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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern In Deutschland wird mit Sortenschutz ein im Sortenschutzgesetz oder der Verordnung EG Nr 2100 94 des Rates uber den gemeinschaftlichen Sortenschutz GemSortV 1 rechtlich gesicherter Eigentumsanspruch auf Pflanzenzuchtungen bezeichnet Dieser kann von dem Ursprungszuchter oder Entdecker einer Sorte beantragt werden 8 SortSchG Der Antrag muss beim Bundessortenamt oder beim Gemeinschaftlichen Sortenschutzamt CPVO gestellt und bearbeitet werden Der Antragssteller wird nach Genehmigung dann als Sortenschutzinhaber bezeichnet 16 SortSchG er kann sein Recht auf andere ubertragen 11 SortSchG Der nationale Sortenschutz ist gegenuber dem gemeinschaftlichen Schutz inzwischen weit in den Hintergrund getreten 2018 in Deutschland 58 Anmeldungen Bestand Ende 2018 1141 Rechte in Osterreich 0 Anmeldungen Bestand 18 Rechte europaisch 3554 Anmeldungen Bestand 26896 Rechte 2 Inhaltsverzeichnis 1 Wirkung des Sortenschutzes 2 Beschrankungen der Wirkung des Sortenschutzes 3 Kosten des Sortenschutzes 4 Geschichte 5 Schutzfahige Sorte 5 1 Unterscheidbarkeit 5 2 Homogenitat 5 3 Bestandigkeit 5 4 Neuheit 6 Verfahren 7 Rechte des Sortenschutzinhabers 8 Sortenschutz ausserhalb Deutschlands 8 1 Osterreich 8 2 Schweiz 9 Wirtschaftliche Bedeutung 10 Kritik 10 1 Ethische Fragen 11 Freie Sorten 12 Literatur 13 Weblinks 14 EinzelnachweiseWirkung des Sortenschutzes BearbeitenDas Vermehrungsmaterial also das Saatgut Edelreiser oder Steckholzer der geschutzten Sorte darf allein vom Sortenschutzinhaber der geschutzten Sorte erzeugt aufbereitet in Verkehr gebracht ein oder ausgefuhrt werden 10 SortSchG Dieser Grundsatz gilt auch wenn eine Sorte sich von der geschutzten Sorte nicht deutlich unterscheiden lasst oder deren Erzeugung die fortlaufende Verwendung der geschutzten Sorte erfordert z B Hybridsorten des Weiteren wenn eine Sorte von der geschutzten Sorte Ausgangssorte im Wesentlichen abgeleitet worden ist Die Ausfuhr von Material einer geschutzten Sorte zum Zwecke der Vermehrung der Sorte in ein Land das Sorten der Art zu der die geschutzte Sorte gehort nicht schutzt ist ebenfalls nicht erlaubt Beschrankungen der Wirkung des Sortenschutzes BearbeitenAlle genannten Einschrankungen gelten nicht fur private nichtgewerbliche Zwecke und auch nicht fur Versuchszwecke 10a SortSchG Dadurch ist zum Beispiel die Gewinnung von Saatgut einer geschutzten Sorte fur die Verwendung im eigenen Garten erlaubt Des Weiteren gilt der Sortenschutz nicht wenn der Sortenschutzinhaber das Material selbst in Verkehr gebracht hat oder dem In Verkehr bringen durch andere zugestimmt hat Dies berechtigt aber nicht nach dem Kauf selbst Saatgut einer geschutzten Sorte zu zuchten um es anschliessend weiterzuverkaufen Auch bei der Ausfuhr einer geschutzten Sorte in ein Land das Sorten wie die der geschutzte Sorte nicht schutzt zum Zwecke des Anbaus der Sorte also nicht zu deren Zucht oder Weiterzucht besteht kein Sortenschutz 10b SortSchG Der Sortenschutz dauert 25 Jahre bei Hopfen Kartoffel Rebe und Baumarten 30 Jahre von der Genehmigung des Schutzes an 13 SortSchG Kosten des Sortenschutzes BearbeitenFur die Aufrechterhaltung des nationalen Sortenschutzes sind gestaffelte und von der Artengruppe abhangige Jahresgebuhren zu entrichten die sich auf bis zu 900 Euro belaufen Die Jahresgebuhr fur den gemeinschaftlichen Sortenschutz betragt einheitlich 300 Euro Geschichte BearbeitenDas Sortenschutzrecht hat sich im Verhaltnis zum Patentrecht erst spat entwickelt allerdings kannte der Kirchenstaat schon 1833 eine Regelung fur neue landwirtschaftliche Arten obwohl die Materie auf die es sich bezieht das Pflanzenzuchtungswesen bereits alt ist Bemuhungen um ein modernes Zuchterrecht gehen in Deutschland auf den Vater der modernen Pflanzenzuchtung Erwin Baur zuruck den Direktor des Kaiser Wilhelm Instituts fur Zuchtungsforschung Der erste Entwurf eines Saat und Pflanzgutgesetzes wurde 1929 vorgelegt 3 Die Vereinigten Staaten schufen 1930 eine Patentierungsmoglichkeit US Plant Patent Act Auch in Frankreich und den Niederlanden wurden recht fruh Schutzsysteme geschaffen 1938 wurde die Zuchterorganisation ASSINSEL Association Internationale des Selectionneurs pour la Protection des Obtentions Vegetales aktiv die inzwischen mit der Federation Internationale du Commerce des Semences FIS vereinigt ist Ein eigenstandiger Sortenschutz wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1953 im Rahmen des Gesetzes uber Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen vom 27 Juni 1953 eingefuhrt dessen erster Teil zunachst die Rechtsgrundlage fur den Sortenschutz bildete Mit diesem Gesetz war erstmals in Deutschland ein privatrechtliches dem Patentrecht ahnliches Schutzrecht fur Pflanzenzuchtungen geschaffen worden Grund hierfur waren Schwierigkeiten bei der Patentierung botanischer Neuzuchtungen Zugleich wurde das Bundessortenamt in Rethmar heute in Hannover mit 12 Prufstellen errichtet Eine internationale Organisation die UPOV Union Internationale pour la Protection des obtentions vegetales wurde ausserhalb des Systems der Pariser Verbandsubereinkunft aber in enger Zusammenarbeit mit dieser 1961 in Genf errichtet das massgebliche Ubereinkommen ist das Internationale Ubereinkommen zum Schutz von Pflanzenzuchtungen vom 2 Dezember 1961 BGBl 1968 II S 428 geandert durch die Zusatzakte vom 10 November 1972 BGBl 1976 II S 437 Die Vertragsstaaten dieses Ubereinkommens bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzuchtungen Die Ubereinkunft gewahrt dem Zuchter einer neuen Pflanzensorte in diesem Verband Verwertungsrechte Art 1 Abs 1 des Ubereinkommens Fur das Erzeugen Feilhalten oder den gewerbsmassigen Vertrieb ist die Zustimmung des Zuchters notig Art 5 Abs 1 des Ubereinkommens Zuchter konnen sowohl naturliche als auch juristische Personen sein Den Schutz geniessen sie grundsatzlich nur wenn sie ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat