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Die Sachbefugnis auch Sachlegitimation bezeichnet im Prozessrecht die materielle Rechtszustandigkeit Sie beschreibt einerseits die Aktivlegitimation des Klagers und andererseits die Passivlegitimation des Beklagten 1 Die Sachbefugnis beider Parteien ist Voraussetzung der Begrundetheit der Klage Die Sachbefugnis besteht kraft materiellen Rechts Strikt zu unterscheiden ist die Sachbefugnis von der Prozessfuhrungsbefugnis die eine parteibezogene Voraussetzung der Zulassigkeit der Klage allgemeine Prozessvoraussetzung ist und von Amts wegen gepruft wird Die Prozessfuhrungsbefugnis ist im Zivilprozess schlussig zu behaupten und im Verwaltungsprozess nach der Moglichkeitstheorie von Amts wegen zu bejahen wenn die Moglichkeit der Verletzung in eigenen Rechten nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen ist Die Sachbefugnis unterliegt dagegen den strengen Anforderungen des Beweisrechts Eine zur Begrundung der Prozessfuhrungsbefugnis und der Sachbefugnis behauptete Tatsache ist eine sog doppelrelevante Tatsache weil sie sich auf die Zulassigkeit und die Begrundetheit der Klage auswirkt 2 3 Einzelnachweise Bearbeiten Carl Creifelds Rechtsworterbuch 21 Aufl 2014 ISBN 978 3 406 63871 8 Doppelt relevante Tatsachen Universitat des Saarlands abgerufen am 21 Juli 2016 LG Augsburg Urteil vom 23 Februar 2010 Az 2 HK O 1711 09 Rz 26 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4196730 6 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sachbefugnis amp oldid 233379897