www.wikidata.de-de.nina.az
Wohnungsrecht ist in Deutschland das subjektive Recht ein Gebaude oder einen Teil eines Gebaudes unter Ausschluss des Eigentumers als Wohnung zu benutzen Inhaltsverzeichnis 1 Dingliches oder schuldrechtliches Wohnungsrecht 2 Inhalt 3 Mitbenutzungsdienstbarkeit 4 Aufnahmerecht 5 Besichtigungsrecht 6 Lastentragung 7 Wohnungsrechtsvermachtnis 8 Abgrenzung zum Dauerwohnrecht 9 Konsolidation 10 EinzelnachweiseDingliches oder schuldrechtliches Wohnungsrecht BearbeitenDas dingliche Wohnungsrecht ist eine besondere Form der beschrankten personlichen Dienstbarkeit nach 1093 BGB Denkbar ist auch ein nur schuldrechtlich wirkendes Wohnungsrecht das dann aber nicht grundbuchlich abgesichert ist Die nachfolgenden Ausfuhrungen beziehen sich auf das Wohnungsrecht nach 1093 BGB dingliches Wohnungsrecht Inhalt BearbeitenAuf das Wohnungsrecht finden die Vorschriften uber den Niessbrauch weitgehend Anwendung Das Wohnungsrecht kann sich regelmassig nur auf Gebaude oder Gebaudeteile zur Wohnnutzung beziehen Allerdings kann das Benutzungsrecht auf nicht zu Wohnzwecken bestimmte Gebaude etwa eine Garage oder Raume etwa einen Keller und auch unbebaute Grundstuckssteile etwa einen Garten erstreckt werden wenn deren Benutzung im Rahmen des Hauptzwecks Wohnen erfolgen soll Ist eine andere Nutzung als Wohnen als Hauptzweck erwunscht kann dies nur durch eine beschrankte personliche Dienstbarkeit nach 1090 BGB ermoglicht werden Das Wohnungsrecht ist regelmassig auf die Lebenszeit des Berechtigten beschrankt Es ist nicht ubertragbar die Ausubung kann jedoch Dritten uberlassen werden wenn dies gestattet ist 1092 Abs 1 BGB Mitbenutzungsdienstbarkeit BearbeitenIst das Recht auf einen Teil des Gebaudes insbesondere also eine Wohnung beschrankt so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen also beispielsweise Waschkuche Trockenraum Hausgarten Garage mitbenutzen Aufnahmerecht BearbeitenDer Berechtigte eines Wohnungsrechts ist befugt seine Familie sowie die zur standesmassigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1 kann der Wohnungsberechtigte auch seinen nichtehelichen Lebensgefahrten aufnehmen Besichtigungsrecht BearbeitenDie gesetzliche Regelung sieht kein Besichtigungsrecht fur den Eigentumer vor Wenn ein solches Recht gewunscht wird muss es besonders vereinbart werden Lastentragung BearbeitenDer Wohnungsberechtigte tragt nach dem Gesetz die gewohnlichen Erhaltungs Reparatur und privaten Kosten sowie die laufenden offentlichen Kosten Wasser Mull Licht Heizung etc Der Eigentumer tragt die Kosten fur aussergewohnliche Ausbesserungen ist aber nicht verpflichtet aussergewohnliche Ausbesserungen vornehmen zu lassen z B Neueindeckung des Daches Wohnungsrechtsvermachtnis BearbeitenDer Eigentumer kann in einer Verfugung von Todes wegen den Erben mit einem Wohnungsrechtsvermachtnis beschweren Dem Vermachtnisnehmer wird dann ein Wohnungsrecht zugewandt das sich gegen den Erben richtet der das Haus oder die Wohnung als neuer Eigentumer vom Erblasser erwirbt Abgrenzung zum Dauerwohnrecht BearbeitenDas hier beschriebene unverausserliche und unvererbliche Wohnungsrecht nach dem 1093 BGB ist nicht zu verwechseln mit dem Dauer Wohnrecht nach 31 ff Wohnungseigentumsgesetz Konsolidation BearbeitenKonsolidation tritt ein wenn der Wohnungsberechtigte das Eigentum am mit Wohnungsrecht belasteten Grundstuck erwirbt allerdings erlischt gemass 894 BGB das Wohnungsrecht nicht 2 Einzelnachweise Bearbeiten BGH NJW 1982 1868 Joseph Grasegger Das dingliche Wohnungsrecht des 1093 BGB Mit Berucksichtigung seines Verhaltnisses zu anderen dinglichen Wohnungsrechten und zur Miete 1926 S 9Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4079369 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Wohnungsrecht amp oldid 208131864