haben Angehorige der Verbandsstaaten mit Sitz ausserhalb des Verbands geniessen ebenfalls die gleichen Rechte sofern sie den Verpflichtungen nachkommen die ihnen gegebenenfalls auferlegt werden um die Prufung der von ihnen gezuchteten neuen Sorten und die Uberwachung ihrer Vermehrung zu ermoglichen Art 3 Abs 2 des Ubereinkommens Das Ubereinkommen erforderte in der Bundesrepublik Deutschland eine Neuregelung die durch das Gesetz uber den Schutz von Pflanzensorten Sortenschutzgesetz vom 20 Mai 1968 unter Abtrennung des Saatgutverkehrsrechts erfolgt ist Der Schutz konnte namlich nicht mehr vom landeskulturellen Wert der Sorte abhangig gemacht werden der allerdings weiterhin mit Ausnahmen Voraussetzung fur die Sortenzulassung nach 30 SaatG ist Das Sortenschutzgesetz SortSchG vom 11 Dezember 1985 berucksichtigt insbesondere die Revision des Ubereinkommens vom 23 Oktober 1978 es enthalt daruber hinaus eine Bereinigung der verfahrensrechtlichen Regelungen die durch eine weitgehende Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes moglich wurde Das Sortenschutzgesetz 1985 wurde in der Folgezeit mehrfach geandert insbesondere durch das Erste Gesetz zur Anderung des Sortenschutzgesetzes 1 SortAndG aus dem Jahr 1992 das eine Ausdehnung des Sortenschutzes von nur bestimmten in einem Artenverzeichnis genannten auf nunmehr alle Pflanzensorten brachte Das Sortenschutzanderungsgesetz 1997 SortAndG 1997 berucksichtigt die Neufassung des Ubereinkommens vom 19 Marz 1991 sowie die inzwischen erfolgte gemeinschaftsrechtliche Regelung die ihrerseits in ihrem materiellen Recht auf der Neufassung des Ubereinkommens beruht Die Verordnung EG Nr 2100 94 des Rates uber den gemeinschaftlichen Sortenschutz GemSortV 1 schafft ein gemeinschaftsautonomes einheitliches gemeinschaftsweites Schutzrecht Mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung sind fur Deutschland zwei parallele Schutzsysteme wirksam die Erteilung gemeinschaftlichen Sortenschutzes fur dieselbe Sorte an denselben Inhaber fuhrt dazu dass fur die Dauer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nationalen Sortenschutz nicht geltend gemacht werden konnen 10c SortSchG die Kollisionsregelung geht also weniger weit als im Patentrecht Art II 8 IntPatUbkG Schutzfahige Sorte BearbeitenSchutzfahig ist nach 1 SortSchG eine Sorte wenn sie folgende Kriterien erfullt Neuheit Homogenitat Bestandigkeit Unterscheidbarkeit eintragbare SortenbezeichnungArt 6 GemSortV enthalt fur den gemeinschaftlichen Sortenschutz eine inhaltlich ubereinstimmende Regelung Die ersten drei Voraussetzungen werden nach ihren englischen Aquivalenten als DUS distinctness uniformity stability apostrophiert Zudem muss es sich um eine Sorte d h eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons also einer als systematische Einheit erkannten Gruppe der untersten bekannten Rangstufe handeln die sich durch die aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Auspragung der Merkmale definiert zumindest durch die Auspragung eines dieser Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden und in Anbetracht ihrer Eignung unverandert vermehrt zu werden als Einheit angesehen werden kann Art 5 Abs 2 GemSortV 2 Nr 1a SortSchG Das Abstellen auf einen bestimmten Genotyp oder eine bestimmte Kombination von Genotypen stellt sicher dass der Sortenbegriff auf Gesamtheiten einheitlichen naturlichen Erscheinungsbilds beschrankt bleibt Das Erfordernis der unterschiedlichen Auspragung mindestens eines genotypischen Merkmals nimmt in der Sortendefinition das Erfordernis der Unterscheidbarkeit 3 SortSchG im Grundsatz wenn auch nicht in der Tragweite vorweg Einige Rechtsordnungen z B Japan Neuseeland lassen Sortenschutz auch ausserhalb des Pflanzenreichs zu so bei bestimmten Pilzarten 4 Unterscheidbarkeit Bearbeiten Eine Sorte ist nach 3 Abs 1 Satz 1 SortSchG und dem sachlich ubereinstimmenden Art 7 Abs 1 GemSortV unterscheidbar wenn sie sich in der Auspragung wenigstens eines Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden lasst Dabei stellt die nationale Regelung in Abgrenzung zu der bis 1997 geltenden die das wichtige Merkmal im Auge hatte und damit Anlass zu Fehlauslegungen im Sinn einer Wertprufung gab anders als die gemeinschaftsrechtliche und die internationale Vorgabe nach denen das Merkmal aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultieren muss auf das massgebliche Merkmal ab Bei der Auswahl der Merkmale ist den Amtern ein Ermessen eingeraumt Ungeeignete Kriterien z B Pflanzenhohe bei Ampelpflanzen der Art Sutera haben wie die Beschwerdekammer des GSA entschieden hat 5 ausser Betracht zu bleiben Mit dem Begriff der deutlichen Unterscheidbarkeit soll der umweltbedingten Variation der Auspragung Rechnung getragen werden Die Prufung erfolgt hauptsachlich durch Bonitierung d h Abschatzung und Einstufung von Pflanzenbestanden In einzelnen Bundeslandern ist sogar ausschliesslich ein bestimmtes Landgericht fur alle Sortenschutzstreitigkeiten zustandig Homogenitat Bearbeiten Nach 4 SortSchG ist die Sorte homogen wenn sie abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung in der Auspragung der fur die Unterscheidbarkeit massgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist Art 8 GemSortV stimmt hiermit sachlich uberein Homogenitat bedeutet im Gegensatz zu Heterogenitat im Grundsatz hinreichende Einheitlichkeit in der Auspragung der fur die Unterscheidbarkeit massgebenden Merkmale d h im Erscheinungsbild Phanotyp oder in den Eigenschaften Als Beispiele werden genannt Halmlange bei Getreide Wurzelform bei Mohren einheitlicher Beginn der Blute bei Getreide einheitliche aussere Struktur der Halme Genetische Homogenitat ist nicht erforderlich Homogenitat wird durch Anbauprufung festgestellt die sich insbesondere bei Fremdbefruchtern uber mehrere Vegetationsperioden hinziehen wird Bestandigkeit Bearbeiten Nach 5 SortSchG mit dem Art 9 GemSortV sachlich ubereinstimmt ist eine Sorte bestandig wenn sie in der