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Die Landstande des Grossherzogtums Hessen bildeten die Vertretung der Untertanen des Grossherzogtums Hessen gegenuber Grossherzog und Regierung zwischen 1820 und 1918 Nach der Novemberrevolution wurde der Landtag des Volksstaates Hessen funktionaler Nachfolger Das Standehaus in Darmstadt 1888 Sitz der LandstandeErbgrossherzog Ludwig II amtierte als erster Prasident der Ersten KammerKarl Christian Eigenbrodt Erster Prasident der Zweiten Kammer Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Die Landstande des Grossherzogtums 2 1 Landstande Landtag 2 2 Entstehung 2 3 Aufgaben 2 4 Diaten 2 5 Konstanten 3 Zusammensetzung und Wahlrecht 3 1 1820 3 1 1 Erste Kammer 3 1 2 Zweite Kammer 3 1 3 Wahlrecht 3 2 1849 3 2 1 Erste Kammer 3 2 2 Zweite Kammer 3 2 3 Wahlrecht 3 3 1850 3 3 1 Erste Kammer 3 3 2 Zweite Kammer 3 3 3 Wahlrecht 3 4 1856 3 4 1 Erste Kammer 3 4 2 Zweite Kammer 3 4 3 Wahlrecht 3 5 1872 3 5 1 Erste Kammer 3 5 2 Zweite Kammer 3 5 3 Wahlrecht 3 6 1911 3 6 1 Erste Kammer 3 6 2 Zweite Kammer 3 6 3 Wahlrecht 3 7 1917 4 Geschaftsordnungen 5 Verhandlungen der Landstande 5 1 1820 1848 5 2 1848 49 5 3 Die Landstande nach dem Sieg der Reaktion 5 4 Wiedererstarken der Liberalen 5 5 Im Kaiserreich 6 Wahlergebnisse 7 Standehaus 8 Die Prasidenten 9 Die standischen Vertreter in der 1 Kammer 9 1 Evangelische Kirche Pralaten 9 2 Romisch katholische Kirche 10 Siehe auch 11 Quellen 12 Weblinks 13 Anmerkungen 14 EinzelnachweiseVorgeschichte BearbeitenSowohl in der Landgrafschaft Hessen Darmstadt als auch im Herzogtum Westfalen das zu erheblichen Teilen 1803 der Landgrafschaft zugeschlagen worden war und dort bis 1814 verblieb bestanden Landstande Die Landstande des Herzogtums Westfalen mit Sitz in Arnsberg hatten es geschafft in der Auseinandersetzung mit Kurkoln erhebliche Mitspracherechte zu sichern und zu bewahren Die Landstande der Landgrafschaft Hessen bestanden zunachst auch nach der Landesteilung die auf den Tod von Landgraf Philipp I 1567 folgte als Samtlandtag weiter Aber sowohl die Spaltung der Landgrafschaft und folgend die zunehmende Staatlichkeit der beiden die Teilung langfristig uberstehenden Landesteile Landgrafschaft Hessen Kassel und Landgrafschaft Hessen Darmstadt wie auch der aufkommende Absolutismus drangten die Einrichtung ins Abseits Die letzten Zusammenkunfte fanden in der ersten Halfte des 17 Jahrhunderts statt Im Rahmen der Grundung des Grossherzogtums Hessen und der Auflosung des Alten Reichs 1806 wurden die Landstande durch den Grossherzog Ludwig I abgeschafft 1 Die Landstande des Grossherzogtums Bearbeiten nbsp Bundesakte von 1815 nbsp Grossherzog Ludewig I auf dem Ludwigsmonument In seiner rechten Hand halt er eingerollt die Verfassungsurkunde Landstande Landtag Bearbeiten Die Begriffe Landstande und Landtag hatten prinzipiell eine unterschiedliche Bedeutung Die Begriffe wurden aber schon zeitgenossisch nicht konsequent zutreffend verwendet Die Landstande waren die parlamentarische Einrichtung an sich wie sie die Verfassung vorsah Der Landtag war die konkrete Versammlung der Abgeordneten zwischen deren Einberufung und dem Landtagsabschied Die einzelne Sitzungsperiode der erstreckte sich uber einige Tage bis zu drei Jahren im letzteren Fall in der Regel durch Vertagungen unterbrochen Zwischen den einzelnen Landtagen bestand das Diskontinuitatsprinzip Vorlagen die nicht erledigt wurden mussten im nachsten Landtag neu eingebrachte werden Ausschusse und Geschaftsfuhrung 2 jedes Mal neu gewahlt werden Die Landtage bestanden aus zwei Kammern Die Erste Kammer war sehr standisch organisiert Es gab Sitze die aufgrund der Geburt zustanden institutionelle Vertreter und von der Regierung auf Lebenszeit Ernannte Die Zweite Kammer wurde uberwiegend gewahlt nach 1872 ausschliesslich allerdings mit einem Zensuswahlrecht das die vollen Rechte aktiven und passiven Wahlrechts nur einem Bevolkerungsanteil im Promille Bereich zugestand Eine Ausnahme war das aus der Revolution von 1848 entstandene Wahlrecht 1850 bereits wieder annulliert das zwar auf Einschrankungen nicht verzichtete aber das Wahlrecht sehr viel breiter aufstellte Bis zur Wahlrechtsreform 1872 setzte die Regierung bei jedem neu gewahlten Landtag Landtagskommissare ein Deren Hauptaufgabe war das Aufgleisen des neu zusammentretenden Landtags bis der sein Prasidium gewahlt hatte und die Geschaftsfuhrung selbst ubernahm Entstehung Bearbeiten Grossherzog Ludewig I war ein uberzeugter Anhanger des Monarchischen Prinzips und stand Forderungen nach einer Einschrankung seiner Macht kritisch gegenuber Andererseits war eine Verfassung dringend erforderlich da die vom Grossherzogtum seit 1803 eingesammelten Landesteile integriert werden mussten um einen Staat zu schaffen Weiter enthielt 13 der Deutschen Bundesakte eine entsprechende Vorgabe 3 In den Jahren vor 1820 entwickelte sich daraus eine heftige Auseinandersetzung in der unter anderem ein Teil der Untertanen in einen Steuerstreik traten Hauptartikel Verfassung des Grossherzogtums Hessen Krise 1819 Nach Zwischenschritten kam Ende 1820 die zweite und endgultige Verfassung zu Stande die Landstande mit einem Zweikammersystem vorsah 4 Diese Struktur hatte grundsatzlich bis 1918 Bestand Aufgaben Bearbeiten Zentral war das traditionelle Recht der Stande dem Erheben von Steuern zustimmen zu mussen Die dreijahrigen Haushaltsplane mussten zunachst der Zweiten Kammer vorgelegt werden 5 Auch bestanden erste Ansatze eines Budgetrechts 6 Im Gegensatz zu modernen Parlamenten waren die Landstande aber nicht Trager staatlicher Souveranitat Selbst die Geschaftsordnung war ihnen seitens des Grossherzogs vorgegeben 7 Diese Verordnung wurde 1849 aufgehoben 8 Es war den Landstanden unter Strafandrohung verboten sich mit Gegenstanden zu beschaftigen die nicht explizit zu ihren Aufgaben gehorten 9 Die Rechtsetzung lag beim Grossherzog nicht beim Parlament In der Praxis gingen aber durchaus Gesetzesinitiativen aus