die mit dem 1 UWGAndG zum 30 Dezember 2008 eine Vollharmonisierung des Lauterkeitsrechts im Verhaltnis Unternehmen Verbraucher B2C herbeigefuhrt wurde 15 Vollharmonisierung bedeutet dass keine milderen oder strengeren Regeln zulassig sind auch nicht zur Erreichung eines hoheren Verbraucherschutzniveaus Problematisch ist daher 4 Nr 6 UWG wonach unlauter handelt wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb eine Ware abhangig macht ohne dass es nach dem Wortlaut darauf ankommt ob dadurch der Verbraucher wesentlich beeinflusst wird Denn nach der europaischen Vorgabe sind nur solche Handlungen unlauter die der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen und das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich beeinflussen konnen Die deutsche Rechtsprechung lost den Widerspruch dadurch dass ein Verstoss gegen 4 Nr 6 UWG nur dann angenommen wird wenn neben der blossen Kopplung von Teilnahme und Erwerb ein Verstoss gegen die Erfordernisse der beruflichen Sorgfalt vorliegt womit letztlich dem europaischen Massstab entsprochen wird Die Richtlinie 2006 114 EG hat im Bereich der vergleichenden Werbung zu einem einheitlichen Regelungsstand in der Europaischen Union gefuhrt Daneben gibt es noch eine nahezu unuberschaubare Zahl weitere europaischer Vorgaben von der Humanarzneimittelrichtlinie uber die Fernsehrichtlinie bis hin zur Telekommunikationsrichtlinie die jedenfalls in Teilaspekten in das Recht des unlauteren Wettbewerbs hineinregieren und im Einzelfall bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen berucksichtigt werden mussen Rechtslage seit dem 30 Dezember 2008 Bearbeiten Allgemeine Bestimmungen Bearbeiten Das Gesetz beginnt nunmehr in 1 UWG mit der Definition des gesetzlichen Schutzzwecks Danach sollen Mitbewerber Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschaftlichen Handlungen geschutzt werden wobei zugleich dem Interesse der Allgemeinheit an unverfalschtem Wettbewerb Rechnung getragen werden soll Dem schliesst sich in 2 UWG ein Katalog von Definitionen an Vormals wurde hier unter Ziffer 1 die Wettbewerbshandlung als jede Handlung mit dem Ziel der Forderung des eigenen oder fremden Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen definiert Durch das 1 UWGAndG wurde stattdessen nunmehr die geschaftliche Handlung definiert Unter einer solchen versteht man jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmers vor bei oder nach einem Geschaftsabschluss das mit der Forderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchfuhrung eines Vertrages uber Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhangt als Waren gelten auch Grundstucke als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen Weitere Definitionen des 1 UWGAndG betreffen die Begriffe Marktteilnehmer Mitbewerber Nachricht Verhaltenskodex Unternehmer und fachliche Sorgfalt wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers sowie geschaftliche Entscheidung In 3 UWG findet sich dann die neue Generalklausel die nicht mehr auf die guten Sitten im Wettbewerb abstellt sondern jede unlautere geschaftliche Handlung verbietet soweit sie geeignet ist Interessen der Genannten spurbar zu beeintrachtigen Das Merkmal der Spurbarkeit muss jedoch nur bei 4 Nr 3 4 5 und 11 gesondert gepruft werden da es ansonsten bereits tatbestandsimmanent ist 16 Mit dem 1 UWGAndG wurde hier ebenfalls als Absatz 2 eine Klausel eingefugt die geschaftliche Handlungen von Unternehmern gegenuber Verbrauchern fur unlauter erklart wenn diese nicht der fur den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind die Fahigkeit des Verbrauchers sich auf Grund von Informationen zu entscheiden spurbar zu beeintrachtigen und ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen die er sonst nicht getroffen hatte Auch wird hier ausdrucklich klargestellt dass dabei auf den durchschnittlichen Verbraucher abzustellen ist