Auspragung der fur die Unterscheidbarkeit massgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder im Fall eines Vermehrungszyklus nach jedem Vermehrungszyklus unverandert bleibt Die Bestandigkeit ist konstitutiv fur das Bestehen einer Sorte Die fur die Unterscheidbarkeit massgebenden Merkmale mussen nach jeder Vermehrung bzw jedem Vermehrungszyklus den fur die Sorte festgestellten Auspragungen entsprechen d h weiterhin vorhanden sein Bei generativer Vermehrung mussen sie demnach vererbbar bei vegetativer Vermehrung ubertragbar sein Eine Pflanze der ein Terminator Gen eingefugt ist das die Ausbildung der phanotypischen Merkmale nach der ersten Generation unterbricht ist nicht bestandig Fraglich ist ob das auch fur die T GURT Technik gilt bei der die Nachzucht keimfahig bleibt die Pflanze aber ihre neue durch Gentransfer bewirkte Eigenschaft nur auspragt wenn das Saatgut durch entsprechende Substanzen dazu aktiviert wird Bei generativer Vermehrung kann insbesondere bei Fremdbefruchtung ein Abgleiten der Eigenschaften eintreten der durch Erhaltungszuchtung begegnet werden kann Neuheit Bearbeiten 6 SortSchG und ubereinstimmend Art 10 GemSortV entsprechend 3 Abs 5 osterreich Sortenschutzgesetz und Art 8b schweiz Sortenschutzgesetz bestimmt dass eine Sorte als neu gilt wenn Pflanzen oder Pflanzenteile mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgangers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb bestimmter Zeitraume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind die in bestimmten Fallen bis zu sechs Jahren betragen konnen Das Erfordernis der Neuheit darf nicht mit dem im Patentrecht gleichgesetzt werden Anders als im Patentrecht wird nicht auf eine Zurechnung zum Stand der Technik abgestellt Betroffen ist nur die Frage der fruheren Abgabe der Sorte nicht die eines Vergleichs mit anderen Sorten Wie im Patentrecht gilt allerdings das Prinzip der Weltneuheit Deshalb kommt es grundsatzlich nicht darauf an ob ein neuheitsschadlicher Tatbestand im Inland in einem Verbandsstaat oder sonst im Ausland erfullt worden ist Nach Auffassung des deutschen Bundespatentgerichts widerspricht die Regelung in 6 Abs 1 SortSchG der fur die nationale Anmeldung auf das Gebiet der Europaischen Gemeinschaft abstellt Art 6 Abs 1 des Internationalen Ubereinkommens uber den Schutz von Pflanzenzuchtungen Fassung 1991 und sie ist auch nicht durch Art 6 Abs 3 Internationale Ubereinkommen zum Schutz von Pflanzenzuchtungenses Ubereinkommens gedeckt schon weil es an einem gemeinsamen Vorgehen der EU Mitgliedstaaten fehlt 6 6 Abs 1 SortSchG soll damit im Gegensatz zu den Regelungen in anderen ebenfalls der Europaischen Union angehorenden Verbandsstaaten solche Anmelder benachteiligen die nationalen Schutz fur eine Sorte in Deutschland begehren und die Sorte entsprechend den Bestimmungen des Ubereinkommens wahrend der vier oder sechsjahrigen Neuheitsschonfrist zwar in Bezug auf den Anmeldestaat Deutschland im Ausland aber im Gebiet der Europaischen Union abgegeben haben diese Konventionswidrigkeit soll die geltende Regelung aber nicht wirkungslos machen Der Bundesgerichtshof hat dagegen darauf abgestellt dass 6 Abs 1 SortSchG mangels einer einheitlichen Regelung uber eine kurzere Frist innerhalb der Union dahin auszulegen ist dass eine Sorte als neu gilt wenn Pflanzen oder Pflanzenbestandteiler mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgangers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr im Inland oder von vier Jahren im Ausland zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind 7 Allerdings knupfen an den Ort der Handlung unterschiedliche Neuheitsschonfristen an Nicht neuheitsschadlich ist die gesetzlich vorgesehene Abgabe an amtliche Stellen insbesondere die Abgabe im Rahmen der Sortenzulassung Privilegiert sind auch Falle der Lohnerzeugung oder aufbereitung durch Dritte sowie der konzerninterne Verkehr Verfahren BearbeitenSortenschutz wird nur auf Antrag erteilt Nach 22 Abs 1 SortSchG wie im Patentrecht hat der Antragsteller im Sortenschutzantrag den oder die Ursprungszuchter oder Entdecker der Sorte anzugeben und zu versichern dass seines Wissens weitere Personen an der Zuchtung oder Entdeckung der Sorte nicht beteiligt sind Ist der Antragsteller nicht oder nicht allein der Ursprungszuchter oder Entdecker hat er anzugeben wie die Sorte an ihn gelangt ist Das Bundessortenamt ist nicht verpflichtet diese Angaben zu prufen Der Antragsteller hat weiter die Sortenbezeichnung anzugeben wobei er zunachst eine vorlaufige Bezeichnung angeben kann Fur den gemeinschaftlichen Sortenschutz kann der Antrag auch bei einer beauftragten nationalen Behorde gestellt werden Art 49 GemSortV Der Antrag ist gebuhrenpflichtig wobei die Gebuhrenhohe national und gemeinschaftsrechtlich unterschiedlich ist Der Antrag begrundet einen Zeitvorrang nach Art eines Prioritatsrechts 23 SortSchG Art 52 GemSortV Ob der Angabe der Sortenbezeichnung Prioritatswirkung fur diese zukommt ist strittig Die ablehnende Ansicht von Wurtenberger stutzt sich darauf dass der Anmeldung der Sortenbezeichnung als des Gattungsnamens mangels materiellen Zuordnungsgehalts keine zeitrangbegrundende Wirkung zukomme Der Antrag wird bekanntgemacht 24 SortSchG mit der Bekanntmachung beginnt der vorlaufige Schutz in Form eines Entschadigungsanspruchs 37 Abs 3 SortSchG Art 95 GemSortV danach kann jeder gegen die Erteilung des Sortenschutzes Einwendungen erheben die auf die Behauptungen gestutzt werden konnen die Sorte sei nicht unterscheidbar nicht homogen nicht bestandig oder nicht neu der Antragsteller sei nicht berechtigt oder die Sortenbezeichnung sei nicht eintragbar Die Einwendungen sind zu begrunden und innerhalb je nach Einwendungsgrund unterschiedlicher Fristen zu erheben 25 SortSchG Auch Art 59 GemSortV sieht die Erhebung von Einwendungen jedoch nicht die Einwendung der mangelnden Berechtigung vor Anschliessend findet die Registerprufung Anbauprufung statt Sie dient der Feststellung ob die