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Vortat bezeichnet im deutschen Strafrecht eine Straftat deren Verwirklichung Voraussetzung eines anderen Straftatbestandes ist Der Begriff wird allerdings im Gesetzestext selbst nicht erwahnt das Gesetz beschreibt lediglich gewisse Konstellationen in denen eine Vortat als Tatbestandsvoraussetzung erkennbar wird So setzt die Hehlerei 259 StGB voraus dass die Sache die gehehlt wird aus einer gegen fremdes Vermogen gerichteten Straftat stammt Das Vermogensdelikt aus dem die Sache rechtswidrig gewonnen wurde stellt insoweit die Vortat dar Die Vortat muss nicht immer nach dem geschutzten Rechtsgut definiert sein Der Tatbestand der Geldwasche 261 StGB nennt etwa als Vortaten samtliche Verbrechen und bestimmte enumerativ aufgezahlte Vergehen Nach 211 StGB wird die vorsatzliche Totung eines anderen Menschen unter anderem dann als Mord bestraft wenn sie in der Absicht erfolgte eine vorangegangene Straftat Vortat zu verdecken Seltener wird der Begriff der Vortat im Hinblick auf die Vergehen der Begunstigung 257 StGB in dem eine Hilfeleistung darauf gerichtet ist dem Tater den Erhalt der Vorteile der Straftat zu sichern und der Strafvereitelung 258 StGB gebraucht obwohl auch diese Tatbestande nur verwirklicht werden konnen wenn eine andere Tat vorausgegangen ist Teilweise spricht man auch von Vortat im Zusammenhang mit Delikten denen eine vorsatzliche Berauschung des Taters vorausging insbesondere dem Vollrausch nach 323a StGB Danach ware im Grunde die Bestrafung eines Taters mangels beschrankter Schuldfahigkeit eingeschrankt bzw ausgeschlossen Siehe auch Beihilfe nach der Tat Rauschtat Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vortat amp oldid 153074316