dem Landtag hervor die dann die Form von Petitionen an die Regierung hatten 10 wie die Regierung in der Regel die vom Landtag verabschiedeten Gesetze auch umsetzte Diaten Bearbeiten Schon durch das Zensuswahlrecht gehorten Abgeordnete immer zu den Wohlhabenden Diaten oder Entschadigungen wurden bis 1856 nicht gezahlt Die Kosten der Mandatsausubung mussten die Abgeordneten selbst tragen es handelte sich um ein ehrenamtliches Honoratiorenparlament Dies wurde erstmals 1856 geandert als fur die meisten Abgeordneten ein Tagessatz von 3 Gulden eingefuhrt 11 und 1862 auf 5 Gulden erhoht wurde 12 Konstanten Bearbeiten In den fast 100 Jahren die die Verfassung Bestand hatte galten fur die Landstande bei allen Anderungen im Detail Die Abgeordneten waren keinen Weisungen unterworfen 13 Der uberwiegende Teil der Abgeordneten der Ersten Kammer erbte seine Sitze oder wurde von der Regierung ernannt Erst in den letzten Jahrzehnten traten einige gewahlte Abgeordnete der Hochstbesteuerten hinzu Die erste Kammer war allein schon aufgrund ihrer Zusammensetzung immer konservativ Ausnahme waren die beiden Landtage 1849 und 1850 als nach der Revolution von 1848 im Grossherzogtum Hessen ein liberales Wahlrecht galt und die Abgeordneten auch der ersten Kammer gewahlt wurden Standesherren waren die einzigen die sich als Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Agnaten vertreten lassen durften 14 Die Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden gewahlt Frauenwahlrecht bestand nicht Die Anzahl der Wahlberechtigten an der Gesamtbevolkerung war relativ gering Selbst nach der Reform von 1911 waren nur etwa 20 der Einwohner wahlberechtigt Anm 1 Der Grossherzog oder ein Vertreter eroffnete und schloss Landtag oder Landstande in einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern mit einer Thronrede 15 Der Grossherzog konnte den Landtag vertagen oder die Landstande auflosen 16 In letzterem Fall gab es Neuwahlen 17 Nach Ende der Sitzungsperiode von Landtag oder Landstanden gab es einen Abschied je nachdem einen Landtagsabschied bei Vertagung oder einen Abschied der Landstande bei Neuwahl Dieser hatte die Form eines Protokolls in dem die Regierung daruber unterrichtete wie sie mit den Beschlussen des Landtags verfuhr Er wurde im Grossherzoglich Hessischen Regierungsblatt veroffentlicht Zusammensetzung und Wahlrecht Bearbeiten1820 Bearbeiten Erste Kammer Bearbeiten Die erste Kammer war eine standische Vertretung der fuhrenden Kreise des Grossherzogtums Voraussetzung dafur in der ersten Kammer seinen Sitz einnehmen zu durfen war die Vollendung des 25 Lebensjahres 18 Erbliche MitgliederDazu zahlte zunachst der Hochadel Neben den Prinzen der grossherzoglichen Familie der Grossherzog selbst als Souveran war nicht Mitglied der ersten Kammer waren das die Standesherren Das waren bis zu 19 Personen Hauptartikel Standesherr Grossherzogtum Hessen FunktionstragerWeiterhin waren qua Amt die Spitze der romisch katholischen Kirche im Land der Bischof von Mainz und seitens der evangelischen Landeskirche im Grossherzogtum ein vom Grossherzog auf Lebenszeit in das Amt eines Pralaten erhobener protestantischer Geistlicher vertreten Ebenfalls Mitglied aufgrund des Amtes war der Kanzler der Landes Universitat in Giessen Diese Vertretung der Hochschule griff die altstandische Tradition auf 19 ErnannteDaruber hinaus konnte der Grossherzog bis zu zehn Staatsburgern aufgrund besonderer Verdienste einen Sitz in der Kammer verleihen 20 Zweite Kammer Bearbeiten Die zweite Kammer bestand aus 50 nach unterschiedlichen Modi gewahlten Abgeordneten 21 6 Abgeordneten des ritterschaftlichen niederen Adels Hauptartikel Ritterschaftlicher Adel des Grossherzogtums Hessen 10 Abgeordneten der grossen Stadte je 2 fur Darmstadt und Mainz jeweils einer fur Alsfeld Bingen Friedberg Giessen Offenbach und Worms 34 Abgeordnete in den Wahlbezirken im restlichen Land das entsprechend aufgeteilt war Die Abgeordneten wurden auf sechs Jahre gewahlt Mandate ausscheidender Abgeordneter durch Nichtbestatigung Tod oder Rucktritt wurden in Nachwahlen wiederbesetzt Diese Mandate galten fur die verbleibende Dauer der Legislaturperiode Wahlrecht Bearbeiten Das Verfahren zur Wahl der Abgeordneten wurde im Vorfeld der Wahl zu den ersten Landstanden in mehreren Verordnungen festgelegt 22 Wahlberechtigt und wahlbar waren ausschliesslich Manner Die Wahl der adeligen Abgeordneten erfolgte als Briefwahl Aktiv und passiv wahlberechtigt waren die Oberhaupter von etwa 25 Familien 23 Bei der Wahl der ubrigen Abgeordneten handelte sich um eine indirekte Wahl uber zwei Stufen in den 42 Wahlkreisen Die Wahlberechtigten der jeweiligen Gruppe wahlten Bevollmachtigte diese wiederum Wahlmanner und diese den Abgeordneten oder in Darmstadt und Mainz die beiden Abgeordneten 24 Die Wahlbezirkseinteilung orientierte sich am Schnitt der Amter 25 Das Wahlrecht war mehrfach beschrankt Es war ein Zensuswahlrecht mit Altersgrenzen und selbstverstandlich auf Manner beschrankt So waren bei den Wahlen 1823 im ganzen Grossherzogtum nur 1492 Manner passiv wahlberechtigt 26 1826 waren es 1365 27 1832 waren es 1925 28 Anfang 1834 waren es 1926 29 und bei der zweiten Wahl am Ende des Jahres 1834 noch einmal 19 weitere 30 1841 betrug die Zahl der Wahlbaren 1981 31 bei den Wahlen 1847 waren es 2047 32 Ausserdem durften alle Adeligen die entweder sowieso einen Sitz in der Ersten Kammer hatten oder in der Gruppe des ritterschaftlichen Adels wahlberechtigt waren nicht mitstimmen In der Gruppe des landbesitzenden ritterschaftlichen Adels waren alle Wahlberechtigten zugleich auch wahlbar Zu dieser Gruppe gehorten 1826 20 Stimmberechtigte 33 1834 waren es nur noch 12 34 1841 waren es zunachst 17 35 bei einer erforderlichen Nachwahl im Herbst des gleichen Jahres 16 36 Bei einer Nachwahl 1844 waren wieder 17 Adelige wahlberechtigt und wahlbar 37 1846 waren es 15 38 1847 39 und 1848 waren es 14 40 und 1849 dann 13 41 Fur das aktive burgerliche Wahlrecht galt