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Bei der Widerlage handelt es sich um diejenigen Vermogensbestandteile die von der Seite des Ehemannes in das eheliche Vermogen eingebracht werden und vor allem der Witwenabsicherung dienen Sie ist das Gegenstuck zur Mitgift die von Seiten der Braut Eltern beigesteuert wird 1 Vermogen das der Braut kurz nach dem Vollzug der Ehe ubergeben wird ist die Morgengabe 2 Rechtlich geregelt war die Widerlage bis 2009 in Osterreich in den 1230 1231 ABGB Die Bestimmungen lauteten 1230 Was der Brautigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung des Heirathsgutes aussetzt heisst Widerlage Hiervon gebuhrt zwar der Ehegattinn wahrend der Ehe kein Genuss allein wenn sie den Mann uberlebt gebuhrt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye Eigenthum obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist 3 1231 Weder der Brautigam noch seine Aeltern sind verbunden eine Widerlage zu bestimmen Doch in eben der Art in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind ihr ein Heirathsgut auszusetzen liegt auch den Aeltern des Brautigams ob ihm eine ihrem Vermogen angemessene Ausstattung zu geben 1220 1223 4 Diese Bestimmungen wurden mit Artikel 1 Ziffer 12 FamRAG 2009 aufgehoben 5 Weblinks BearbeitenRobert Bartsch Eheliches Guterrecht im Erzherzogtum Osterreich 1905 Digitale Edition Heino Speer 2012 S 30 ff Die Widerlage Alexander Ogonowski Oesterreichisches Eheguterrecht Leipzig 1880 Digitalisat S 309 ff Einzelnachweise Bearbeiten Lexikoneintrag Widerlage In Johann Georg Krunitz Hrsg Oeconomische Encyclopadie Berlin 1773 1858 woerterbuchnetz de Universitat Trier Lexikoneintrag Morgengabe In Johann Georg Krunitz Hrsg Oeconomische Encyclopadie Berlin 1773 1858 woerterbuchnetz de Universitat Trier 1230 ABGB 1231 ABGB BGBl I Nr 75 2009 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Widerlage amp oldid 231678348