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Eine Sprungrevision liegt vor wenn das Rechtsmittel der Revision direkt gegen erstinstanzliche Entscheidungen der unteren Gerichte z B in Deutschland Amtsgericht Landgericht in erster Instanz Arbeitsgericht Sozialgericht Verwaltungsgericht eingelegt wird Mit ihr wird die zweite Instanz die Berufung ubersprungen Stattdessen gelangt der Rechtsstreit direkt vor das letztinstanzliche Gericht z B in Deutschland Oberlandesgericht Bundesgerichtshof Bundesarbeitsgericht Bundessozialgericht Bundesverwaltungsgericht Im Gegensatz zum ubersprungenen Berufungsverfahren findet im Revisionsverfahren keine Tatsachenfeststellung mehr statt es werden nur noch Rechtsfragen gepruft Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sprungrevision moglich ist und in welchem Umfang das erstinstanzlich ergangene Urteil durch das Revisionsgericht uberpruft wird unterliegt keiner einheitlichen Regelung sondern unterscheidet sich in den verschiedenen Prozessordnungen Zivilprozess Deutschland BearbeitenSiehe auch Zivilprozessrecht Deutschland Eine Sprungrevision ist nach 566 Abs 1 ZPO konkret moglich statthaft wenn die Berufung statthaft ware der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht die Sprungrevision zulasst Gemass 566 Abs 2 S 2 Abs 8 S 1 548 551 Abs 1 ZPO muss der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision wie die Revision innerhalb eines Monats ab Urteilsverkundung mittels Einreichung einer begrundeten Zulassungsschrift beim Revisionsgericht erfolgen und es muss auch die Zustimmung der anderen Partei in Schriftform beigefugt sein Die Sprungrevision wird laut 566 Abs 4 ZPO aber auch wenn sie statthaft ist nur dann vom Revisionsgericht zugelassen wenn die Rechtssache entweder grundsatzliche Bedeutung hat die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert Andernfalls wird der Antrag zuruckgewiesen und das erstinstanzliche Urteil wird rechtskraftig Gemass 566 Abs 7 S 3 ZPO beginnt die Revisionsbegrundungsfrist mit der Zustellung der Entscheidung zu laufen mit der die Sprungrevision zugelassen wird Anders als die Revision kann die Sprungrevision nicht auf eine Verfahrensruge gestutzt werden 566 Abs 4 S 2 ZPO Meist wird mit ihr die Verletzung materiellen Rechts gerugt Uber die Sprungrevision in Zivilsachen entscheidet nach 133 GVG der Bundesgerichtshof Strafprozess Deutschland BearbeitenSiehe auch Strafprozess Deutschland Die Zulassigkeit und Durchfuhrung der Sprungrevision im Strafverfahren richtet sich nach 335 der Strafprozessordnung Die Sprungrevision ist gegen alle Urteile zulassig gegen die auch die Berufung eingelegt werden kann und soll der Vereinfachung des Rechtsmittelzuges dienen Sie ermoglicht es dem Rechtsmittelfuhrer unmittelbar durch das Revisionsgericht uberprufen zu lassen ob das erstinstanzliche Gericht eine rechtlich richtige Entscheidung getroffen hat wahrend vor dem Berufungsgericht eine neue Beweisaufnahme stattfinden kann Gleichzeitig verliert der Rechtsmittelfuhrer durch die Einlegung der Sprungrevision aber eine Instanz im Rechtsmittelzug Durch eine Zuruckverweisung an das erstinstanzliche Gericht kann allerdings eine neue untere Instanz gewonnen werden Die Sprungrevision wird vergleichsweise selten eingelegt Das Urteil wird aufgrund der Sprungrevision durch das Revisionsgericht im selben Umfang uberpruft wie bei einer Revision gegen ein Berufungsurteil entsprechend ist die Sprungrevision auch an dieselben Vorschriften zu Form und Frist gebunden Werden von mehreren Beteiligten unterschiedliche Rechtsmittel eingelegt werden alle Rechtsmittel als Berufung behandelt vgl auch Sperrberufung Uber die Sprungrevision befindet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts 121 GVG Sozialgerichtsprozess Deutschland BearbeitenDie Zulassigkeit der Sprungrevision im Sozialgerichtsverfahren richtet sich nach 161 des Sozialgerichtsgesetzes SGG Voraussetzung ist die schriftliche Zustimmung des Prozessgegners oder die Zulassung durch das Sozialgericht Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4182599 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sprungrevision amp oldid 234233170