Wahlberechtigt waren grundsatzlich nur Steuerpflichtige In der ersten Stufe der Wahl der Bevollmachtigten war die Wahlberechtigung an die Vollendung des 25 Lebensjahres und an eine Steuerzahlung von mindestens 25 Gulden im Jahr geknupft In der zweiten Stufe wahlten die Bevollmachtigten jeweils 25 Wahlmanner die zu den 60 hochstbesteuerten im Wahlbezirk gehoren mussten und mindestens 30 Jahre alt waren 42 Ein Versuch der Regierung den Zensus andern zu lassen scheiterte am Widerspruch des 8 Landtags 1838 1841 43 Damit war die Mitwirkung faktisch auf eine kleine Zahl Wohlhabender beschrankt 1849 Bearbeiten Das aus der Revolution von 1848 hervorgegangene Wahlgesetz von 1849 44 bedeutete einen Paradigmenwechsel Die Abgeordneten beider Kammern wurden nun in direkter Wahl bestimmt die Voraussetzungen fur aktives und passives Wahlrecht drastisch abgesenkt Soviel Demokratie war selbst den liberalen Politikern unheimlich und das Innenministerium mahnte verantwortungsvoll mit dem Wahlrecht umzugehen 45 Die Legislaturperiode betrug sechs Jahre 46 Erste Kammer Bearbeiten Die Erste Kammer hatte nun 25 Abgeordnete 47 die alle gewahlt wurden Sitze aufgrund von Geburt oder Funktion gab es nicht mehr Die standische Struktur der Ersten Kammer war damit vollig beseitigt Zweite Kammer Bearbeiten Die Zweite Kammer hatte 50 Abgeordnete 48 aus 48 Wahlbezirken 49 die ebenfalls alle gewahlt wurden In jedem Wahlbezirk wurde ein Abgeordneter gewahlt in Mainz und Darmstatt zwei 50 Wahlrecht Bearbeiten Aktives Wahlrecht bestand ab der Vollendung des 25 Lebensjahres 51 passives ab dem 30 52 53 Die Abgeordneten wurden in allgemeiner unmittelbarer aber nicht geheimer Wahl bestimmt Vielmehr wurde protokolliert welcher Wahler welchen der durchnummerierten Stimmzettel ausgefullt hatte 54 Die Wahl zur ersten Kammer unterlag zudem einem Zensuswahlrecht Dessen Anforderung war dass die Wahler jahrlich eine direkte Steuer von mindestens 20 Gulden entrichteten 55 Ausgeschlossen vom Wahlrecht waren weiterhin soziale Randgruppen Bedurftige die in Pflegeeinrichtungen untergebracht waren oder Obdachlose 56 Die Wahlgange zur Zweiten und zur Ersten Kammer fanden nacheinander in einem Abstand von mindestens drei Tagen nach dem gleichen Verfahren statt 57 Beamte benotigten keine Zustimmung der Regierung mehr um ein Mandat anzunehmen 58 1850 Bearbeiten Der neue leitende Minister Reinhard Carl Friedrich von Dalwigk ging im September 1850 staatsstreichartig gegen die Stande vor die uber das Budgetrecht versuchten die konservative Regierung auszuhebeln 59 Mit einer Verordnung setzte er am 7 Oktober 1850 das geltende Wahlrecht und die Zusammensetzung der Stande ausser Kraft und verordnete eine Wahlordnung fur eine ausserordentliche Standeversammlung 60 die eine regierungskonforme Mehrheit sicherstellen sollte Dieses Wahlrecht enthielt eine Reihe von Elementen die das besitzende Burgertum begunstigten Das fuhrte faktisch zu einem Bundnis der Konservativen und Liberalen gegen die Demokraten Linken stellte sicher dass das Besitzburgertum den Staatsstreich stillschweigend akzeptierte und sicherte in der 14 ausserordentlichen Standeversammlung eine Mehrheit mit der ein Haushalt zustande kam Dalwigk regieren und in der Folge weiter gegen Errungenschaften der Revolution vorgehen konnte Erste Kammer Bearbeiten Die Abgeordneten der Ersten Kammer setzten sich wieder aus verschiedenen Interessenvertretern zusammen 61 10 Abgeordnete die die 50 hochstbesteuerten Wahler des Grossherzogtums reprasentierten 9 Abgeordnete die die nachst Hochstbesteuerten reprasentierten dem romisch katholischen Landesbischof dem protestantischen Pralaten Anm 2 dem Kanzler der Landesuniversitat Giessen von der Regierung ernannten Abgeordneten Es sollten nicht mehr als acht sein Zweite Kammer Bearbeiten Die zweite Kammer bestand weiter aus 50 gewahlten Abgeordneten 62 bei allerdings drastisch geandertem Wahlrecht Wahlrecht Bearbeiten Das Wahlrecht fur die zu wahlenden Abgeordneten beider Kammern ausser den 10 Abgeordneten der Hochstbesteuerten 63 war wieder indirekt aber im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Revolution nur noch zweistufig Die Urwahler wahlten Wahlmanner Anm 3 die wiederum die Abgeordneten wahlten 64 Wahlmanner blieben die gesamte Legislaturperiode im Amt und nahmen die Nachwahl eines Abgeordneten vor wenn das erforderlich wurde 65 Die Wahl war nicht geheim Protokolliert wurde welcher Wahler welchen der durchnummerierten Stimmzettel ausgefullt hatte 66 In das Wahlrecht war ein Zensus eingebaut nach dem die Wahler die das erste zweite und dritte Drittel des Gesamtsteuereinkommens ihres Wahlbezirks aufbrachten jeweils als Gruppe ein Drittel der Wahlmanner wahlten 67 Die zehn Abgeordneten der Hochstbesteuerten in der Ersten Kammer wurden direkt per Briefwahl gewahlt 68 die neun Abgeordneten der nachst Hochstbesteuerten von den Wahlmannern die das oberste Drittel der Steuerzahler fur die Zweite Kammer gewahlt hatte 69 Fur das aktive Wahlrecht war ein Alter von mindestens 25 Jahren erforderlich 70 Ausgeschlossen vom Wahlrecht waren weiterhin soziale Randgruppen Bedurftige die in Pflegeeinrichtungen untergebracht waren oder Obdachlose Als neue Gruppe die nicht wahlen durfte traten diejenigen hinzu die Steuerschulden hatten 71 Passiv wahlberechtigt war jeder der auch aktiv wahlberechtigt war 72 allerdings lag hier das Mindestalter fur Abgeordnete bei 30 Jahren 73 Fur die zu wahlenden Abgeordneten der Ersten Kammer galt zusatzlich noch das Erfordernis einer jahrlichen Steuerleistung von 150 Gulden oder ein Jahreseinkommen von mehr als 2 000 Gulden 74 1856 Bearbeiten Die Zollvereinskrise 1852 zeigte aber deutlich dass Dalwigk und die Liberalen in unterschiedliche Richtungen strebten Dessen an ideologischen Zielen orientiertes Agieren in der Krise gegen alle wirtschaftspolitische Vernunft war den Interessen des Burgertums diametral entgegengesetzt und die Landstande wurden erneut zu Opposition Dalwigk reagierte indem