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Vorlagenmissbrauch war ein Tatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb UWG Er wurde aufgehoben und weitestgehend durch das Gesetz zum Schutz von Geschaftsgeheimnissen GeschGehG ersetzt Nach 18 UWG machte sich derjenige strafbar der die ihm im geschaftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art insbesondere Zeichnungen Modelle Schablonen Schnitte Rezepte zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder Dritten mitteilt Der Tatbestand war ein Vergehen im Sinne des 12 Abs 2 StGB da er im Mindestmass lediglich mit Geldstrafe geahndet wird Auch versuchtes Verleiten sich Erbieten oder bereit Erklaren zum Vorlagenmissbrauch sowie Annahme eines solchen Erbietens standen schon unter Strafe 19 UWG Dadurch war die Vorschrift eine Ausnahme von dem im StGB geregelten Regelfall dass die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen nicht unter Strafe gestellt ist 30 Abs 1 StGB Da es sich bei diesem Gesetz um ein Schutzgesetz im Sinne von 823 Abs 2 BGB handelte war der Zuwiderhandelnde zugleich schadenersatzpflichtig Heute besteht der Schutz technischer Vorlagen nur noch insoweit als es sich dabei zugleich um ein Geschaftsgeheimnis handelt Literatur BearbeitenJoerg Brammsen Rechtsgut und Tater der Vorlagenfreibeuterei 18 UWG wistra 2006 201 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vorlagenmissbrauch amp oldid 197650317