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Das schweizerische Schuldbetreibungs und Konkursrecht ist Teil des Zwangsvollstreckungsrechts 1 Da Selbsthilfe einem Glaubiger grundsatzlich verboten ist 2 regelt das Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs SchKG das Verfahren zur Durchsetzung von Anspruchen in der Form von Geldzahlungen oder geldwerten Sicherheitsleistungen 3 mittels staatlicher Gewalt Die Einforderung von Schulden heisst in der Schweiz Betreibung BasisdatenTitel Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und KonkursAbkurzung SchKGArt BundesgesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie ZwangsvollstreckungsrechtSystematische Rechtssammlung SR 281 1Ursprungliche Fassung vom 11 April 1889Inkrafttreten am 1 Januar 1892Letzte Anderung durch AS 2017 2165Inkrafttreten derletzten Anderung 28 Marz 2017Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Ubersicht 3 Das Schuldbetreibungsverfahren 3 1 Einleitungsverfahren 3 1 1 Betreibungsbegehren 3 1 2 Zahlungsbefehl 3 1 3 Rechtsvorschlag 3 1 4 Beseitigung des Rechtsvorschlags 3 2 Fortsetzungsverfahren 3 3 Einstellung des Verfahrens 4 Anderungen ab 2014 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDas Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs SchKG trat am 1 Januar 1892 in Kraft und wurde seither mehrmals revidiert Es ist der alteste Teil des auf schweizerischer Bundes Ebene kodifizierten Zivilrechts und ist alter als das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht was gewisse Besonderheiten erklart Historisch geht das SchKG auf die im romischen Recht seit Justinian bekannte Paulianische Anfechtungsklage zuruck Ubersicht BearbeitenGrundsatzlich bestehen drei Insolvenzverfahren Konkurs Nachlassverfahren und Konkursaufschub Der Konkurs wird in der Regel vom zustandigen Konkursamt durchgefuhrt und fuhrt zur Liquidation des Schuldners Ein Nachlassverfahren ist im Grundsatz ein Sanierungsverfahren das in zwei Phasen ablauft einer Stundung wahrend der Aktiven und Passiven aufgenommen werden Schuldenruf und ein Sanierungsplan erarbeitet wird und einer Durchfuhrungsphase in der die Glaubiger in ihrer Rangfolge durch eine Dividende Ratenzahlungen oder einen Liquidationserlos befriedigt werden Mit dem Konkursaufschub steht schliesslich noch ein Sanierungsverfahren zur Verfugung mit dem grundsatzlich sanierungsfahige Schuldner unter Aufsicht des Gerichts und eines Sachwalters eine Stundung zur Erarbeitung einer Sanierung erhalten Die Einreihung der zugelassenen Glaubiger erfolgt in der Kollokation In den Kollokationsplan der in der Regel vom Konkursamt erstellt wird werden grundsatzlich nur diejenigen Glaubiger aufgenommen die ihre Forderung angemeldet haben Eine Kollokation erfolgt auch ohne Anmeldung fur 4 im Grundbuch eingetragene Rechte Art 226 SchKG servitutes apparentes unmittelbare gesetzliche Pfandrechte VerfugungsbeschrankungenIm Konkurs konnen auch diejenigen Forderungen eingegeben werden fur welche eine Konkursbetreibung nach Art 43 SchKG ausgeschlossen ist 5 Die Kollokation ist Voraussetzung um spater am Verwertungserlos der Konkursmasse teilhaben zu konnen Dividende Die meisten Regelungen zum Schuldbetreibungs und Konkursrecht finden sich im Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs SchKG 6 Daneben haben die kantonale Gesetzgebung und internationales Recht auch noch eine gewisse Bedeutung So ist in der Schweiz die Durchsetzung einer geldwerten Forderung kraft staatlichen Zwangs grundsatzlich auch ohne materielle gerichtliche Beurteilung der Forderung moglich was eine Besonderheit darstellt Allerdings kann der Schuldner innert 10 Tagen nach dem Eingang der Betreibung die gerichtliche Beurteilung verlangen das entsprechende Rechtsmittel heisst Rechtsvorschlag Dieser unterbricht den Fortgang der Betreibung bis uber die Forderung rechtskraftig durch ein Gericht entschieden wurde Wurde die Forderung rechtskraftig anerkannt oder kein Rechtsvorschlag erhoben nimmt das Betreibungsverfahrungen seinen Fortgang Die Betreibung wird in extremis entweder durch Pfandung oder durch Konkurs durchgesetzt wobei der Glaubiger nicht die Wahl hat es ist von Gesetzes wegen genau geregelt welches Verfahren zum Zuge kommt vereinfacht gesagt wird auf Konkurs erkannt wenn es sich beim Betriebenen um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt und auf