er das Wahlrecht fur die Wahl der nachsten Landstande 1856 nochmals zu seinen Gunsten anderte 75 Erste Kammer Bearbeiten In der ersten Kammer wurde wieder deren vorrevolutionare Zusammensetzung hergestellt 76 siehe oben Am 13 Dezember 1856 ernannte der Grossherzog wieder neun Mitglieder auf Lebenszeit 77 Mitglieder der Ersten Kammer mussten mindestens 30 Jahre alt sein die geborenen Mitglieder konnten dagegen schon mit 25 Jahren ihren Sitz einnehmen 78 Zweite Kammer Bearbeiten Auch die zweite Kammer wurde wieder genauso gebildet wie das von 1820 bis 1849 ublich war 79 siehe oben Es gab sechs Abgeordnete die den ritterschaftlichen Grossgrundbesitz reprasentierten und allgemein gewahlte Abgeordnete 1861 wurden die Wahlbezirke nochmals neu gegeneinander abgegrenzt 80 und 1867 gab es eine Nachwahl fur die durch den Friedensvertrag vom 3 September 1866 mit dem Konigreich Preussen hinzugewonnenen Gebiete wofur diese verstreuten Gebiete und ausschliesslich fur diese Wahl zu einem Wahlkreis zusammengefasst wurden 81 Wahlrecht Bearbeiten Die Wahl war wieder indirekt blieb aber im Gegensatz zu dem Verfahren vor der Revolution weiter zweistufig wie das 1850 eingefuhrt worden war 82 und war nicht geheim weder die Urwahl 83 noch die Wahl der Abgeordneten durch die in der Urwahl bestimmten Wahlmanner 84 Wahlmanner blieben uber die gesamte Legislaturperiode die sechs Jahre dauerte im Amt und nahmen die Nachwahl eines Abgeordneten vor wenn das erforderlich wurde 85 Neu war dass die Stimmabgabe jetzt auch mundlich erfolgen konnte 86 Damit die Wahl gultig war mussten sich daran mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten beteiligen Scheiterte das entfiel dieses Erfordernis in der dann folgenden Wiederholungswahl 87 Vor der Wahl 1862 wurde das Wahlrecht in Kleinigkeiten nochmals nachjustiert 88 Die Altersgrenze von 25 Jahren fur das aktive Wahlrecht blieb erhalten Hinzu kam das Erfordernis dass Wahler mit wenigen Ausnahmen Steuerzahler sein mussten 89 Beim passiven Wahlrecht gab es zudem noch die Voraussetzung dass der Betreffende mindestens 118 Gulden versteuern und 30 Jahre alt sein musste 90 1856 gab es 1978 Manner die die Voraussetzungen erfullten um in der allgemeinen Wahl zu Abgeordneten gewahlt werden zu konnen 91 1862 waren es 2407 92 1866 waren es 2455 93 Mit den durch den Friedensvertrag mit Preussen 1866 gewonnenen Gebieten kamen 34 weitere Wahlbare hinzu 94 Die Verluste aus dieser Gruppe durch die viel umfangreicheren Abtretungen an Preussen wurden dabei noch nicht verzeichnet Bei den Wahlen der sechs Abgeordneten des ritterschaftlichen Adels war Voraussetzung dass ein Wahler mindestens 1770 Gulden versteuerte 95 Deren Wahl fand als Briefwahl statt 96 1856 gab es in dieser Gruppe zunachst 25 Wahler mit aktivem und passivem Wahlrecht und drei weitere die nur aktives Wahlrecht besassen 97 bei einer Nachwahl im gleichen Jahr waren es noch 24 98 so auch 1862 99 und 1863 100 1865 war die Zahl der Wahlbaren in dieser Gruppe auf 21 gesunken 101 1866 waren es 22 102 Fur das passive Wahlrecht galt die Grenze von 550 Gulden zu versteuerndem Einkommen oder Einkunften die um die 1000 Gulden lagen 103 Auch der Erlaubnisvorbehalt zur Annahme eines Mandats durch die Regierung fur Beamte wurde wieder eingefuhrt 104 1872 Bearbeiten Grossherzog Ludwig III musste 1871 auf preussischen Druck seinen Ministerprasidenten Dalwigk an dem er obwohl politisch eigentlich unhaltbar noch jahrelang festgehalten hatte weil beide die gleichen konservativen politischen Positionen teilten fallen lassen Schon ein Jahr spater kam es zu der uberfalligen Wahlrechtsreform 105 Eine wichtige systematische Trennung war dass die Zweite Kammer wieder allgemein gewahlt wurde alle privilegierten Gruppen nun in der Ersten Kammer versammelt waren Erste Kammer Bearbeiten Nach der Wahlrechtsanderung von 1872 entsandte auch der grundbesitzende ritterschaftlicher Adel des Grossherzogtums Hessen zwei Abgeordnete in die erste Kammer 106 Sie ersetzten die sechs Abgeordneten die diese Gruppe bis dahin in die Zweite Kammer entstand hatte Fur alle Mitglieder der Ersten Kammer galt nun einheitlich dass sie 25 Jahre alt sein mussten 107 Zweite Kammer Bearbeiten Die 50 Abgeordneten der Zweiten Kammer wurden nun alle gewahlt und zwar in einer entsprechenden Zahl von Wahlkreisen wobei die Wahlkreise Darmstadt und Mainz je zwei Abgeordnete wahlten die anderen einen 108 Nach drei Jahren wurde jeweils die Halfte der Abgeordneten aus jeder der drei Provinzen Anm 4 neu gewahlt 109 Wahlrecht Bearbeiten Mit der Reform des Wahlrechts von 1872 wurden erstmals geheime Wahlen eingefuhrt und zwar sowohl bei der Urwahl als auch bei der Wahl der Abgeordneten durch Wahlmanner 110 Im Ubrigen blieb es bei der indirekten zweistufigen Wahl der Abgeordneten mit zwischengeschalteten Wahlmannern 111 Das aktive Wahlrecht war an ein Alter von mindestens 25 Jahren 112 und das Zahlen von Einkommenssteuer gebunden 113 Das passive Wahlrecht fur Wahlmanner und Abgeordnete stand allen zu die auch das aktive Wahlrecht als Urwahler hatten 114 Fur die beiden Abgeordneten die der ritterschaftliche Adel nun in die Erste Kammer entsandte bestand ein Zensuswahlrecht mit der Bedingung dass Wahler mindestens 1 200 Gulden versteuern mussten 115 eine Mindestsumme die 1884 auf 2 100 Mark neu festgesetzt wurde 116 Dieser Betrag entsprach 1 228 Gulden der alten Wahrung Der Betrag blieb also nahezu unverandert wurde nur nach Einfuhrung der neuen Mark Wahrung auf diese umgestellt Anm 5 Briefwahl war zulassig 117 Bei der Wahl 1872 waren 27 Adelige wahlberechtigt und wahlbar 118 bei einer Nachwahl 1873 waren es 26 119 1890 waren es 25 120 1911 Bearbeiten Nachdem bereits seit 1869 das Wahlgesetz fur den Reichstag des Norddeutschen Bundes eine allgemeine direkte und geheime Wahl vorsah waren die Regeln nach denen die Zweite Kammer der Landstande gebildet wurde sehr antiquiert 1911 wurde das Wahlrecht fur die zweite Kammer der Landstande deshalb modernisiert 