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Dieser Artikel erlautert die Legitimation im prozessrechtlichen Zusammenhang zu anderen Bedeutungen siehe Legitimation Die Passivlegitimation ist ein Begriff aus dem Prozessrecht und betrifft die passive Sachbefugnis oder Sachlegitimation 1 Sie ist von der Prozessfuhrungsbefugnis zu unterscheiden Die Passivlegitimation betrifft die Stellung als richtiger Beklagter und Inhaber des streitigen Rechts 2 Die Frage beurteilt sich nach materiellem Recht Passiv legitimiert konnen auch mehrere Personen sein etwa eine Gesamthandsgemeinschaft Auf Klagerseite spricht man insoweit von Aktivlegitimation Inhaltsverzeichnis 1 Zivilprozess 2 Verwaltungsprozess 3 Osterreich und Schweiz 4 Siehe auch 5 Literatur 6 EinzelnachweiseZivilprozess BearbeitenProblematisch ist die Passivlegitimation haufig bei einer Mehrheit von beteiligten Personen zum Beispiel bei der Gesellschaft burgerlichen Rechts auch BGB Gesellschaft oder GbR genannt Richtet sich ein Anspruch gegen eine GbR war nach fruherer Auffassung mangels Parteifahigkeit nicht die Gesellschaft passiv legitimiert sondern deren Gesellschafter Diese Meinung ist jedoch in Deutschland seit einigen Jahren ins Wanken geraten was vor allem prozessokonomische Grunde hat Eine GbR kann aus einer Vielzahl von Gesellschaftern bestehen und im Falle eines Prozesses mussten dann alle Gesellschafter anstelle der GbR verklagt werden Mit Urteil vom 29 Januar 2001 hat der BGH die Gesellschaft burgerlichen Rechts endgultig fur parteifahig und damit im Zivilprozess als passivlegitimiert erklart 3 Daneben sind allerdings auch die einzelnen Gesellschafter der GbR passivlegitimiert da sie fur die Gesellschaftsschulden haften Problematisch ist die Passivlegitimation des Weiteren bei Parteien kraft Amtes also beispielsweise beim Insolvenzverwalter Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter Hier stellt sich die Frage ob die Partei kraft Amtes oder der Rechtstrager der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren der Erbe bei der Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung zu verklagen ist Nach Eroffnung eines Insolvenzverfahrens ist nicht mehr der Schuldner selbst passivlegitimiert sondern der Insolvenzverwalter Eine Klage ist also gegen ihn als Insolvenzverwalter zu richten Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist zwar in den meisten Fallen jedoch nicht immer der Testamentsvollstrecker zu verklagen 2213 BGB 4 Bei Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten ist die Klage zwar zulassig aber unbegrundet 5 Verwaltungsprozess BearbeitenGemass 78 Abs 1 Nr 1 VwGO muss sich die Klage im Verwaltungsverfahren gegen einen ganz bestimmten Klagegegner richten Eine Klage kann nur Erfolg haben wenn sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet Dieser ist in der Klageschrift als Gegner zu benennen Hierzu genugt jedoch die Angabe der Behorde 78 Abs 1 Nr 1 2 Halbsatz VwGO Ob eine Klage gegen den falschen Beklagten wegen fehlender passiver Prozessfuhrungsbefugnis unzulassig dann Prozessurteil oder wegen fehlender Passivlegitimation zulassig aber unbegrundet dann Sachurteil ist ist umstritten Die herrschende Meinung und das Bundesverwaltungsgericht kommen zu dem Ergebnis 78 regele die Passivlegitimation und somit die Frage der Begrundetheit und nicht der Zulassigkeit Dem wird entgegengehalten der Bundesgesetzgeber habe nicht die Kompetenz in der VwGO die Passivlegitimation eine Frage der sachlichen Zustandigkeit einzelner Behorden zu regeln 6 Entscheidungserheblich kann diese Streitfrage die sich auf den ersten Blick als praxisfern entpuppt dann sein wenn es um die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage geht die sich gegen einen falschen Beklagten richtet Ware die Anfechtungsklage zwar zulassig aber unbegrundet so wurde das dennoch den Eintritt der aufschiebenden Wirkung nach 80 Abs 1 Satz 1 VwGO zur Folge haben Wird die Klage dagegen als unzulassig abgewiesen dann kann sie da die Voraussetzungen zur Entscheidung uber ein Sachurteil nicht vorliegen nach uberwiegender Ansicht auch keine aufschiebende Wirkung entfalten 78 VwGO unterscheidet zwischen dem Rechtstragerprinzip Abs 1 Nr 1 und dem Behordenprinzip Abs 1 Nr 2 Grundsatzlich gilt das Rechtstragerprinzip wonach die Klage gegen den Bund das Land oder die Korperschaft zu richten ist deren Behorde einen Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt oder unterlassen hat Die Klage kann sich auch gegen die Behorde selbst richten Behordenprinzip wenn das Landesrecht dies ausdrucklich zulasst 7 Gilt das Rechtstragerprinzip auf Grund fehlender landesrechtlicher Bestimmungen kann es fur den Burger im Einzelfall schwierig sein den richtigen Beklagten zu finden Da aber die Angabe der Behorde zur Bezeichnung ausreicht 78 Abs 1 Nr 1 2 Halbsatz VwGO und diese im Regelfall einfach zu bestimmen ist hat der Burger dadurch keine ernsthaften Nachteile Osterreich und Schweiz BearbeitenIm osterreichischen Zivilprozessrecht ist die Entscheidung uber die Frage der Sachlegitimation Aktiv oder Passivlegitimation nichts anderes als die meritorische Entscheidung uber den Klagsanspruch im Hinblick auf seine subjektiven Voraussetzungen Sie ist demnach Entscheidung sowohl einer Tatfrage als auch einer Rechtsfrage 8 Auch in der Schweiz sind Aktiv und Passivlegitimation materielle Prozessvoraussetzungen Sie gehoren zum Klagefundament und mussen von der Klagerschaft detailliert behauptet und bewiesen werden 9 Siehe auch BearbeitenRubrum Passivprozess PratendentenstreitLiteratur BearbeitenErich Theodor Garlichs Passivprozesse des Testamentsvollstreckers Konstanz Hartung Gorre Verlag 1996 Walter Stiebeler Das Verhaltnis der Prozessstandschaft zur Sachlegitimation Hamburg 1949Einzelnachweise Bearbeiten Carl Creifelds Rechtsworterbuch 21 Aufl 2014 ISBN 978 3 406 63871 8 Eggert Winter Passivlegitimation Gabler Wirtschaftslexikon abgerufen am 18 August 2017 BGH Urteil vom 29 Januar 2001 Az II ZR 331 00 Volltext BGHZ 146 341 NJW 2001 1056 13 Testamentsvollstreckung 2 Passivlegitimation des Testamentsvollstreckers Deutsches Anwalt Office Premium Haufe de abgerufen am 19 August 2017 vgl AG Munchen Urteil vom 15 Juni 2011 Az 322 C 34652 09 Friedhelm Hufen Verwaltungsprozessrecht 11 Auflage C H Beck 2019 S 197 z B 14 Abs 2 AGGerStrG M V OGH Entscheidung vom 6 Dezember 1961 6 Ob 435 61 Verantwortlichkeit und Haftung des Verwaltungsrats eine Ubersicht RVP Bulletin Juni 2013 S 9Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4196728 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Passivlegitimation amp oldid 204515183