Pfandung in den ubrigen Fallen insbesondere bei Verfahren gegen Privatpersonen Enden Konkurs oder Pfandung ohne dass die Forderung des Glaubigers vollstandig befriedigt werden kann erhalt der Glaubiger einen Verlustschein im Falle neuen Vermogens des Schuldners kann er innert 20 Jahren ein neues Verfahren eroffnen Daneben kann der Schuldner naturlich wahrend des Verfahrens den Glaubiger jederzeit befriedigen und dadurch das Verfahren beenden dabei ist zu beachten dass ab Betreibung gultig nur noch an das Betreibungsamt geleistet werden kann und dass zuzuglich zur Forderungssumme Gebuhren und Zinsen anfallen Neben dem SchKG bilden u a zahlreiche Nebenerlasse insb die VZG Rechtsquellen 7 des Schuldbetreibungs und Konkursrechts Das SchKG regelt in seinem elften Titel uberdies Teile des Sanierungsrechts Nachlassstundung Nachlassvertrag einvernehmliche private Schuldenbereinigung Das SchKG sieht als zustandige Stellen 8 namentlich die Folgenden vor Betreibungsamt Gerichte kantonale Depositenanstalt meistens Kantonalbanken Konkursamt Aufsichtsbehorde Nachlassgericht Polizei SachwalterEin Unternehmen allein mit dem Ziel zu ubernehmen noch Mittel aus dem Unternehmen abzuziehen bevor der Konkurs erklart wird wird als Konkursreiterei bezeichnet Das Schuldbetreibungsverfahren BearbeitenDas Schuldbetreibungsverfahren lasst sich in zwei Verfahrensabschnitte gliedern das Einleitungsverfahren und das Fortsetzungsverfahren Einleitungsverfahren Bearbeiten Im Einleitungsverfahren geht es darum die Vollstreckbarkeit des geltend gemachten Anspruchs abzuklaren Das Einleitungsverfahren durchlauft vier Stadien Betreibungsbegehren des Glaubigers Art 67 SchKG Zahlungsbefehl des Betreibungsamts an den Schuldner Art 69 SchKG eventuell Rechtsvorschlag des Schuldners Art 74 SchKG eventuell Beseitigung des Rechtsvorschlags im ordentlichen Verfahren Anerkennungsklage Art 79 SchKG oder durch definitive bzw provisorische Rechtsoffnung Art 80 bzw 82 SchKG Betreibungsbegehren Bearbeiten Das Schuldbetreibungsverfahren wird eingeleitet auf das Begehren des Glaubigers und nie von Amtes wegen Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehorde prufen nicht ob die Forderung des Glaubigers tatsachlich besteht Sind die Angaben im Betreibungsbegehren mangelhaft muss das Betreibungsamt dem Glaubiger Gelegenheit geben sein Begehren zu erganzen oder zu korrigieren Art 32 Abs 4 SchKG Zahlungsbefehl Bearbeiten Nach Erhalt des Betreibungsbegehrens erlasst das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl Durch den Zahlungsbefehl wird der Schuldner ultimativ aufgefordert seine Schuld zu begleichen Der Zahlungsbefehl gilt rechtlich als Mahnung BGer v 1 11 2000 5C 206 2000 E 3 Rechtsvorschlag Bearbeiten Mit dem Rechtsvorschlag macht der Schuldner deutlich dass er die Forderung des Glaubigers bestreitet Der Rechtsvorschlag ist gultig wenn er dem Betreibungsamt verkundet wird Wenn der Rechtsvorschlag bloss dem Glaubiger verkundet wird genugt dies rechtlich nicht Der Rechtsvorschlag bedarf in der Regel keiner Begrundung Wird die Frist zur Geltendmachung eines Rechtsvorschlags versaumt ist grundsatzlich kein Rechtsvorschlag mehr moglich Beseitigung des Rechtsvorschlags Bearbeiten Mithilfe der Anerkennungsklage Art 79 SchKG ist der Rechtsvorschlag zu beseitigen wenn der Glaubiger keine Dokumente besitzt mit welchen er den Bestand der Forderung nachweisen kann Im Rahmen der Anerkennungsklage wird definitiv uber den Bestand der Forderung entschieden Durch definitive Rechtsoffnung Art 80 f SchKG wird der Rechtsvorschlag ebenfalls beseitigt Eine definitive Rechtsoffnung kann dann vom Glaubiger gerichtlich herbeigefuhrt werden wenn er beispielsweise einen Gerichtsentscheid vorlegen kann Durch provisorische Rechtsoffnung Art 82 SchKG kann der Glaubiger den Rechtsvorschlag beseitigen wenn er uber eine Schuldanerkennung des Schuldners verfugt Eine Quittung ist keine Schuldanerkennung BGer v 27 1 2014 4A 426 2013 E 3 5 2 Wird das Gesuch auf provisorische Rechtsoffnung abgewiesen muss der Glaubiger den Weg der Anerkennungsklage Art 79 SchKG bestreiten Fortsetzungsverfahren Bearbeiten Das Fortsetzungsverfahren setzt einen rechtskraftigen Zahlungsbefehl voraus Im Fortsetzungsverfahren werden auf Begehren des Glaubigers schuldnerische Vermogenswerte beschlagnahmt und zur Befriedigung des Glaubigers verwertet Einstellung des Verfahrens