121 Erste Kammer Bearbeiten Die Wahlrechtsreform von 1911 liess die Struktur der Ersten Kammer die ja fast keine gewahlten Abgeordneten aufwies weitgehend unangetastet Ihre Zusammensetzung wurde allerdings dadurch etwas aufgefrischt dass dort nun auch je ein Vertreter der Technischen Hochschule Darmstadt analog zu dem traditionellen Vertreter der Universitat Giessen und der drei gesetzlich eingerichteten Berufskorperschaften Handel und Industrie Handwerk und Landwirtschafteinen Sitz erhielten 122 Zweite Kammer Bearbeiten Die Zusammensetzung der Zweiten Kammer anderte sich nicht aber das Wahlrecht mit dem die Abgeordneten gewahlt wurden Wahlrecht Bearbeiten Die zweite Kammer wurde nun ohne Zensus gewahlt allerdings hatten Wahler die alter als 50 Jahre waren zwei Stimmen Immer noch waren aber nur etwa 20 der Einwohner wahlberechtigt 123 Diese relative geringe Zahl kommt vor allem dadurch zustande dass es ein Frauenwahlrecht weiter nicht gab und aufgrund der Altersstruktur der Bevolkerung relativ viele Einwohner das Wahlalter noch nicht erreicht hatten 1917 Bearbeiten Am 30 April 1917 stellten Ulrich und Genossen im Landtag den Antrag das allgemeine und gleiche Wahlrecht fur die Wahlen zu den Landstanden und bei Kommunalwahlen einzufuhren 124 ein Vorstoss der vor dem Ende des Grossherzogtums anderthalb Jahre spater nicht mehr umgesetzt wurde Geschaftsordnungen BearbeitenDie erste Geschaftsordnung von 1820 war den Landstanden seitens des Grossherzogs vorgegeben 125 Die folgenden Geschaftsordnungen von 1849 126 1856 127 und 1874 128 geandert 1901 129 und 1911 130 ergingen als Gesetz wurden also immer noch seitens des Grossherzogs erlassen aber nun aufgrund eines Landtagsbeschlusses Verhandlungen der Landstande BearbeitenDie Eroffnung des Landtags erfolgt in einer Versammlung der Mitglieder beider Kammern durch den Grossherzog in Person oder durch einen von ihm zur Eroffnung bevollmachtigten Minister 131 1820 1848 BearbeitenAufgrund der Marz Verfassung von 1820 132 und des Edikts uber die Versammlung der Landstande vom Marz 1820 133 wurden 1820 die ersten Landstande des Grossherzogtums Hessen gewahlt Deren Debatte wurde zunachst von der Verfassungsfrage bestimmt Die meisten Abgeordneten verweigerten den Eid auf die durch den Grossherzog oktroyierte Marz Verfassung 134 und setzten sich inhaltlich mit der endgultigen Verfassung vom Dezember 1820 durch Hauptartikel Verfassung des Grossherzogtums Hessen In den zwanziger Jahren konnte die Regierung regelmassig auf Mehrheiten in den Landstanden vertrauen Mit Verwerfungen die zur Julirevolution von 1830 in Frankreich fuhrten anderte sich das jedoch Deutlich verstarkten sich die Aktivitaten der liberal gesinnten Burger Die Zensurmassnahmen die auf den Karlsbader Beschlussen beruhten verloren ihre Wirkung und die Restauration schien ihr Ende gefunden zu haben Im Herbst 1830 kam es zu Bauernunruhen in der Provinz Oberhessen die militarisch niedergeschlagen wurden In dieser politischen brisanten Situation starb Grossherzog Ludwig I und sein reaktionar gesinnter Sohn Ludwig II trat am 6 April seine Nachfolge an Er erneuerte die Zensurbestimmungen verscharfte die Polizeimassnahmen gegen liberal und demokratisch Gesinnte und brachte die Stande zusatzlich mit der Forderung gegen sich auf dass der Staat seine Privatschulden aus der Zeit als Erbgrossherzog in Hohe von 2 Mio Gulden ubernehmen sollte Mit deutlicher Mehrheit widersetzen sich die Kammern diesem Anliegen und vertraten Forderungen nach weiterer Liberalisierung Im Dezember 1832 nach Abklingen der revolutionaren Ereignisse loste Ludwig II die Landstande auf und entliess liberale Regierungsmitglieder u a Heinrich Karl Jaup und Beamte u a Heinrich von Gagern Nach den nun folgenden Neuwahlen kam wieder eine konservative Mehrheit in den Landstanden zusammen Die liberale Opposition gefuhrt durch von Gagern erreichte jedoch bereits in den 6 Landstanden die am 26 April 1834 eroffnet wurden wieder eine Mehrheit Erneut loste Ludwig II im Oktober 1834 die Landstande auf Ab den 7 Landstanden 1835 konnte Ludwig II dann wieder auf geneigte Mehrheiten in den Kammern zahlen Die liberale Opposition war marginalisiert Die 10 Landstande 1844 1847 behandelten das geplante Zivilgesetzbuch Dieses loste einen Konflikt mit der Provinz Rheinhessen aus in der moderneres franzosisches Recht galt Anm 6 Der Versuch die unterschiedlichen Rechtstraditionen in ein einheitliches Gesetzeswerk zu fassen wurde von den rheinhessischen Abgeordneten als Angriff auf das moderne in Rheinhessen geltende Recht heftig abgelehnt In Hessen endete der Vormarz mit den Wahlen zu den elften Landstanden im Dezember 1847 in dem die Liberalen wieder eine Mehrheit erreichten Ludwig II loste die Stande nicht auf vertagte sie aber auf den 28 Februar 1848 1848 49 Bearbeiten Hauptartikel Revolution von 1848 im Grossherzogtum Hessen Die zweite Kammer stand unter dem Eindruck der Februarrevolution in Frankreich Von Gagerns im Landtag vorgetragene Forderung eine deutsche Nationalversammlung zu schaffen wurde von den Landstanden angenommen Spatestens mit der Annahme des Antrags von Theodor Reh zu einem grundlegenden Wechsel des bisherigen mit den Wunschen des Hessischen Volkes nicht im Einklang stehenden Regierungssystems war die Marzrevolution auch in den hessischen Landstanden angekommen Der bisherige leitende Minister Karl du Thil wurde am 5 Marz entlassen 135 Heinrich von Gagern zum Ministerprasidenten 136 der Marzregierung und Erbprinz Ludwig III wurde zum Mitregenten Anm 7 ernannt 137 Zu den wichtigsten Forderungen der Liberalen 138 zahlte auch eine sie begunstigende Wahlrechtsreform um eine liberale Mehrheit in den Landstanden zu bilden Das Wahlgesetz von 1849 139 sah eine direkte und allgemeine Anm 8 Wahl der Abgeordneten der zweiten Kammer vor Auch alle Abgeordneten der ersten Kammer wurden nun gewahlt Hier war jedoch ein Zensuswahlrecht vorgesehen Am 24 Mai 1849 wurden die alten 11 Landstande aufgelost am 27 