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Das Inhibitorium ist neben dem Arrestatorium eine der beiden Wirkungen die durch die Pfandung einer Forderung eintritt Nach 829 Abs 1 Satz 2 ZPO verliert der Vollstreckungsschuldner mit der Zustellung des Pfandungsbeschlusses die Verfugungsbefugnis uber die gepfandete Forderung er ist also von Rechts wegen gehindert inhibitus die Forderung abzutreten oder in anderer Weise etwa durch Erlass uber sie zu verfugen Beim Inhibitorium handelt es sich um ein relatives Verausserungsverbot im Sinne von 135 ff BGB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Inhibitorium amp oldid 182141298