Sorte unterscheidbar homogen und bestandig ist Sie ist als Amtsprufung ausgestaltet Bei der Registerprufung kann das Bundessortenamt auch Ergebnisse der Wertprufung fur die Sortenzulassung heranziehen Von einer Anbauprufung kann deshalb ganz abgesehen werden wenn bereits ausreichende fruhere Prufungsergebnisse aus der Wertprufung zur Verfugung stehen Den Ergebnissen einer Wertprufung kann aber geringere Relevanz zukommen als denen einer Prufung auf Unterscheidbarkeit Homogenitat und Bestandigkeit 8 Das Bundessortenamt kann sich fur die Prufung anderer fachlich geeigneter Stellen auch im Ausland bedienen Seit Jahren besteht bei etwa 100 Pflanzenarten eine enge Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten Ergebnis der Zusammenarbeit sind gegenseitige Ubernahme der in einem anderen Staat gewonnenen Prufungsergebnisse und Zentralisierung der Sortenprufung bei bestimmten Pflanzenarten in nur einem dieser Staaten Das Gemeinschaftliche Sortenamt pruft nicht selbst 2011 wurden dem Bundessortenamt bei Obst 30 und bei Zierpflanzen 24 der Auftragsprufungen ubertragen Grundlage der Registerprufung ist das vom Antragsteller fur die Prufung erstmals vorgelegte Vermehrungsmaterial oder Saatgut Nach der Prufung wird ein Prufungsbericht erstellt und dem Antragsteller ubersandt 7 BSAVfV Die Erteilung des nationalen Sortenschutzes stellt einen von der mit einem fachkundigen Mitglied besetzten kleinen Prufabteilung zu erlassenden begunstigenden Verwaltungsakt dar Nach 69 VwVfG ist auch sie anders als im Patentrecht zu begrunden Es wird jedoch wenn keine Einwendungen nach 25 SortSchG erhoben worden sind eine knappe Begrundung dahin ausreichen dass die Voraussetzungen fur die Erteilung des Sortenschutzes gegeben sind Die Zuruckweisung des Antrags erfolgt ebenfalls in Form eines Verwaltungsakts Auch sie ist zu begrunden Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Erteilung werden in die Sortenschutzrolle unter anderem die Art und die Sortenbezeichnung die festgestellten Auspragungen der fur die Unterscheidbarkeit massgebenden Merkmale bei Sorten deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden auch der Hinweis hierauf eingetragen 28 SortSchG Die Eintragungen werden im Blatt fur Sortenwesen bekanntgemacht Verzicht auf den Sortenschutz ist zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt moglich 9 Die Entscheidungen der Prufabteilung des Bundessortenamts sind mit dem Widerspruch anfechtbar der grundsatzlich aufschiebende Wirkung hat Fur das Widerspruchsverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes uber das formliche Verwaltungsverfahren Gegen die Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ist die Beschwerde an das Bundespatentgericht eroffnet bei dem der Beschwerdesenat fur Sortenschutzsachen 36 Senat zur Entscheidung berufen ist Von der Beschwerdemoglichkeit wird selten Gebrauch gemacht Der Beschwerdesenat entscheidet je nach dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung entweder in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und zwei technischen Richtern oder mit drei rechtskundigen Richtern letzteres bei Anderung des Sortenbezeichnung Bisher sind elf Entscheidungen dieses Senats ergangen Gegen die Entscheidung des Patentgerichts ist wie im Patentrecht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eroffnet Die GemSortV kennt ein Beschwerdeverfahren zu der den beim Gemeinschaftlichen Sortenamt gebildeten Beschwerdekammer n Die Beschwerde steht auch denen zu die im Verwaltungsverfahren schriftlich Einwendungen gegen die Erteilung erhoben haben 10 Sie ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Gemeinschaftlichen Sortenamt einzulegen Einlegung bei nationalen Amtern ist nicht fristwahrend Sie muss innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung schriftlich begrundet werden Die Beschwerde ist gebuhrenpflichtig Die Beschwerdekammer entscheidet grundsatzlich in Dreierbesetzung Bisher liegen 41 Entscheidungen von ihr vor Klage zum Europaischen Gericht erster Instanz EuG in Luxemburg gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammer ist nach Massgabe des Art 73 GemSortV statthaft Die Prufung vor dem EuG ist mit der bei einer Rechtsbeschwerde vergleichbar und auf eine Rechtmassigkeitskontrolle der Beschwerdekammerentscheidung gerichtet 11 das Verfahren entspricht dem nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung Der Klager muss im Sinn von Art 68 GemSortV individuell betroffen sein eine berufsstandische Vereinigung die zur Verteidigung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder gegrundet wurde ist nur dann klagebefugt wenn sie selbst wegen der Beeintrachtigung ihrer eigenen Interessen als Vereinigung individualisiert ist 12 Das Gericht ist nicht zu einer umfassenden Nachprufung verpflichtet es kann sich vielmehr auf die Kontrolle offensichtlicher Beurteilungsfehler beschranken 13 Die dem Gericht nach Art 73 Abs 3 GemSortV zustehende Abanderungsbefugnis bewirkt nicht dass es dazu ermachtigt ware seine eigene Beurteilung an die Stelle der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung zu setzen oder dazu eine Frage zu beurteilen zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat 14 Vor dem EuG besteht Anwaltszwang Die die Instanz abschliessende Entscheidung des EuG kann bei dem in letzter Instanz entscheidenden EuGH angefochten werden Rechte des Sortenschutzinhabers BearbeitenDie Rechte des Inhabers aus dem Sortenschutz sind im nationalen Recht Deutschlands in 10 SortSchG aufgefuhrt Ausnahmen regeln 10a und 10b SortSchG Die entsprechende Regelung findet sich in Art 13 GemSortV Die Regelung ist mit der in 9 10 und 14 PatG vergleichbar Der Schutz ist nicht so umfassend wie der Sachschutz beim Patent Der Inhaber hat ein ausschliessliches Vermehrungsrecht aus dem ein Verbietungsrecht gegenuber Dritten fliesst Nach nationalem Recht ist davon Vermehrungsmaterial Pflanzen und Pflanzenteile der geschutzten Sorte erfasst Das Verbietungsrecht erfasst