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Die Paulianische Anfechtungsklage ist eine Klage zur Anfechtung von Geschaften die zum Nachteil eines oder mehrerer Glaubiger abgeschlossen wurden Die Klage lat actio Pauliana geht auf das romische Recht zuruck und ist nach einer Digesten Stelle 1 des Juristen Paulus benannt 2 Inhaltsverzeichnis 1 Romisches Recht 2 Deutschland 3 Schweiz 4 Liechtenstein 4 1 Zweck und Anfechtungsbefugnis 4 2 Geltendmachung 4 3 Anfechtungsmoglichkeit 4 3 1 Aktive Handlungen 4 3 2 Unterlassungen 4 4 Folgen fur den Anfechtungsgegner 4 5 Verjahrung 5 Weblinks 6 Literatur 7 AnmerkungenRomisches Recht BearbeitenIm romischen Recht wurden vom Prator zwei Rechtsmittel gegen die Benachteiligung von Glaubigern gewahrt in integrum restitutio wahrend der Zwangsvollstreckung Interdictum fraudatorium nach beendetem Konkursverfahren 3 In der Spatantike wurden die Rechtmittel auf Veranlassung Justinians in einer einheitliche Klage zusammengefasst der actio Pauliana Deutschland BearbeitenIn Deutschland unterscheidet man die Anfechtung von glaubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen durch einen Insolvenzverwalter nach Eroffnung des Insolvenzverfahrens uber das Vermogen eines Schuldners dann Insolvenzanfechtung nach 129 ff InsO und die Anfechtung ausserhalb des Insolvenzverfahrens durch einen einzelnen Glaubiger nach dem Anfechtungsgesetz Der Begriff Paulianische Anfechtung ist hierfur nicht gebrauchlich Schweiz BearbeitenDie paulianische Anfechtung des schweizerischen Rechts ist die Anfechtung eines Rechtsgeschafts das eine Person oder Unternehmung kurz vor Konkurseroffnung getatigt hat Sie dient der Gleichbehandlung aller Glaubiger in der Zwangsvollstreckung indem die von der Anfechtung betroffenen Vermogenswerte der Konkurs oder Nachlassmasse erhalten bleiben Sie ist sowohl inner wie ausserhalb des Konkurses zulassig Dies ergibt sich namentlich aus der entsprechenden Umschreibung der Aktivlegitimation in Art 285 Abs 2 SchKG 4 Unterschieden werden im modernen Schweizer Recht die Schenkungs die Uberschuldungs und die Absichtspauliana Art 285 ff SchKG Liechtenstein BearbeitenDie Paulianische Anfechtungsklage ist in Liechtenstein in der Anfechtungsordnung geregelt 5 Zweck und Anfechtungsbefugnis Bearbeiten Die in der Anfechtungsordnung erwahnten Rechtshandlungen die das Vermogen eines Schuldners betreffen konnen zwecks Befriedigung eines Glaubigers angefochten und diesem gegenuber als unwirksam erklart werden Zur Anfechtung ist jeder Glaubiger mit einer vollstreckbaren Forderung ohne Rucksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung befugt Anfechtungsbefugnis sofern die Zwangsvollstreckung zu einer vollstandigen Befriedigung des Glaubigers nicht gefuhrt hat oder bei der Bewilligung der Vollstreckung anzunehmen ist dass sie zu einer solchen nicht fuhren wird 6 Geltendmachung Bearbeiten Die Anfechtung kann durch Klage Widerklage oder Einrede durch Zahlbefehl oder Rechtsbot geltend gemacht werden 7 Wenn der Anfechtungsgegner nachweist dass der anfechtende Glaubiger die anfechtbare Rechtshandlung selbst gewollt hat mit ihr einverstanden war oder sie nachtraglich in Kenntnis der anfechtbaren Umstande genehmigt hat so ist der Anfechtungsanspruch abzuweisen 8 Anfechtungsmoglichkeit Bearbeiten Aktive Handlungen Bearbeiten Anfechtbar sind innerhalb eines Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung zum Beispiel folgende