bzw wenn sich die Handlung an eine bestimmte Gruppe richtet auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitgliedes dieser Gruppe Weiter wurde Absatz 3 eingefugt der die im Anhang des Gesetzes aufgefuhrten geschaftlichen Handlungen stets fur unzulassig erklart etwa die Verwendung von Gutezeichen Qualitatskennzeichen oder Ahnlichem ohne die erforderliche Genehmigung Beispiel unzulassige CE Kennzeichnung oder die unwahre Angabe bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur fur einen sehr begrenzten Zeitraum verfugbar um den Verbraucher zu einer sofortigen geschaftlichen Entscheidung zu veranlassen ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat sich auf Grund von Informationen zu entscheiden Diese sogenannte schwarze Liste wurde ebenfalls mit dem 1 UWGAndG eingefugt und enthalt insgesamt 30 einzelne Tatbestande unlauterer Geschaftshandlungen Das Besondere an diesen Tatbestanden ist dass sie Verhaltensweisen beschreiben die auf jeden Fall unlauter sind wahrend alle anderen Verhaltensweisen die von diesen Tatbestanden nicht erfasst werden nur unlauter sind wenn sie gemass 3 Abs 1 UWG zusatzlich noch geeignet sind den Wettbewerb spurbar zu beeintrachtigen sog Bagatellklausel Welche Wettbewerbshandlungen noch unlauter sind ist beispielhaft in den folgenden Vorschriften geregelt Besonders augenfallig ist dass seit der UWG Novelle von 2008 in 7 UWG die unzumutbare Belastigung nicht mehr nur im Sinne einer blossen Konkretisierung von 3 Abs 1 UWG verstanden werden kann sondern einen eigenstandigen Tatbestand vgl 8 Abs 1 UWG darstellt Im Einzelnen regeln 4 UWG unsachliche Beeinflussung Ausnutzung der geschaftlichen Unerfahrenheit oder einer Zwangslage Angstwerbung Verkaufsforderung durch Gewinnspiele getarnte Werbung so genannte Schleichwerbung Herabsetzung des Konkurrenten so genannte Anschwarzung erganzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz 17 Rechtsbruch Hinweis Der Rechtsbruch ist jetzt in 3a UWG geregelt irrefuhrende Werbung 6 UWG vergleichende Werbung 7 UWG unzumutbare Belastigung unaufgeforderte Telefonwerbung unangeforderte Newsletter Spam E Mail etc Rechtsfolgen Bearbeiten In 8 UWG schliessen sich die Regelungen uber den Unterlassungsanspruch in 9 UWG uber den Schadenersatzanspruch und in 10 UWG uber die Gewinnabschopfung zugunsten der Allgemeinheit an Es folgen Vorschriften uber Verjahrung und Verfahren Der Kreis derjenigen Personen oder Organisationen die im Falle einer unzulassigen geschaftlichen Handlung eines Unternehmens Rechtsanspruche geltend machen konnen ist in 8 UWG sehr weit gefasst Ein Unterlassungs und Beseitigungsanspruch kann gemass 8 Abs 3 UWG geltend gemacht werden von Mitbewerber Legaldefinition in 2 Abs 1 Nr 3 UWG Interessenverbande von Marktteilnehmern also auch Verbraucherverbande Es gibt aber Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur die fur eine Einschrankung der Anspruchsberechtigung pladieren So soll z B bei einer Anschwarzung eines Konkurrenten nur der Betroffene die Anspruche geltend machen konnen nicht aber andere Mitbewerber bzw Verbande 18 Schadensersatz konnen nur Mitbewerber verlangen wenn vorsatzlich oder fahrlassig gegen das UWG verstossen wurde Allerdings gelingt es nur selten einen Schaden nachzuweisen der genau auf den Verstoss zuruckzufuhren ist Denn es lasst sich nur schwer belegen wie sich die geschaftliche Entwicklung ohne den Verstoss zugetragen hatte Der einzelne betroffene Verbraucher hat keine Anspruche aus dem UWG Begrundet wird dies damit dass er uber seine Rechte aus dem BGB Anfechtung Gewahrleistung usw ausreichend geschutzt ist Verbraucher konnen aber bei den anspruchsberechtigten Interessenverbanden anregen dass diese gegen die UWG Verstosse vorgehen wie z B die Zentrale zur Bekampfung des unlauteren Wettbewerbs Schadenersatzanspruche konnen nur Mitbewerber geltend machen die einen Schaden erlitten haben Die