Dezember 1849 traten die nach dem neuen Wahlgesetz gewahlten 12 Landstande erstmals zusammen und hatten eine breite demokratisch liberale Mehrheit die den Staatshaushalt blockierte und weitergehende Forderungen stellte Der Grossherzog loste die Stande deshalb bereits am 21 Januar 1850 wieder auf 140 Aber die 13 Standeversammlung war ahnlich zusammengesetzt wie die vorherige Sie trat am 11 September 1850 zusammen und wurde nach nur 17 Tagen am 27 September 1850 aufgelost 141 Die Landstande nach dem Sieg der Reaktion Bearbeiten Die Regierung entschloss sich daraufhin zu einem Staatsstreich gegen die Stande setzte mit einer Verordnung das geltende Wahlrecht und die Zusammensetzung der Stande ausser Kraft und verordnete eine sehr auf das Zensuswahlrecht setzende Wahlordnung fur eine ausserordentliche Standeversammlung 142 die das liberale Besitzburgertum begunstigte und die linken Demokraten schwachte Damit kam die 14 ausserordentliche Standeversammlung zustande die am 17 Januar 1851 zum ersten Mal zusammentrat Deren liberale Mehrheit kooperierte mit der konservativen Regierung die im Gegenzug nur vorsichtig Reformen der Revolution beseitigte Erst in der Zollvereinskrise 1852 als Ministerprasident Dalwigk einen Bruch mit Preussen versuchte und damit eklatant gegen Wirtschaftsinteressen des Burgertums verstiess kam es zum Bruch Da aber auch Dalwigk mit seiner Politik scheiterte hielt der Schwebezustand bis zu den nachsten Wahlen als es ihm gelang ein neues Wahlgesetz durchzusetzen das weitgehend wieder den Zustand aus der Zeit vor der Revolution einfuhrte aber mit einem nach Zensus gewichteten Stimmrecht auch die Interessen des Besitzburgertums zu befriedigen 143 Nach der Aufhebung der ausserordentlichen Standeversammlung am 16 Oktober 1856 wurde die 15 Standeversammlung Dezember 1856 bis 2 Juli 1858 nach dem neuen Wahlrecht gewahlt Wiedererstarken der Liberalen Bearbeiten 1861 organisierten sich die hessischen Liberalen in der Hessischen Fortschrittspartei neu Bei den Wahlen 1862 gelang der Fortschrittspartei unter August Metz ein Erdrutschsieg Die Landstande forderten mit ihrer liberalen Mehrheit Pressezensur und andere reaktionare Massnahmen aufzuheben konnte sich aber nicht durchsetzen Jedoch konnte der Landtag mit der Annahme des preussisch franzosischen Handelsvertrags und deutlichen Kurzungen im Haushalt 1864 liberale Akzente setzen Im Kaiserreich Bearbeiten nbsp Carl Ulrich 1870 einer von zwei Abgeordneten der SPD die 1885 erstmals in die Landstande gewahlt wurden Nach dem Beitritt des Grossherzogtums zum Deutschen Reich musste Grossherzog Ludwig III den bei den Preussen verhassten Ministerprasident von Dalwigk noch 1871 entlassen Bereits 1872 wurde das Wahlrecht modifiziert die Sitze des ritterschaftlichen Adels in der zweiten Kammer entfielen Ersatz dafur waren Sitze in der Ersten Kammer 144 1885 wurden mit Carl Ulrich spater erster Staatsprasident des Volksstaates Hessen und Franz Jost erstmals Sozialdemokraten in die Landstande gewahlt Die 35 Landstande wurde erstmals nach dem neuen Wahlrecht von 1911 gewahlt Aufgrund des Ersten Weltkriegs fanden die Wahlen 1914 nicht mehr statt Erst nach der Novemberrevolution wurde 1919 wieder ein Landtag gewahlt schon im Volksstaat Hessen der Weimarer Republik Wahlergebnisse BearbeitenFur die Wahlen vor 1862 ist eine Zuordnung der Abgeordneten zu Parteien nicht sinnvoll moglich Parteien im heutigen Sinne gab es noch nicht es kann lediglich grob angegeben werden ob die Abgeordneten konservativ also der Regierung nahestehend oder liberal oder demokratisch links und damit oppositionell eingestellt waren Wahl zur Zweiten Kammer der Landstande 1911 Wahlbeteiligung 71 2 403020100 33 7 19 0 17 2 14 2 13 2 1 5 1 2 SPDFVPNLPZHBBBdLAntisem Vorlage Wahldiagramm Wartung Fehler in der Farbeingabe DunkelVorlage Wahldiagramm Wartung Fehler in der Farbeingabe Dunkel 145 SPD Liberale Nationalliberale Zentrum Konservative Bauernbund Antisemiten Fraktionslos Gesamt1862 29 13 2 6 501865 29 13 2 6 501866 13 21 4 7 3 481868 11 19 4 10 4 481872 4 40 3 3 501875 4 40 5 1 501878 1 40 8 1 501881 2 39 8 1 501884 2 4 37 6 1 501887 2 3 39 5 1 501890 3 4 37 4 1 491890 1 3 5 38 4 501890 2 4 5 32 5 3 1 501897 5 5 25 6 1 5 3 471899 6 2 22 7 13 501902 6 3 18 7 13 3 471905 5 3 20 8 11 3 451908 8 8 17 9 15 1 581911 8 8 17 8 14 1 56Standehaus Bearbeiten49 52 20 5 N 8 39 0 7 O 49 87236 8 6502 nbsp Grundriss des Standehauses in Darmstadt Ende des 19 JahrhundertsDer Sitz der Landstande des Grossherzogtums Hessen war ab 1839 das Standehaus am Luisenplatz in Darmstadt zuvor das Palais des Landgrafen Christian Es wurde 1836 bis 1839 entsprechend umgebaut und im Zweiten Weltkrieg zerstort Heute befindet sich an seiner Stelle die Zentrale der Sparkasse Darmstadt Ebenfalls am Luisenplatz befanden sich die Residenz des Grossherzogs das Alte Palais ebenfalls im Zweiten Weltkrieg zerstort Heute steht dort das Luisencenter Und als drittes wichtiges Gebaude steht am Luisenplatz das Kollegiengebaude damals Sitz der Regierung heute des Regierungsprasidiums Darmstadt Die Prasidenten Bearbeiten nbsp Karl zu Solms Hohensolms Lich letzter Prasident der Ersten Kammer der Landstande nbsp Heinrich Kohler letzter Prasident der Zweiten Kammer der Landstande und Oberburgermeister von WormsErste Kammer Friedrich Graf zu Solms Laubach 1820 1821 er nahm das Mandat nicht wahr die Sitzungen wurden von Erbprinz Ludwig geleitet Albrecht Graf zu Erbach Furstenau 1823 1824 Ernst Casimir Graf zu Ysenburg Budingen 1826 1827 Otto Graf zu Solms Laubach 1829 1830 Emil Prinz von Hessen und bei Rhein 1832 1849 Friedrich Schenck 1849 1850 Otto Graf zu Solms Laubach 1851 1856 Ludwig Furst zu Solms Hohensolms Lich 1856 1866 Alfred Graf zu Erbach Furstenau 1866 1874 Carl Graf von Schlitz gen von Gortz 1875 1885 Alexander Prinz von Hessen und bei Rhein 1886 1888 Bruno Furst zu Ysenburg Budingen 1889 1900 Emil Graf von Schlitz gen von Gortz 1900 1914 Karl Furst zu Solms Hohensolms Lich 1914 