Erzeugung Inverkehrbringen und Aufbewahrung Gegenstand des Sortenschutzes ist die eigentliche ursprungliche Sorte Neue Sorten die von geschutztem Material Gebrauch machen sind von diesen im sortenrechtlichen Sinn abhangig sie werden unter den in 10 Abs 3 SortSchG und Art 13 Abs 5 bis 8 GemSortV geregelten Voraussetzungen als im Wesentlichen abgeleitete Sorten essentially derived variety EDV bezeichnet Dadurch soll der Sortenschutz gestarkt und auch auf Plagiatsorten ausgedehnt werden die sich womoglich nur in einem fur den Anbau oder Verkaufswert der Sorte unwesentlichen Merkmal von der als Ausgangssorte benutzten geschutzten Sorte unterscheiden Eine Sorte ist im Wesentlichen abgeleitet wenn kumulativ fur ihre Zuchtung bzw Entdeckung vorwiegend die Ausgangssorte oder eine andere Sorte die selbst von der Ausgangssorte abgeleitet ist als Ausgangsmaterial verwendet wurde die abgeleitete Sorte deutlich unterscheidbar ist und sie in der Auspragung der Merkmale die aus dem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen der Ausgangssorte herruhren mit der Ausgangssorte im Wesentlichen ubereinstimmt dies abgesehen von Unterschieden die sich aus der verwendeten Ableitungsmethode ergeben genetische Konformitat Das deutsche SortSchG unterscheidet zwischen Eingriffshandlungen in Bezug auf Vermehrungsmaterial und in Bezug auf sonstige Pflanzen teile und Erzeugnisse die kein Vermehrungsmaterial sind Dagegen stellt Art 13 Abs 2 GemSortV allgemein auf Material Sortenbestandteile oder Erntegut ab Jegliche Erzeugung von Vermehrungsmaterial fallt unter den Sortenschutz auch die bei der das erzeugte Vermehrungsmaterial nicht fur das Inverkehrbringen bestimmt ist Erfasst werden auch Falle sein in denen die massgeblichen Eigenschaften zwar zunachst ohne das Zutun des sie Nutzenden verfugbar wurden z B durch Windflug vom Nutzer aber zielgerichtet ausgenutzt werden jedoch kann die fehlende Absicht die Erfindung zu benutzen und einen Vorteil aus ihr zu ziehen erheblich sein 15 Das Patentrecht tragt dem jetzt in 9c Abs 3 PatG Rechnung Auskreuzungen Die fertige Pflanze an sich ihre Teile und aus ihr gewonnene Erzeugnisse sind nicht erfasst so Topfpflanzen und Schnittblumen Schutzlucken die sich insbesondere beim Import von Konsumware wie Schnittblumen oder Obst aus dem schutzfreien Ausland ergeben konnten wird seit der Neuregelung 1997 aber durch 10 Abs 1 Nr 2 SortSchG begegnet der seine Parallele in Art 13 Abs 3 GemSortV hat Der Schutzumfang fur eine geschutzte Sorte wird damit uber das Vermehrungsmaterial hinaus auch auf sonstige Pflanzen und Pflanzenteile und auch auf daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse ausgedehnt Die Regelung erstreckt den Schutzumfang auf Erzeugnisse aber nur wenn der Sorteninhaber auf der jeweils vorhergehenden Stufe Vermehrungsmaterial oder sonstige Pflanzen Pflanzenteile keine Gelegenheit hatte sein Recht geltend zu machen dadurch wird er veranlasst seine Anspruche zum fruhestmoglichen Zeitpunkt namlich auf der Stufe des Vermehrungsmaterials zu erheben Kaskadenlosung Bei national geschutzten Sorten besteht namlich keine Moglichkeit gegen deren Erzeugung im Ausland vorzugehen 16 Beim In Verkehr bringen ergeben sich Schwierigkeiten bei gekorenem Vermehrungsmaterial der klassische Fall ist der Vertrieb von Saatkartoffeln als Speisekartoffeln Der Vertreiber muss beim Vertrieb solchen Materials an die Vermehrung betreibende Landwirte durch geeignete Massnahmen dafur Sorge tragen dass die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmassigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben wenn die Abnehmer das gelieferte Erntegut zur Vermehrung verwenden 17 Bei wortsinngemasser Verwirklichung aller Merkmale liegt immer eine Sortenschutzverletzung vor 18 Genetische Ubereinstimmung die mittels DNA Analyse beurteilt werden kann ist vom Oberlandesgericht Dusseldorf 19 anders das Oberlandesgericht Karlsruhe grundsatzlich als geeignet angesehen worden Identitat zu belegen jedoch wird es auf die Fallumstande ankommen 16 Zum Schutzumfang ist ahnlich dem Aquivalenzbereich im Patentrecht ein Bereich Toleranzbereich anerkannt in dem einzelne der Auspragungsmerkmale im Rahmen zu tolerierender Variationen verwirklicht sind 20 Eingeschrankt wird das Recht aus dem Sortenschutz durch 10a Abs 1 SortSchG und Art 15 GemSortV in denen insbesondere der Zuchtervorbehalt research exemption wichtig ist Nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers bedarf es bei der Verwendung der geschutzten Sorte zur Zuchtung einer neuen Sorte Inzuchtlinien zur Schaffung von Hybriden unterliegen jedoch besonderem Schutz Eine Einschrankung erfolgt auch durch das heftig umstrittene Landwirteprivileg das Landwirten weiterhin den bis in die 1900er Jahre freien Nachbau von Getreide Kartoffeln bestimmten Futterpflanzen und Olsaat aus dem eigenen Erntegut farm saved seed semences de ferme erlaubt bei Nicht Kleinlandwirten aber nur gegen Zahlung einer Nachbaugebuhr Die Auseinandersetzung hieruber ist in Deutschland uber Jahre zwischen der Saatguttreuhand STV und insbesondere der Arbeitsgemeinschaft bauerliche Landwirtschaft mit grosser Heftigkeit gefuhrt worden und mehrfach zum BGH sowie zum Gerichtshof der Europaischen Gemeinschaften gelangt und ist auch jetzt noch nicht ganz abgeklungen 21 Der Gerichtshof der Europaischen Union hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs entschieden dass auch dann wenn lediglich bestimmte Auskunfts oder Anzeigepflichten verletzt werden wie bei der Nichteinhaltung bestimmter Pflichten durch den nachbauenden Landwirt oder den Aufbereiter der Schadensersatzanspruch in voller Hohe gegeben ist 22 Ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des OLG Dusseldorf betrifft Fragen des Zugangs des Auskunftsverlangens beim ebenfalls zur Auskunft verpflichteten Aufbereiter 23 Hier hat der Gerichtshof der Europaischen Union unter anderem entschieden dass das Auskunftsersuchen des Sortenschutzinhabers an einen Aufbereiter nicht