von unzulassigen geschaftlichen Handlungen betroffenen Verbraucher haben keine Rechtsanspruche Sie konnen ihre Interessen aber mittelbar uber Verbraucherverbande oder sonstige anspruchsberechtigte Organisationen etwa die Zentrale zur Bekampfung unlauteren Wettbewerbs geltend machen Rechtsweg Bearbeiten Das UWG wird nicht wie das Kartellrecht von Behorden von Amts wegen vollzogen sondern von den Marktteilnehmern bei Gericht etwa durch Unterlassungsklage durchgesetzt Ein aus Sicht des Zivilrechts insoweit unubliches Instrument ist hier die Drittunterwerfung mit Rechtswirkung auch gegenuber Dritten nicht nur zwischen den Prozessparteien Nach 13 I S 1 UWG sind die Landgerichte erstinstanzlich ausschliesslich zustandig ahnliche Vorschriften sind 140 MarkenG 52 Abs 1 DesignG 27 Abs 1 GebrMG 143 Abs 1 PatG und 6 Abs 1 UKlaG Die funktionelle Zustandigkeit obliegt wie der Verweis auf 95 Abs 1 Nr 5 GVG zeigt den Kammern fur Handelssachen wobei der Klager dies nach 96 98 101 GVG beantragen muss 13 Abs 2 UWG ermachtigt die Landesregierungen ferner die Zustandigkeiten durch Rechtsverordnung zusammenzufassen um den Sachverstand der Gerichte besser nutzen zu konnen Von dieser Ermachtigung wurde bisher nur wenig Gebrauch gemacht Das Urteil des Landgericht kann sowohl mit Berufung nach 511 Abs 2 Nr 1 ZPO 119 I Nr 1 GVG zum Oberlandesgericht als auch mit der Sprungrevision 566 ZPO 133 GVG zum Bundesgerichtshof angegriffen werden sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro ubersteigt Das Urteil des OLG als Berufungsinstanz kann mit der Revision nach 542 ZPO 133 GVG zum Bundesgerichtshof angegriffen werden soweit das Berufungsgericht die Revision zulasst Andernfalls kann die unterlegene Partei eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einreichen wenn der Betrag durch den die unterlegene Partei durch das Berufungsurteil beschwert ist den Wert von 20 000 Euro ubersteigt Am Bundesgerichtshof ist der I Zivilsenat fur Streitigkeiten aus dem UWG funktionell zustandig 19 Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten Bearbeiten Eine kostengunstige Alternative zu einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten kann die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten sein Die Einigungsstellen werden bei den Industrie und Handelskammern gefuhrt Antrage Zuschriften an die Einigungsstelle sind an die ortlich zustandige IHK zu richten Antragsberechtigt sind Gewerbetreibende die mit dem Antragsgegner in einem direkten Wettbewerbsverhaltnis stehen sowie Verbande zur Forderung gewerblicher Interessen soweit sie in burgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen konnen 15 Abs 3 in Verbindung mit 8 UWG Die Einigungsstelle hat die Aufgabe in Wettbewerbsstreitfallen eine gutliche Einigung anzustreben Die Einigungsstelle ist sachlich fur die Behandlung von burgerlich rechtlichen Streitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht 15 UWG zustandig Die Einigungsstelle ist eine echte Schlichtungsstelle Von ihrer Anrufung wird in der Praxis gleichwohl selten Gebrauch gemacht Kommt meist in einer mundlichen Verhandlung eine Einigung zwischen den Parteien zustande wird sie in einem schriftlichen Vergleich in einer besonderen Urkunde niedergelegt Zumeist sichert der Antragsgegner mit Abschluss eines solchen Vergleichs zu in der Zukunft die beanstandete Werbung zu unterlassen Fur den Fall einer zukunftigen Zuwiderhandlung gegen den Vergleich wird in der Regel eine Vertragsstrafe vereinbart Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden 15 Abs 7 UWG Wird keine Einigung erreicht stellt die Einigungsstelle das Scheitern des Verfahrens fest Den Parteien bleibt es unbenommen anschliessend gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen Strafbestimmungen Bearbeiten In 16 UWG enthalt das Gesetz einen Straftatbestand Nebenstrafrecht gegen Irrefuhrende Werbung 16 Abs 1 UWG