vorgenommenen Rechtshandlungen 9 unentgeltliche Verfugungen z B Verzicht auf ein noch nicht erworbenes Recht Ausschlagung einer Erbschaft Ebenso grundsatzlich vollzogenen Schenkungen insoweit es sich bei diesen Rechtshandlungen nicht um die Erfullung einer gesetzlichen Verpflichtung um gebrauchliche Gelegenheitsgeschenke Rechtsgeschafte bei denen der Schuldner zur Zeit seiner Leistung eine Gegenleistung angenommen hat die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhaltnisse steht Rechtsgeschafte durch welche der Schuldner sich oder einem Dritten eine Leibrente oder eine Nutzniessung erworben hat die Sicherstellung oder Ruckstellung des Heiratsgutes sofern der Schuldner dazu weder durch einen bei Eingehung der Ehe oder bei Bestellung des Heiratsgutes geschlossenen Vertrag noch im Falle der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft durch Gesetz verpflichtet war die Sicherstellung oder Ausfolgung der Widerlage oder des Witwengehaltes Begrundung eines Pfandrechts oder diesem in der rechtlichen Wirkung gleichkommender Rechte zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten deren Erfullung sicherzustellen der Schuldner schon fruher gesetzlich oder rechtsgeschaftlich nicht verpflichtet war Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder anderweitige ubliche Zahlungsmittel die Zahlung einer nicht verfallenen Schuld Anfechtbar sind ohne Rucksicht auf den Zeitpunkt ihrer Vornahme alle Rechtshandlungen welche der Schuldner in der dem andern Teile zur Zeit ihrer Vornahme erkennbaren Absicht vorgenommen hat seine Glaubiger zu benachteiligen oder einzelne Glaubiger zum Nachteile anderer zu begunstigen 10 Unterlassungen Bearbeiten Unterlassungen des Schuldners durch die er ein Recht verliert oder durch die gegen ihn vermogensrechtliche Anspruche begrundet erhalten oder gesichert werden konnen ebenfalls angefochten werden Beispiele Unterlassung der Antretung einer Erbschaft oder Unterlassung der Anfechtung der Verletzung des Pflichtteils oder Unterlassung der Anfechtung einer unzulassigen Enterbung Folgen fur den Anfechtungsgegner Bearbeiten Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermogen des Schuldners erworben hat ist grundsatzlich zur Ruckgabe desselben verpflichtet 11 Verjahrung Bearbeiten Die Anfechtungsklage Widerklage verjahrt mit dem Ablaufe von funf Jahren seit Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung 12 Weblinks BearbeitenGesetzestexte LiechtensteinLiteratur BearbeitenHans Ankum De geschiedenis der Actio Pauliana Willink Zwolle 1962 niederlandisch Max Kaser Rolf Knutel Romisches Privatrecht C H Beck Verlag Munchen 19 Aufl 2008 9 Rn 11 f ISBN 3 406 57623 0 Gotz Grevesmuhl Die Glaubigeranfechtung nach klassischem romischen Recht Wallstein Verlag Gottingen 2003 ISBN 3 89244 645 8 Anmerkungen Bearbeiten Digesten 22 1 38 4 Vgl Max Kaser Rolf Knutel Romisches Privatrecht19 10 Rn 12 Max Kaser Rolf Knutel Romisches Privatrecht19 10 Rn 11 Marc Hunziker Michel Pellascio Schuldbetreibungs und Konkursrecht Orell Fussli Zurich 2008 ISBN 978 3 280 07072 7 S 305 f Die Anfechtungsordnung ist Teil der Rechtssicherungsordnung Art 64 bis 74 Rechtssicherungs Ordnung RSO vom 9 Februar 1923 LGBl 8 1923 Art 64 Abs 1 und 2 RSO Art 64 Abs 3 RSO Art 64 Abs 4 RSO Art 65 f RSO Art 67 Abs 1 RSO Art 71 Abs 1 RSO Art 74 Abs 1 RSO Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Paulianische Anfechtungsklage amp oldid 231559627