die Nachweise fur die darin geltend gemachten Anhaltspunkte enthalten muss 24 Die Erschopfungsregelung im Sortenschutzrecht betrifft Material das vom Schutzinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist 10b SortSchG Art 16 GemSortV nicht erfasst von der Erschopfung ist grundsatzlich aber die erneute Vermehrung Die Widerrechtlichkeit der Benutzung durch Dritte entfallt wenn diesem eine Nutzungserlaubnis Nutzungsrecht Zwangsnutzungsrecht 12 12a SortSchG Art 29 GemSortV zur Seite steht Zwangslizenzen am gemeinschaftlichen Sortenschutz konnen nur vom Gemeinschaftlichen Sortenamt erteilt werden Sortenschutz ausserhalb Deutschlands BearbeitenFur den Sortenschutz besteht ein von der UPOV verwaltetes internationales System im Internationalen Ubereinkommen zum Schutz von Pflanzenzuchtungen dem derzeit 71 Staaten und die Europaische Union angehoren Als Zuchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann man den Sortenschutz mit Wirkung fur Deutschland auf Grundlage des Sortenschutzgesetzes beim Bundessortenamt beantragen in Osterreich beim Institut fur Sortenwesen des Institutes fur Ernahrungssicherheit in der Schweiz beim Buro fur Sortenschutz des Bundesamts fur Landwirtschaft Wichtiger ist fur Deutschland und Osterreich inzwischen der gemeinschaftliche Sortenschutz der vom Gemeinschaftlichen Sortenamt in Angers Frankreich EU weit erteilt wird und der innerhalb der Europaischen Union die nationalen Schutzsysteme an den Rand gedrangt hat Beim Sortenschutz handelt es sich um ein eigenstandiges geistiges Eigentumsrecht bzw geistiges Monopolrecht und nicht um ein Patent Ein Patent kann zum Schutz von Pflanzensorten und Tierrassen jedenfalls nach deutschem Patentrecht nicht erteilt werden wurde jedoch einen umfangreicheren Schutz als der Sortenschutz bieten Ende 2014 waren 22 554 gemeinschaftliche Sortenschutzrechte in Kraft Nach nationalem Sortenschutz bestanden in Deutschland am 1 Marz 2007 2 391 Schutzrechte am 1 April 2014 noch 1 764 die Zahl hat sich durch den gemeinschaftlichen Sortenschutz in den letzten Jahren stark vermindert Die folgende Aufstellung ist unvollstandig In zahlreichen Staaten existiert noch keine Gesetzgebung Staat Gesetz verabschiedet geandert AnmerkungenOsterreich Sortenschutzgesetz 25 2001 0 2 Anmeldungen jahrlich 2004 2013 Der Gemeinschaftliche Sortenschutz umfasst auch Osterreich Schweiz Sortenschutzgesetz 26 20 03 1975 mehrfach 69 77 Anmeldungen jahrlich 2009 2013 Der Gemeinschaftliche Sortenschutz umfasst die Schweiz nicht Albanien Gesetz Nr 8880 uber Pflanzenzuchterrechte 2002Australien Plant Breeder s Rights Act 1994 2002 Anmeldungen 2013 330Belarus Sortenschutzgesetz 1995 Anmeldungen 2013 57Belgien Wet tot Bescherming van Kweekproducten Loi sur la protection des obtentions vegetales 20 05 1975 mehrfachBrasilien Gesetz Nr 9 456 28 04 1997 Anmeldungen 2013 326Bulgarien Gesetz uber den Schutz neuer Pflanzensorten und Tierzuchtungen 04 10 1996Volksrepublik China Verordnung uber den Schutz neuer Pflanzensorten 1997 Anmeldungen 2013 1 510Danemark Konsolidiertes Sortenschutzgesetz 05 02 1996Estland Plant Variety Rights Act 01 07 1998Finnland Gesetz uber Pflanzenzuchterrechte Nr 789 1992 1992 1999Frankreich Art L 623 1 623 35 R 623 1 623 58 CPIIrland Plant Varieties Proprietary Rights Act 1980 Nr 24 22 01 1981 mehrfachIsrael Gesetz uber Pflanzenzuchterrechte 5733 1973 mehrfach Anmeldungen 2013 46Italien Gesetzesdekret Nr 455 03 11 1998Japan Seeds and Seedlings Law Gesetz Nr 115 02 10 1947 Anmeldungen 2013 1 054Kanada Plant Breeders Rights Act S C 1990 c 20 1990 1994 Anmeldungen 2013 322Kenia Seeds and Plant Varieties Act 1972 Anmeldungen 2013 95Kolumbien Decreto No 533 08 03 1994 Anmeldungen 2013 93Republik Korea Seed Industry Law 1995 1995 2001 Anmeldungen 2013 599Kroatien Sortenschutzgesetz 05 12 1997 16 06 2000Lettland Sortenschutzgesetz 2002Liechtenstein keine nationale Gesetzgebung Der Gemeinschaftliche Sortenschutz umfasst Liechtenstein nicht Litauen Sortenschutzgesetz 22 11 2001Luxemburg keine nationale Gesetzgebung Der Gemeinschaftliche Sortenschutz umfasst auch Luxemburg Mazedonien fruhere jugoslawische Republik Gesetz uber Saatgut Pflanzgut und Vermehrungsmaterial Anerkennung Genehmigung und Schutz von Sorten Mai 2000Mexiko Anmeldungen 2013 173Moldawien Sortenschutzgesetz Gesetz 915 1996 1996 2000 Anmeldungen 2013 43Niederlande Zaaizaad en Plantgoedwet 06 10 1966 mehrfachNorwegen Lov om planteforedlerrett 12 03 1993 Anmeldungen 2013 30Polen Sortenschutzgesetz 2003Portugal Decreto Lei n 213 90 28 06 1990Rumanien Gesetz Nr 255 30 12 1998Russische Foderation Law on the Protection of Selection Achievements 06 08 1993 Anmeldungen 2013 555Schweden Vaxtforadlarrattslag SFS 1997 306 1997 2004Serbien Gesetz uber den Schutz landwirtschaftlicher und forstlicher Kulturpflanzen 30 06 2000 Anmeldungen 2013 45Slowakei Gesetz Nr 132 1989 uber den gesetzlichen Schutz neuer Pflanzensorten und Tierzuchtungen 1989 1996 2001Slowenien Pflanzensortenschutzgesetz 11 18 12 1998Spanien Gesetz 3 2000 2000Sudafrika Plant Breeders Rights Act 1976 1996 Anmeldungen 2013 309Tschechische Republik Gesetz Nr 408 2000 25 10 2000Tunesien Gesetz Nr 99 42 uber Saatgut Pflanzgut und Pflanzenzuchtungen Tunesiens 10 05 1999Turkei Gesetz Nr 5042 Anmeldungen 2013 215Ukraine Sortenschutzgesetz 01 07 2002 Anmeldungen 2013 1 544Ungarn Gesetz Nr XXXIX 2002 2002 Zuvor war Patentschutz moglich Vereinigte Staaten von Amerika Pflanzenpatentgesetz Plant Protection Act PPA Townsend Purnell Act 35 U S C 161 164 23 05 1930 Fur vegetativ vermehrbare Pflanzen Anmeldungen 2013 483Plant Patent Amendment Act 1998 PVP 91 2001 69 U S Plant Variety Protection Act 1970 PVPA Fur generativ vermehrbare Pflanzen Anmeldungen 2013 1 406Vereinigtes Konigreich Plant Varieties Act 1997Osterreich Bearbeiten Der Sortenschutz ist im Bundesgesetz uber den Schutz von Pflanzensorten Sortenschutzgesetz 2001 BGBl I Nr 109 2001 geregelt Dessen 1 enthalt Begriffsbestimmungen 3 regelt die Schutzvoraussetzungen