und progressive Kundensysteme wie bestimmte Pyramiden und Schneeballsysteme 16 Abs 2 UWG 20 Dieser Straftatbestand hat zum Teil einen anderen oder weiteren Schutzzweck als die zivilrechtlichen Vorschriften So bezweckt etwa 16 Abs 2 UWG auch den Schutz des Vermogens der Verbraucher und gehort daher wie etwa der Betrug 263 StGB auch zur Gruppe der Vermogensdelikte Da es insoweit unangemessen erscheint dem leichtglaubigen Verbraucher den strafrechtlichen Schutz seines Vermogens durch das UWG vorzuenthalten wird in der strafrechtlichen Literatur diskutiert ob der Verbraucherbegriff der strafrechtlichen Bestimmungen des UWG moglicherweise weiter ist als derjenige der zivilrechtlichen Bestimmungen 21 Ein Strafsenat des BGH hat zwischenzeitlich angedeutet dass er dies fur moglich halt 22 Bis April 2019 befanden sich um UWG folgende weitere Straftatbestande die durch das Gesetz zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen ersetzt wurden Verrat von Geschafts und Betriebsgeheimnissen 17 UWG a F sowie deren Verwertung Geheimnishehlerei 17 Abs 2 Nr 2 UWG a F Verwertung von Vorlagen 18 UWG a F Verleiten und Erbieten zum Geheimnisverrat und zur Verwertung von Vorlagen 19 UWG a F Gesellschaftspolitische Aspekte BearbeitenAls problematisch wird das Wettbewerbsrecht gelegentlich in gesellschaftspolitischer Hinsicht angesehen So wurden etwa Bedenken laut das UWG konne zum Zwecke des Wettbewerbs missbraucht werden Finanzstarke Unternehmen konnten sich auch solche Unterlassungsklagen leisten die vor Gericht nur geringe Erfolgsaussichten hatten 23 Damit werde auf andere Unternehmen ein erheblicher finanzieller Druck ausgeubt was zum Nachgeben verleiten konne indem ungepruft strafbewehrte Unterlassungserklarungen abgegeben wurden Okonomen wiederum kritisieren dass die Gefahr besteht das UWG konnte in sich selbst regelnde Marktprozesse eingreifen und diese dadurch langfristig storen Sie verweisen darauf dass andere Rechtsordnungen wie etwa das Common Law Grossbritannien Australien u a mit einer deutlich geringeren Regelungsbreite und tiefe auskommen und damit gute Erfahrungen gemacht haben Literatur BearbeitenOliver Marc Hartwich Wettbewerb Werbung und Recht eine Kritik des Rechts des unlauteren Wettbewerbs aus historischer rechtsvergleichender und okonomischer Sicht zusammengefuhrt am Beispiel der vergleichenden Werbung Utz Verlag Munchen 2004 ISBN 3 8316 0343 X Stefan Maassen Abschaffung des effektiven Rechtsschutzes durch das Gesetz gegen unseriose Geschaftspraktiken GRUR Prax 2012 252 Axel Beater Unlauterer Wettbewerb 1 Aufl Mohr Siebeck Tubingen 2011 ISBN 978 3 16 150866 0 Henning Harte Bavendamm Frauke Henning Bodewig Hrsg Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG mit Preisangabenverordnung 2 Aufl C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 56601 1 Karl Heinz Fezer UWG Kommentar in 2 Banden 2 Auflage Munchen 2010 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 57895 3 Helmut Kohler Joachim Bornkamm Wettbewerbsrecht Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Preisangabenverordnung 29 Aufl C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 61005 9 Cornelius Matutis UWG Praktikerkommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Erich Schmidt Verlag Berlin 2005 mit978 3 406 54281 7 Onlineangebot http uwg esv info ISBN 3 503 08373 1 Henning Piper Ansgar Ohly Olaf Sosnitza UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit Preisangabenverordnung 5 Aufl C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59461 8 Kai Wunsche Wettbewerbsrecht UWG 3 Aufl 2015 Niederle Verlag ISBN 978 3 86724 156 4 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Gesetz zur Bekampfung des unlauteren Wettbewerbes Vom 27 Mai 1896 Quellen und Volltexte nbsp Wikisource Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Vom 7 Juni 1909 Quellen und Volltexte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb aktueller Text und fruhere Fassungen Hermann Josef Omsels Online Kommentar zum Wettbewerbsrecht Leitfaden zum UWG Einzelnachweise Bearbeiten Ansgar Ohly Ohly Sosnitza Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 6 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64947 9 1 Rn 2 Zugriff uber beck online Ansgar Ohly Ohly Sosnitza Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 6 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 64947 9 1 Rn 1 Wortlich Es ist Marktverhaltensrecht und entspricht den Vorschriften die in anderen Rechtsordnungen unter den Oberbegriffen Marktrecht oder Recht der Geschaftspraktiken trade practices law zusammengefasst werden Zugriff uber beck online Bundesverband der Deutschen Industrie BDI Lauterkeitsrecht Memento vom 8 Juli 2015 im Internet Archive RGZ 3 67 Siehe z B BGH GRUR 2000 619 WRP 2000 517 NJW RR 2000 1490 Orient Teppichmuster Bekannt die polemische Formulierung von Volker Emmerich Das Verbraucherleitbild des BGH sei der an der Grenze zur Debilitat verharrende einer umfassenden Betreuung bedurftige hilflose Verbraucher der auch noch gegen die kleinste Gefahr einer Irrefuhrung durch die Werbung geschutzt werden muss Emmerich Wettbewerbsbeschrankungen durch die Rechtsprechung in Lange Norr Westermann Hrsg Festschrift fur Joachim Gernhuber Tubingen 1993 S 857 870 Siehe z B EuGH Urteil vom 16 Juli 1998 RS G 210 96 Gut Springenheide GmbH Rudolf Tusky GRURInt 1998 795 ff Erstes Gesetz zur Anderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 22 Dezember 2008 BGBl I S 2949 PDF Synopse der Anderungen zum 30 Dezember 2008 Zweites Gesetz zur Anderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Synopse der Anderungen zum 10 Dezember 2015 Richtlinie 2005 29 EG uber unlautere Geschaftspraktiken im binnenmarktinternen Geschaftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern Richtlinie 2006 114 EG uber irrefuhrende und vergleichende Werbung Synopse UWG EU Richtlinien Memento des Originals vom 4 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www vahlen de Vahlen Verlag Synopse UWG UGP Richtlinie mit Erlauterungen Wettbewerbszentrale 03 2010 Kohler Bornkamm UWG 30 Aufl 3 Rn 136 ff Dieser als Leistungsschutz bezeichnete Nachahmungsschutz befindet sich allerdings in einem Spannungsverhaltnis zum Sonderrechtsschutz des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht Denn dort ist jeweils eine zeitliche Begrenzung des Schutzes vorgesehen Nach Ablauf dieser Zeit ermoglicht die Nachahmungsfreiheit den Imitationswettbewerb Daher wird an der UWG Regelung kritisiert dass sie diese Nachahmungsfreiheit wieder relativiert und ein Schutz uber die sondergesetzliche Laufzeit hinaus moglich ist Kai Wunsche Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstossen Pravention und Kompensation Nomos ISBN 978 3 8487 0360 9 S 50 ff Sachliche Zustandigkeit der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs Abgerufen am 1 Dezember 2015 Robert Kilian Zur Strafbarkeit von Ponzi schemes Der Fall Madoff nach deutschem Wettbewerbs und Kapitalmarktstrafrecht HRRS Onlinezeitschrift fur hochstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht 2009 Dafur Brammsen Apel WRP 2011 400 404 Vergho Der Massstab der Verbrauchererwartung im Verbraucherschutzstrafrecht Freiburg 2009 S 53 ff 122 ff 158 ff und wistra 2010 86 ff fur die Geltung des allgemeinen Verbraucherbegriffs auch im strafrechtlichen Teil des UWG z B Claus JURA 2009 439 440 Rengier in Fezer Hrsg UWG Bd 2 2 Aufl 2010 16 Rn 77 BGH Beschluss vom 24 Februar 2011 Az 5 StR 514 09 NJW 2011 1236 ff Rz 29 kritisch hierzu Masch GRURPrax 2011 200 zustimmend Brammsen Apel EWiR 2011 439 f Vgl das Gerichtsverfahren gegen DeinBus deBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 1127759825 lobid OGND AKS VIAF 174585515 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb amp oldid 238145584