Bearbeiten Hauptartikel Einstellung des KonkursverfahrensAnderungen ab 2014 BearbeitenZum 1 Januar 2014 ist ein revidiertes Sanierungsrecht in Kraft getreten Folgende Anderungen wurden im Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs SchKG vorgenommen Die Nachlassstundung muss kunftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden sondern kann vermehrt auch zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden Die Genehmigung des Nachlassvertrages hangt nicht mehr davon ab dass die Befriedigung der Drittklassforderungen sichergestellt ist Die Anteilseigner mussen zudem bei einem ordentlichen Nachlassvertrag kunftig einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag leisten damit eine gewisse Gleichbehandlung mit den Glaubigern erreicht wird Bei Dauerschuldverhaltnissen z B Miet oder Leasingvertrage in der Insolvenz erfolgt eine Differenzierung ob ein Liquidationsfall Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermogensabtretung oder eine Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessenden Weiterfuhrung des Unternehmens vorliegt Im Liquidationsfall wird vermutet dass das Dauerschuldverhaltnis ordentlich aufgelost wird sofern die Konkursverwaltung den Vertrag nicht weiterfuhren will und nicht in diesen eintritt Bei der Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung kann hingegen der Schuldner ein Dauerschuldverhaltnis mit Zustimmung des Sachwalters ausserordentlich auflosen wobei die Gegenpartei aber voll zu entschadigen ist Die Mitwirkungsrechte der Glaubiger wahrend der Nachlassstundung werden namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen gestarkt Unter Umstanden kann das Nachlassgericht einen reprasentativen Glaubigerausschuss einsetzen der den Sachwalter beaufsichtigt Erfolgt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Ubernahme eines Betriebes besteht keine Pflicht mehr alle bisherigen Arbeitsvertrage zu ubernehmen Ob und wieweit mit dem Betrieb auch die Arbeitsvertrage ubernommen werden ist im Einzelfall zwischen den Beteiligten zu verhandeln Als Ausgleich hierfur gibt es eine neue allgemeine Sozialplanpflicht bei Entlassungen sofern kein Nachlassvertrag abgeschlossen wird Diese Pflicht gilt allerdings nur fur Betriebe mit mehr als 250 Mitarbeitern die mehr als 30 Mitarbeiter entlassen wollen Das mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz am 1 Januar 2010 eingefuhrte Privileg fur Forderungen aus der Mehrwertsteuer in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben Dieses Privileg hat viele Sanierungen bislang erschwert Die Klage zur Anfechtung von Geschaften die zum Nachteil eines oder mehrere Glaubiger abgeschlossen wurden sollen erleichtert werden wenn die Vermogensverschiebung zugunsten einer nahestehenden Person erfolgt Dies gilt namentlich auch fur Verschiebungen innerhalb eines Konzerns Literatur BearbeitenKurt Amonn Fridolin Walther Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechts 9 vollstandig aktualisierte Auflage Stampfli Bern 2013 ISBN 978 3 7272 8665 0 Jolanta Kren Kostkiewicz SchKG Kommentar Schuldbetreibungs und Konkursgesetz mit weiteren Erlassen 20 aktualisierte Auflage Orell Fussli Zurich 2020 ISBN 978 3 280 07413 8 Walter A Stoffel Voies d execution Stampfli Bern 2010 ISBN 978 3 7272 2367 9 Walter Stohler Geld eintreiben ein praktischer Ratgeber Zwangsvollstreckung nach Schweizer Recht SchKG Bottmingen 2005 ISBN 3 033 00678 7 Hans Ulrich Walder Hrsg SchKG Schuldbetreibung und Konkurs Zurich 1997 ISBN 3 280 02178 2 Weblinks BearbeitenBundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs vom 11 April 1889 SchKG SR 281 1 Insolvenz im EU Raum und Vermogen in der Schweiz PDF 80 kB Einzelnachweise Bearbeiten Schuldbetreibung und Konkurs Schweizerische Eidgenossenschaft zugegriffen am 31 Dezember 2011 Ausnahmen Art 52 Abs 3 OR Art 926 ZGB Hunziker Pellascio S 1 Gemass BGE 129 III 193 ist der Begriff Sicherheitsleistungen in Artikel 38 SchKG nicht auf Sicherheiten in Geld beschrankt Hunziker Pellascio S 221 Hunziker Pellascio S 222 http www admin ch ch d sr 281 1 index html vgl dazu Hunziker Pellascio S 3 ff vgl dazu Hunziker Pellascio S 11 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4252677 2 lobid OGND AKS LCCN n82146665 VIAF 179833532 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schuldbetreibungs und Konkursrecht amp oldid 227407044