die Sorte muss demnach unterscheidbar homogen bestandig und neu sein 4 regelt die Wirkungen des Sortenschutzes 5 dessen Dauer und Ende 6 die Zwangslizenzen Der 2 Teil regelt in 7 bis 16 die Sortenschutzerteilung einschliesslich Ubertragung Aufhebung und Nichtigerklarung sowie Pflichten des Sortenschutzinhabers Der 3 Teil befasst sich in 17 und 18 mit der Sortenbezeichnung Im 4 Teil 19 bis 22 sind die Behorden ihre Zustandigkeit und das Verfahrensrecht geregelt Sortenschutzamt ist das Bundesamt fur Ernahrungssicherheit 19 Die Nichtigkeitsabteilung entscheidet in Verfahren auf Erteilung einer Zwangslizenz auf Nichtigerklarung und behordliche Ubertragung des Sortenschutzes sowie auf Loschung einer Sortenbezeichnung 20 Das Bundesamt fur Ernahrungssicherheit hat ein mindestens vierteljahrlich erscheinendes Sorten und Saatgutblatt herauszugeben 21 und ein offentliches Sortenschutzregister zu fuhren 22 Der 5 Teil regelt die Gebuhren 23 zivilrechtliche Anspruche 24 er enthalt eine Strafbestimmung 25 und eine weitere zu Verwaltungsstrafen 26 weiter Ubergangsbestimmungen 27 eine Regelung zum Inkrafttreten 28 und Bestimmungen zur Vollziehung 29 Schweiz Bearbeiten Es gilt das mehrfach geanderte Bundesgesetz uber den Schutz von Pflanzenzuchtungen Sortenschutzgesetz vom 20 Marz 1975 AS 1977 862 SR 232 16 In dessen erstem Kapitel enthalt Art 2 Begriffsbestimmungen Art 8b regelt die schutzfahigen Sorten Art 5 regelt die Wirkungen des Sortenschutzes im Grundsatz Art 6 die Ausnahmen Das Landwirteprivileg ist Gegenstand von Art 7 Die Erschopfung des Sortenschutzes ist in Art 8a normiert Das Recht auf Sortenschutz ist Gegenstand des 3 Abschnitts Art 9 bis Art 11 Sortenbezeichnung und Marke des 4 Abschnitts Art 12 bis Art 13b Anderungen im Bestand des Sortenschutzes einschliesslich Nichtigerklarung und Aufhebung sind im 5 Abschnitt Art 14 bis Art 17 geregelt Der 6 Abschnitt betrifft Anderungen im Recht auf Sortenschutz und im Recht am Sortenschutz Art 18 bis Art 20 der 7 Abschnitt Art 21 bis Art 22b Lizenzen Im 2 Kapitel sind Organisation und Verfahren geregelt Zustandige Behorde ist das Buro fur Sortenschutz des Bundesamts fur Landwirtschaft Art 23 Das Buro fur Sortenschutz beauftragt fur die Prufung der Sorte auf Unterscheidbarkeit Homogenitat und Bestandigkeit eine eidgenossische landwirtschaftliche Forschungsanstalt oder eine andere geeignete Stelle es kann auslandische Prufungsergebnisse anerkennen Art 24 und auslandische Sortenschutztitel anerkennen Art 31a Sortenschutzregister und Veroffentlichungen sind in den Art 32 bis 34 geregelt die Gebuhren in Art 36 Das 3 Kapitel betrifft den zivilrechtlichen Schutz das 4 Kapitel den strafrechtlichen Das 5 Kapitel enthalt schliesslich Schlussbestimmungen Daneben gilt die Verordnung uber den Schutz von Pflanzenzuchtungen Sortenschutzverordnung vom 25 Juni 2008 SR 232 161 Wirtschaftliche Bedeutung BearbeitenDie wirtschaftliche Bedeutung resultiert aus dem Recht des Sortenschutzinhabers an der Vermehrung der geschutzten Sorte in jedem Fall finanziell zu partizipieren In Deutschland ist es gewerblichen Nutzern z B Landwirten nicht erlaubt ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers Vermehrungsgut zu erzeugen oder aufzubewahren 10 Abs SortG So ist es ohne Erlaubnis nicht moglich einen Teil der Ernte eines Jahres aufzubewahren um diese Fruchte in den folgenden Jahren zur Aussaat zu nutzen Dieses Recht des Sortenschutzinhabers wird fur einige wenige Sorten in 10a Abs 2 SortG eingeschrankt allerdings nur dahingehend dass die erneute Aussaat Vermehrung nicht generell durch den Sortenschutzinhaber verhindert werden kann Auch fur diese Sorten ist der Landwirt dem Inhaber des Sortenschutzes zur Zahlung eines angemessenen Entgelts verpflichtet 10a Abs 3 SortG Sortenschutz ist ein Schutzrecht das es dem Zuchter ermoglicht seine Sorte wirtschaftlich zu verwerten um damit eine Entlohnung seiner intellektuellen und finanziellen Vorleistungen zu erhalten Der Sortenschutz wird deshalb haufig von kleinen und mittleren Unternehmen beantragt Die Zahl der Anmeldungen beim Gemeinschaftlichen Sortenamt liegt seit Jahren kontinuierlich zwischen 2 500 und 3 297 2013 pro Jahr Davon waren 2013 55 Zierpflanzen mit Abstand fuhrend Rose und Chrysantheme und 20 landwirtschaftliche Nutzpflanzen mit Abstand an erster Stelle Mais vor Sommerweizen und Kartoffel bei den gartnerischen Sorten an der Spitze Gartensalat Bei der wirtschaftlichen Bewertung der vorgenannten Zahlen muss berucksichtigt werden dass landwirtliche Nutzpflanzen z B Kartoffeln Getreide in deutlich grosserem Umfang angebaut werden als Zierpflanzen z B Rosen Chrysantheme Die genannte hohe Anteil bei den Anmeldungen fur Zierpflanzen folgt auch aus den besonderen Vorschriften fur Zierpflanzen fur Deutschland z B in 3a Abs 1 Nr 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Bei der Herkunft der Anmelder liegen die Niederlande deutlich vor Frankreich Deutschland und den USA an der Spitze Der internationale Sortenschutz UPOV Abkommen der auch in der EU und in Deutschland in geltendes Recht umgesetzt wurde eroffnet den Vertragsstaaten die Moglichkeit in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Zuchters das Zuchterrecht in Bezug auf jede Sorte einschranken um es den Landwirten zu gestatten Erntegut das sie aus dem Anbau im eigenen Betrieb gewonnen haben im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden Damit tragt der Sortenschutz auch zum Zuchtungsfortschritt und zur Ernahrungssicherung in weniger entwickelten Landern bei Der Umfang dieses Landwirteprivilegs war vor allem in Deutschland und Frankreich umstritten Internationale Interessenverbande auf Zuchterseite sind International Seed Federation 7 chemin du Reposoir CH 1280 Nyon 2002 vereinigt mit ASSINSEL und CIOPORA Communaute Internationale des Obteneurs de Plantes Ornementales et Fruitieres a Reproduction Asexuee Gansemarkt 45 20354 Hamburg Kritik BearbeitenEthische Fragen Bearbeiten Generell wirft der Sortenschutz