1918 146 Zweite Kammer Karl Christian Eigenbrodt 1820 1823 Johann Friedrich Knapp 1823 1826 Ernst Schenck 1826 1833 Moritz Schmitt Jun 1834 Karl Christian Eigenbrodt 1835 1839 Ernst Schenck 1839 1846 Andreas von Hesse 1846 1849 Joseph Hillebrand 1849 1850 Martin Mohr 1850 Wilhelm Goldmann 1851 1856 Friedrich Lotheissen 1856 1859 Friedrich Ludwig Klipstein 1859 1862 August Strecker 1862 1865 Wilhelm Gottlieb Soldan 1865 1866 Georg Buff 1866 1872 Carl Johann Hoffmann 1872 1874 Joseph Gorz 1874 1879 August Kugler 1879 1892 Hermann Weber 1892 1896 Wilhelm Haas 1897 1911 Heinrich Kohler 1911 1918 147 Die standischen Vertreter in der 1 Kammer BearbeitenEvangelische Kirche Pralaten Bearbeiten Amtszeit Pralat Superintendent in 148 Landtage1820 1830 Johann Ernst Christian Schmidt 1 41833 1834 Johann Friedrich Heinrich Schwabe Starkenburg 5 61838 1847 Karl Kohler Starkenburg 8 101847 1872 Carl Zimmermann Starkenburg 11 201872 1873 Friedrich Karl Simon 211873 1885 Carl Schmitt Rheinhessen 21 251886 1902 Victor Habicht Oberhessen 25 311902 1907 Carl Walz Rheinhessen 32 331907 1914 Friedrich Floring Starkenburg 33 351914 1923 Ferdinand Euler Rheinhessen 36Romisch katholische Kirche Bearbeiten Zeitraum Name Funktion Landtage Anmerkung1820 1829 Carl Joseph von Wrede Geheimer Staats Referendar Referent fur die romisch katholischen Kirchen und Schulsachen im Gesamtministerium 1 3 Sedisvakanz1830 1833 Johann Jakob Humann Bischof von Mainz 51834 1848 Peter Leopold Kaiser Bischof von Mainz 6 111848 1850 12 13 Sedisvakanz1850 1877 Wilhelm Emmanuel von Ketteler Bischof von Mainz 14 221877 1886 23 24 Sedisvakanz aufgrund des Kulturkampfes1886 1899 Paul Leopold Haffner Bischof von Mainz 25 301899 1903 Heinrich Bruck Bischof von Mainz 31 321903 1918 Georg Heinrich Maria Kirstein Bischof von Mainz 32 36 Bischof von Mainz bis 1921Siehe auch BearbeitenListe der Landtage des Grossherzogtums HessenQuellen BearbeitenKonrad Cosack Das Staatsrecht des Grossherzogthums Hessen Mohr Freiburg und Leipzig 1894 Eckhart G Franz Peter Fleck Fritz Kallenberg Grossherzogtum Hessen 1800 1806 1918 In Walter Heinemeyer Helmut Berding Peter Moraw Hans Philippi Hg Handbuch der Hessischen Geschichte Band 4 2 Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich 1806 1815 1945 Die hessischen Staaten bis 1945 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen 63 Elwert Marburg 2003 ISBN 3 7708 1238 7 Jochen Lengemann MdL Hessen 1808 1996 Biographischer Index Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen Band 14 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen Band 48 7 Elwert Marburg 1996 ISBN 3 7708 1071 6 Hans Georg Ruppel Birgit Gross Hessische Abgeordnete 1820 1933 Biographische Nachweise fur die Landstande des Grossherzogtums Hessen 2 Kammer und den Landtag des Volksstaates Hessen Darmstadter Archivschriften 5 Historischer Verein fur Hessen Darmstadt 1980 ISBN 3 922316 14 X Parlamentsprotokolle der Landstande des Grossherzogtums Hessen noch unvollstandig und nicht freigegeben Verhandlungen der Zweiten Kammer der Landstande des Grossherzogthums Hessen Protokolle 1820 21 1844 47 Landtag 11 1847 49 36 1914 18 Fast vollstandige Digitalisate verfugbar bei der Bayerischen StaatsbibliothekWeblinks Bearbeiten nbsp Commons Landstande of the Grand Duchy of Hesse Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien Grossherzogtum Hessen 1820 1918 Details Geschichte der Staaten In Hessische Parlamentarismusgeschichte Online HLGL amp Uni Marburg abgerufen am 26 Juli 2023 Anmerkungen Bearbeiten Diese relative geringe Zahl kommt vor allem dadurch zustande dass es ein Frauenwahlrecht noch nicht gab und aufgrund der Altersstruktur relativ viele Einwohner das Wahlalter noch nicht erreicht hatten Wortlich heisst es besteht aus den protestantischen Pralaten Da es nur einen protestantischen Pralaten gab handelt es sich vermutlich um einen Druckfehler Auf 200 wahlberechtigte Einwohner in Mainz und Darmstadt 400 sollte ein Wahlmann gewahlt werden Art 9 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Oberhessen Rheinhessen und Starkenburg Zum Umrechnungskurs siehe hier In den beiden anderen Provinzen Starkenburg und Oberhessen galt weiterhin das traditionelle noch aus dem Alten Reich stammende Partikularrecht siehe Partikularrecht im Grossherzogtum Hessen Faktisch war Ludwig III Alleinregent Sein Vater Ludwig II zog sich zuruck und starb wenige Monate spater am 16 Juni 1848 Frauen blieben vom Wahlrecht selbstverstandlich weiter ausgeschlossen Siehe Frauenwahlrecht Einzelnachweise Bearbeiten Erklarung des Grossherzogs vom 1 Oktober 1806 uber die Abschaffung der Landstande In Grossherzoglich Hessische Verordnungen Heft 1 1806 1808 Darmstadt 1811 S 39f Gesetz die Landstandische Geschaftsfuhrung betreffend vom 17 Juni 1874 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 34 vom 18 Juni 1874 S 423 437 Zur Verfassungsdiskussion siehe Uta Ziegler Regierungsakten des Grossherzogtums Hessen 1802 1820 Quellen zu den Reformen in den Rheinbundstaaten Band 6 De Gruyter Oldenbourg Berlin 2002 ISBN 3 486 56643 1 S 461 ff Wortlaut Art 67 Verfassung Art 68 Verfassung Ueber die Ordnung in welcher die Landstandischen Geschafte vorzunehmen sind vom 25 Marz 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 18 vom 29 Marz 1820 S 163 168 Art 25 Nr 4 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 440 Art 67 Verfassung Art 76 Verfassung Art 53 Gesetz die landstandische Geschaftsordnung betreffend vom 8 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 28 vom 30 September 1856 S 277 288 Gesetz die Tagegelder der Stande Mitglieder betreffend vom 10 August 1862 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 20 August 1862 S 383 Art 61 Verfassung Art 61 Verfassung Cosack S 25f Art 63 Verfassung Art 64 Verfassung Art 54 Verfassung Friedrich Gackenholz Die Vertretung der Universitaten auf den Landtagen im Vormarz 1974 ISBN 3 8114 0006 1 S 56 Art 52 Verfassung Art 53 Verfassung Verordnung