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Die Geheimnishehlerei ist ein Straftatbestand im deutschen Wettbewerbsrecht und ist in 23 Abs 2 des Gesetz zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen GeschGehG 1 bis April 2019 in 17 Abs 2 Nr 2 UWG geregelt Danach wird bestraft wer Geschafts oder Betriebsgeheimnisse welche durch eine Vortat nach 23 Abs 1 GeschGehG bis April 2019 nach 17 Abs 1 oder Abs 2 Nr 1 UWG erlangt oder vom Tater anderweitig unbefugt verschafft worden sind verwertet oder weitergibt Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Wenn der Tater gewerbsmassig handelt davon Kenntnis hat dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll oder er selbst das Geheimnis im Ausland verwertet ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder Geldstrafe 23 Abs 4 GeschGehG Der Tatbestand ist ein Vergehen 12 Abs 2 StGB Der Versuch der Tat ist nach 23 Abs 5 GeschGehG unter Strafe gestellt Die Tat nur auf Antrag oder wegen besonderen offentlichen Interesses verfolgt 23 Abs 8 GeschG Einzelnachweise Bearbeiten 23 GeschGehG Verletzung von Geschaftsgeheimnissen Gesetz zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen Abgerufen am 8 Februar 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geheimnishehlerei amp oldid 203768938