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Dieser Artikel erlautert die Legitimation im prozessrechtlichen Zusammenhang zu anderen Bedeutungen siehe Legitimation Die Aktivlegitimation auch Sachlegitimation oder Sachbefugnis genannt 1 ist ein Begriff aus dem Prozessrecht Sie ist von der Prozessfuhrungsbefugnis zu unterscheiden 2 3 4 Inhaltsverzeichnis 1 Bedeutung 2 Begrifflichkeiten 3 Sonderfalle 3 1 Prozessstandschaft 3 2 Einziehungsklage Drittschuldnerklage 3 3 Insolvenzverfahren 4 Verwaltungsrecht 5 Osterreich und Schweiz 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseBedeutung BearbeitenDie Aktivlegitimation ist eine Voraussetzung fur die Begrundetheit einer Klage Eine Klage ist begrundet wenn der Klager hinsichtlich des geltend gemachten Rechts aktivlegitimiert ist der Beklagte passivlegitimiert ist und das behauptete Recht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht also entstanden ist und fortbesteht und je nach Klageantrag durchsetzbar ist Fehlt dem Klager die Aktivlegitimation so ist die Klage als unbegrundet abzuweisen Begrifflichkeiten BearbeitenDas deutsche Recht trennt zwischen der Zulassigkeit und der Begrundetheit der Klage Die Prozessfuhrungsbefugnis ist eine Zulassigkeitsvoraussetzung der Klage Die Prozessfuhrungsbefugnis gibt das Recht einen Prozess als richtige Partei zu fuhren 5 4 also als richtige Partei aus einem Recht zu klagen oder verklagt zu werden Uber das materiell rechtliche Rechtsverhaltnis sagt sie nichts aus Die Prozessfuhrungsbefugnis steht grundsatzlich dem Trager des behaupteten Rechts zu Wer das ist ergibt sich aus den gesetzlichen oder rechtlichen Vorschriften aus denen das eingeklagte Recht hergeleitet wird 5 Ob der Klager tatsachlich Rechtsinhaber ist ist eine Frage des materiellen Rechts und eine Frage der Begrundetheit Die Aktivlegitimation ist eine Voraussetzung fur die Begrundetheit der Klage Aktivlegitimiert ist derjenige der nach der materiell rechtlichen Rechtslage Inhaber des eingeklagten Rechts ist 2 4 Passivlegitimiert ist derjenige der materiell rechtlich aus dem eingeklagten Recht verpflichtet ist 2 4 Die Aktivlegitimation und die Passivlegitimation sind spiegelbildlich Die Prozessfuhrungsbefugnis ist demgegenuber eine Zulassigkeitsvoraussetzung der Klage Die Prozessfuhrungsbefugnis gibt das Recht einen Prozess als richtige Partei zu fuhren 2 4 also als richtige Partei aus einem Recht zu klagen oder verklagt zu werden In der Regel fallen Aktivlegitimation und Prozessfuhrungsbefugnis in einer Person zusammen 5 4 Sonderfalle BearbeitenProzessstandschaft Bearbeiten Aktivlegitimation und Prozessfuhrungsbefugnis konnen in den Fallen der Prozessstandschaft auseinanderfallen Beispiel Verklagt ein Glaubiger seinen Schuldner und tritt wahrend des Prozesses seine Forderung ab so ist der neue Glaubiger als neuer materiell rechtlicher Forderungsinhaber aktivlegitimiert prozessfuhrungsbefugt bleibt aber der vorige Glaubiger 265 ZPO In einem solchen Fall kann der Beklagte die fehlende Aktivlegitimation des Klagers rugen Der Klager kann dann die Klage entweder fur erledigt erklaren oder seine Klage dahingehend umstellen dass der Beklagte zur Zahlung an den neuen Glaubiger verurteilt wird Eine solche Klageanderung ist stets nach 264 Nr 2 ZPO auch ohne Zustimmung des Beklagten zulassig Der neue Glaubiger kann dem Klager jedoch auch eine Einziehungsermachtigung nach 185 Abs 1 BGB analog erteilen mit der Folge dass dieser die Aktivlegitimation behalt und die fremde Forderung in eigenem Namen einziehen kann Dies ist vor allem bei der stillen Zession zweckdienlich allerdings tragt der neue Glaubiger hier das Weiterleitungsrisiko Einziehungsklage Drittschuldnerklage Bearbeiten Wurde dem klagenden Glaubiger im Wege der Zwangsvollstreckung eine Forderung seines Schuldners gegen den beklagten Drittschuldner aufgrund wirksamer Pfandung 829 ZPO zur Einziehung uberwiesen 835 Abs 1 Alt 1 836 Abs 1 ZPO ist umstritten ob der Einziehungsklager kraft seiner Einziehungsbefugnis 836 Abs 1 ZPO als gesetzlicher Prozessstandschafter des Schuldners prozessfuhrungsbefugt wird oder ob er aktivlegitimiert und damit von selbst 6 prozessfuhrungsbefugt wird Nach der letztgenannten wohl herrschenden 7 Ansicht ist die Wirksamkeit der Uberweisung nicht als Voraussetzung der Zulassigkeit der Klage im Rahmen der Prozessfuhrungsbefugnis zu prufen sondern erst als Voraussetzung