auch ethische Fragen auf da hier geistiges Eigentum an biologischen Organismen beansprucht wird 27 Der Sortenschutz steht wie der Patentschutz in einem Spannungsverhaltnis zu dem Interesse der unmittelbar betroffenen Nutzer wie jenen traditionellen Pflanzenzuchtern und Bauernverbanden welche fur einen freien Zugang zu den vorhandenen Ressourcen deren Erhaltung Landsorten Aufrechterhaltung der Sortenzulassung nach Schutzablauf und zum Nachbau vor allem in der Landwirtschaft einstehen einerseits und dem Interesse der Saatgut Industrie und der auf Grune Gentechnik spezialisierten Forschungsinstituten andererseits nbsp Plakat fur freien Nachbau auf der Demonstration Wir haben es satt 2013Im Verhaltnis zu Entwicklungslandern wird nicht nur in Bezug auf Patente sondern auch auf Sortenschutzrechte der Vorwurf der Biopiraterie erhoben Aus Westafrika ist ein Fall von Biopiratierie belegt In Niger wurde fur die bauerliche Zwiebelsorte Violet de Galmi Sortenschutz beantragt ohne dass eine zuchterische Leistung erbracht wurde 28 Zu den Auswirkungen des gewerblichen Rechtsschutzes auf die genetische Vielfalt ist vor allem die rechtlich nicht bindende Verpflichtung der FAO zu Pflanzengenetischen Ressourcen aus dem Jahr 1983 mit dem Common Heritage Grundsatz von Belang Den Sortenschutz allenfalls am Rand beruhrt die Problematik der Freisetzung genetisch manipulierten Materials Freie Sorten BearbeitenAls freie Sorten oder auch freies Saatgut werden Pflanzensamen und die hieraus wachsenden Pflanzen bezeichnet die fur jeden Menschen zur Nutzung frei gegeben sind Handelt es sich dabei um Saatgut das unter einer Freien Saatgut Lizenz steht ist die Nutzung des Saatgut und der Pflanzen jedoch an Bedingungen geknupft Diese Idee wird von verschiedenen Initiativen vertreten die das Konzept des Sortenschutzes und des Patentrechtes in Frage stellen und einen Gegenpol zu Eigentum und Exklusivrecht setzen wollen In Anlehnung an den im Softwarebereich verbreiteten Begriff Open Source wird dieses Saatgut teilweise auch als Open Source Saatgut bezeichnet 29 30 31 Literatur BearbeitenAxel Metzger u a Sortenschutzrecht SortG GSortV PatG EPU Gelbe Erlauterungsbucher C H Beck 2016 ISBN 978 3 406 68445 6 Franz Wuesthoff Herbert Lessmann Gert Wurtenberger Handbuch zum deutschen und europaischen Sortenschutz 2 Bande WILEY VCH Verlag Weinheim 1999 ISBN 3 527 28810 4 Herbert Lessmann Gert Wurtenberger Handbuch zum deutschen und europaischen Sortenschutzrecht 2 Auflage 2009 NOMOS Verlag ISBN 978 3 8329 4027 0 Gert Wurtenberger Paul van der Kooij Bart Kiewiet European Community Plant Variety Protection 2 Auflage Oxford University Press 2015 ISBN 978 0 19 873278 5 Alfred Keukenschrijver Sortenschutzgesetz Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz 2 Auflage 2017 ISBN 978 3 452 28857 8 Rudolf Nirk Eike Ullmann Patent Gebrauchsmuster und Sortenschutzrecht 3 Auflage C F Muller Heidelberg 2007 ISBN 978 3 8114 3368 7 Burkhart Goebel Pflanzenpatente und Sortenschutzrechte im Weltmarkt zugleich ein Beitrag zur Revision von Art 27 Abs 2 b TRIPS Ubereinkommen Schriften zum Technikrecht Band 2 2001 ISBN 3 428 10391 2 zugl Diss Freiburg Br 2000 Hans Neumeier Sortenschutz und oder Patentschutz fur Pflanzenzuchtungen Heymanns Koln ISBN 3 452 21709 4 zugl Diss Universitat Munchen 1989 90 Gabriele Winkler Gemeinschaftsrechtlicher Sortenschutz Eine Erfolgsgeschichte mit Wermutstropfen In Festschrift 50 Jahre Bundespatentgericht 2011 ISBN 978 3 452 27526 4 S 1099ff Weblinks BearbeitenHomepage des Bundessortenamts Homepage des Gemeinschaftlichen Sortenamts in Angers Sortenschutz Informationen vom Bundesamt fur LandwirtschaftEinzelnachweise Bearbeiten a b Verordnung EG Nr 2100 94 PDF vom 27 Juli 1994 Quelle https www upov int edocs mdocs upov de c 53 c 53 inf 7 rev pdf abgerufen am 15 Dezember 2020 GRUR 1930 244 upov int InstGE 4 35 Inuit BPatG 6 September 2012 36 W pat 1 10 BPatGE 53 277 GRUR Int 2013 243 Clematis florida fond memories BGH Beschluss vom 14 Januar 2014 X ZB 18 12 GRUR 2004 355 Fond Memories GSA BK InstGE 2 192 Estrade BGHZ 187 1 GRUR 2010 996 Bordako EuG T 95 06 GRUR Int 2008 413 Nadorcott EuG T 135 08 Slg 2010 II 5089 Gala Schnitzer bestatigt in EuGH C 534 10 GRUR Int 2013 131 Gala Schnitzer EuG Nadorcott EuGH GRUR Int 2009 133 SUMCOL 01 EuG 18 September 2012 T 133 08 Lemon Symphony Vgl Supreme Court Kanada GRUR Int 2004 1036 Monsanto v Schmeiser Roundup a b BGH Urteil vom 14 Februar 2006 Az X ZR 93 04 Volltext BGHZ 166 203 GRUR 2006 575 Melanie BGH Urteil vom 15 Dezember 1987 Az X ZR 55 86 Volltext BGHZ 102 373 GRUR 1988 370 Achat OLG Karlsruhe Urteil vom 26 Mai 2004 Az 6 U 216 03 Volltext OLG Dusseldorf Urteil vom 21 Dezember 2006 Az I 2 U 94 05 Volltext BGH Urteil vom 23 April 2009 Az Xa ZR 14 07 Volltext BGH GRUR 2009 750 Lemon Symphony Alfred Keukenschrijver Das Landwirteprivileg im nationalen und gemeinschaftlichen Sortenschutzrecht ein Zwischenstand In Festschrift fur Eike Ullmann juris GmbH Saarbrucken 2006 ISBN 3 938756 10 1 S 465 EuGH 5 Juli 2012 C 509 10 GRUR Int 2012 745 Geistbeck auf Vorlage BGH GRUR 2010 1087 Solara nachgehend BGH 27 Oktober 2012 X ZR 58 07 OLG Dusseldorf InstGE 13 18 EuGH 15 November 2012 C 56 11 GRUR 2013 60 Raiffeisen Waren Zentrale Rhein Main Saatgut Treuhandverwaltung BGBl I Nr 109 2001 AS 1977 862 EKD Einverstandnis mit der Schopfung Mohamed Coulibaly Robert Ali Brac de la Perriere with contributions from Sangeeta Shashikant A Dysfunctional Plant Variety Protection System Ten Years of UPOV Implementation in Francophone Africa Hrsg APBREBES and BEDE together with Third World Network Development Fund Public Eye and Swissaid osseeds org Website der Open Source Seed Initiative Abgerufen am 22 Februar 2016 agrecol de Freier Download der Publikationen von Agrecol Mitgliedern Abgerufen am 22 Februar 2016 freie saaten org Website Freie Saaten Org e V Abgerufen am 22 Februar 2016 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sortenschutz amp oldid 223358140