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Dieser Artikel beschreibt die lauterkeitsrechtliche Fallgruppe Fur die vorsatzliche Falschanwendung von Recht siehe Rechtsbeugung Als Rechtsbruch bezeichnet man im deutschen Lauterkeitsrecht die Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche Vorschrift die das Marktverhalten regelt durch einen Unternehmer Geschichte BearbeitenVorlaufer der heutigen Regelung war die vom Reichsgericht entwickelte Fallgruppe des Wettbewerbsverstosses durch Rechtsbruch 1 Schon im Rahmen der alten Generalklausel des 1 UWG a F konnten Gesetzesverstosse als sittenwidrig geahndet werden Zwar hat die Rechtsprechung grundsatzlich nicht die Sittenwidrigkeit bereits aus dem blossen Gesetzesverstoss hergeleitet trotzdem wurde eine Unlauterkeit sehr schnell bejaht 2 Das RG und spater der BGH unterschied dabei zwischen wertneutralen und wertbezogenen Normen Wertbezogene Normen waren dabei solche die Ausdruck einer sittlichen Grundanschauung sind Diese sittlich fundierten Normen waren etwa strafrechtliche Vorschriften oder solche zum Schutz der Jugend Bloss wertneutral war eine Norm dagegen wenn sie nur aus Grunden ordnender Zweckmassigkeit erlassen worden war nicht jedoch keinen Ausdruck eines sittlichen Gebots darstellte und sie auch keinem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut diente Hier musste ein bewusstes und planmassiges Hinwegsetzen uber das Gesetz vorliegen um sittenwidrig zu sein Rechtslage heute BearbeitenHeute ist der Rechtsbruch in 4 Nr 11 UWG kodifiziert Dabei ist zu beachten dass die UGP RL PDF keinen dem Rechtsbruch entsprechenden Tatbestand enthalt Im B2B Verhaltnis ist das unproblematisch bei B2C Fallen muss aber beachtet werden dass die Richtlinie eine Vollharmonisierung bezweckt 3 Gesetzliche Vorschrift im Sinne des 4 Nr 11 UWG ist dabei jede Rechtsnorm die in Deutschland Gultigkeit besitzt 4 Diese Normen mussen zudem das Marktverhalten auch im Interesse der Marktteilnehmer regeln Sie muss also zumindest auch dem Schutz der Marktteilnehmer dienen Dies ist beispielsweise bei Jugendschutzvorschriften der Fall 5 Eine Zuwiderhandlung setzt voraus dass der Tatbestand der einschlagigen Norm vollstandig erfullt wird 6 Einzelnachweise Bearbeiten Vgl RGZ 115 319 und RGZ 166 315 Emmerich Unlauterer Wettbewerb 9 Aufl 20 Rn 2 Kohler Bornkamm UWG 30 Aufl 4 Rn 11 6a BGH Urteil vom 21 Juli 2005 I ZR 170 02 GRUR 2005 960 961 Friedhofsruhe BGH Urteil vom 12 Juli 2007 I ZR 18 04 GRUR 2007 890 Jugendgefahrdende Medien bei eBay BGH Urteil vom 8 November 2007 I ZR 60 05 GRUR 2008 530 Rdn 11 Nachlass bei der Selbstbeteiligung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsbruch amp oldid 236336023