der Begrundetheit der Klage im Rahmen der Aktivlegitimation Einig ist man sich jedenfalls darin dass die Uberweisung der Forderung 836 Abs 1 ZPO an den Glaubiger diesen nicht zum neuen Forderungsinhaber macht 8 Forderungsinhaber bleibt der ursprungliche Schuldner Die Uberweisung verleiht dem Glaubiger ausschliesslich die Befugnis die Forderung des Schuldners einzuziehen 9 Verfugungen uber die Forderung im eigentlichen Sinne 10 namentlich solche zulasten des Schuldners wie etwa eine Abtretung sind ihm untersagt Dem Schuldner ist bereits kraft wirksamer Pfandung jede Verfugung uber die Forderung untersagt Inhibitorium 829 Abs 1 S 2 ZPO 136 BGB Prozessfuhrungsbefugt bleibt er trotzdem insoweit als er auf Leistung an den Glaubiger klagen kann 11 Die herrschende Ansicht entnimmt den vorstehenden Grundsatzen eine Spaltung des materiellen Rechts auf den Pfandungsglaubiger sowie den Schuldner 12 Vereinten sich normalerweise samtliche Verfugungsbefugnisse Abtretung Aufrechnung Verzicht sowie auch die Einziehungsbefugnis die selbst kein Verfugungsrecht darstellen soll 10 auf eine und dieselbe Person namlich den Forderungsinhaber sieht die herrschende Ansicht die dem Glaubiger eine Verfugungsgewalt 13 verleihende Einziehungsbefugnis kraft Uberweisung aus diesem Bundel herausgelost Insolvenzverfahren Bearbeiten Durch die Eroffnung des Insolvenzverfahren verliert der Schuldner die Verwaltungs und Verfugungsbefugnis uber sein Vermogen Diese geht auf den Insolvenzverwalter uber Ebenso erlischt die Prozessfuhrungsbefugnis des Schuldners so dass man ihn nicht mehr als richtige Partei hinsichtlich einer Forderung aus seinem Vermogen verklagen kann Passivlegitimiert ist allein der Insolvenzverwalter der an seine Stelle tritt 14 Umstritten ist ob der Insolvenzverwalter in den Prozess als eine Partei kraft Amtes eintritt so die wohl herrschende Meinung 5 Verwaltungsrecht BearbeitenGebrauchlicher ist das Begriffspaar im deutschen Verwaltungsrecht wo es ebenfalls zur Bezeichnung der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung aus einem Rechtsverhaltnis dient Osterreich und Schweiz BearbeitenIn Osterreich und der Schweiz gelten dieselben zivilprozessualen Grundsatze wie in Deutschland 15 16 Siehe auch BearbeitenPratendentenstreitLiteratur BearbeitenWalter Stiebeler Das Verhaltnis der Prozessstandschaft zur Sachlegitimation Hamburg 1949 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Aktivlegitimation Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Christoph Eggert Aktuelle Fragen der Aktivlegitimation beim Sachschaden IWW Institut 1 Oktober 2005 Zur Aktivlegitimation bei sicherungsubereignetem Fahrzeug Besitzer hat keine Anspruche wenn sie dem Eigentumer zustehen autorechtaktuell de 21 Dezember 2011 Ansgar Ohly Aktiv Passivlegitimation im Immaterialguterrecht 2015 Aktivlegitimation Mietprozess und Zwangsvollstreckung Website des DMB abgerufen am 19 August 2017Einzelnachweise Bearbeiten Thomas Putzo ZPO 42 Aufl 2021 vor 253 Rn 39 a b c d Thomas Putzo Kommentar zur Zivilprozessordnung 38 Auflage 2017 S 502 vor 253 Rn 19 Carl Creifelds Rechtsworterbuch 21 Aufl 2014 ISBN 978 3 406 63871 8 a b c d e f L 3 AS 1009 14 LSG FSS Urteil vom 09 04 2015 Abgerufen am 9 November 2019 a b c d Thomas Putzo Kommentar zur Zivilprozessordnung 38 Auflage 2017 S 134 51 Rn 22 OLG Koln Urteil vom 05 08 2003 25 UF 5 03 Rn 21 OLG Koln Urteil vom 05 08 2003 25 UF 5 03 Rn 21 m w N Lackmann Racz Zwangsvollstreckungsrecht 12 Aufl 2021 25 Rn 343 m w N BGHZ 114 138 BGHZ 102 293 a b Bayreuther in MuKoBGB 9 Aufl 2021 185 Rn 34 BGH NJW 2001 2178 Althammer in Zoller Zivilprozessordnung 34 Aufl 2022 vor 50 Rn 27 OLG Koln Urteil vom 05 08 2003 25 UF 5 03 Rn 21 OLG Koln Urteil vom 05 08 2003 25 UF 5 03 Rn 21 von materielle r Verfugungsmacht sprechen Lackmann Racz Zwangsvollstreckungsrecht 12 Aufl 2021 25 Rn 345 BGH Beschluss vom 11 12 2008 IX ZB 232 08 Abgerufen am 9 November 2019 Fehlende Aktivlegitimation einer Eigentumergemeinschaft mangels Anspruchsubergangs nach 16 BTVG OGH Entscheidung vom 25 Mai 2016 2 Ob 187 15m KGE ZS vom 6 November 2007 i S A W Insurance Co Ltd gegen B AG 100 06 1093 STS Zivilprozessrecht Aktivlegitimation Website des Kantons Basel Landschaft abgerufen am 19 August 2017Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4196731 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aktivlegitimation amp oldid 237000909