wie die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten erfolgen sollen vom 22 Marz 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 14 vom 27 Marz 1820 S 113 116 Bekanntmachung uber die Wahlbarkeit der Capitalisten zur 2 Kammer der Landstande vom 31 Marz 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 20 vom 5 April 1820 S 173 f 1862 gab es z B 24 Wahlberechtigte Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 12 August 1862 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 28 vom 18 August 1862 S 380 382 Art 57 Verfassung Wahlbezirke vom 29 Marz 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 19 vom 31 Marz 1820 S 169 172 Den bevorstehenden Landtag insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 11 Juli 1823 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 21 vom 21 Juli 1823 S 236 270 Berichtigung ebd S 351 Bekanntmachung den bevorstehenden Landtag insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 29 April 1826 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 10 vom 11 Mai 1826 S 97 131 Berichtigung ebd S 176 Bekanntmachung den bevorstehenden Landtage betreffend insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 2 Mai 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 46 vom 5 Juni 1832 S 259 312 Bekanntmachung den bevorstehenden sechsten Landtag insbesondere die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 14 Februar 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 20 vom 27 Februar 1834 S 81 135 mit folgenden Nachtragen Nachtrag und Berichtigung vom 25 Februar 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 23 vom 4 Marz 1834 S 145 Nachtrag und Berichtigung vom 5 Marz 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 25 vom 11 Marz 1834 S 154 Nachtrag und Berichtigung vom 12 Marz 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 28 vom 25 Marz 1834 S 166 und Nachtrag zur Bekanntmachung vom 14 Februar 1834 die Wahlen der Abgeordneten zum Landtag betreffend vom 27 August 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 70 vom 8 September 1834 S 440 Bekanntmachung den bevorstehenden siebenten Landtag insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 18 November 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 81 vom 26 November 1834 S 515f und Nachtrag zur Bekanntmachung vom 18 November 1834 vom 17 Dezember 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 90 vom 29 November 1834 S 560 Bekanntmachung den bevorstehenden Landtag insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 25 Marz 1841 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 13 vom 7 April 1841 S 161 208 Nachtrage Nachtrag zur Bekanntmachung vom 25 Marz dieses Jahres die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage betreffend vom 4 Mai 1841 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 8 Mai 1841 S 228 Nachtrag zur Bekanntmachung vom 25 Marz dieses Jahres die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage betreffend vom 22 Mai 1841 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 17 vom 27 Mai 1841 Bekanntmachung den bevorstehenden Landtag insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 24 Juli 1847 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 30 vom 12 August 1847 S 219 273 Nachtrage ebd S 287 ebd S 314 ebd S 333 ebd S 355 ebd S 477 Commissarische Bekanntmachung der stimmfahigen und wahlbaren adelichen Grundeigenthumer vom 8 Mai 1826 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 11 vom 12 Mai 1826 S 135 Commissarische Bekanntmachung der stimmfahigen und wahlbaren adelichen Grundeigenthumer vom 8 Marz 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 26 vom 11 Marz 1834 S 157f und Commissarische Bekanntmachung der stimmfahigen und wahlbaren adelichen Grundeigenthumer betreffend vom 17 Marz 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 19 Marz 1834 S 169 Unverandert bei den zweiten Wahlen 1834 Commissarische Bekanntmachung der stimmfahigen und wahlbaren adelichen Grundeigenthumer vom 10 Dezember 1834 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 87 vom 13 Dezember 1834 S 539 Commissarische Bekanntmachung der stimmfahigen und wahlbaren adelichen Grundeigenthumer vom 4 Juni 1841 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 19 vom 14 Juni 1841 S 258 Commissarische Bekanntmachung die von den stimmfahigen und wahlbaren adelichen Grundeigenthumern des Grossherzogtums vorzunehmende neue Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande vom 12 Juli 1841 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 21 vom 17 Juli 1841 S 292f Commissarische Bekanntmachung eine von den stimmfahigen adeligen Grundeigenthumern des Grossherzogthums vorzunehmende Wahl Eines Abgeordneten des Adels zur zweiten Kammer des Stande des Grossherzogtums betreffend vom 29 November 1844 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 36 vom 3 Dezember 1844 S 356f Commissarische Bekanntmachung eine von den stimmfahigen adelichen Grundeigenthumern des Grossherzogthums vorzunehmende Wahl Eines Abgeordneten des Adels zur zweiten Kammer des Stande betreffend vom 16 Oktober 1846 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 33 vom 20 Oktober 1846 S 360f Commissarische Bekanntmachung der bei der von dem Adel vorzunehmenden Wahl von sechs Abgeordnetenzur zweiten Standekammer stimmfahigen und wahlbaren adelichen Grundeigenthumer vom 27 September 1847 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 38 vom 27 September 1847 S 353f Nachtrag ebd S 364 Siehe auch Commissarische Bekanntmachung eine von den stimmfahigen adeligen Grundeigenthumern des Grossherzogthums vorzunehmende Wahl zweier Abgeordneter des Adels zur zweiten Kammer des Stande betreffend vom 31 Dezember 1847 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 46 vom 31 Dezember 1847 S 486f Commissarische Bekanntmachung eine von den stimmfahigen adelichen Grundeigenthumern des Grossherzogthums vorzunehmende Wahl Eines Abgeordneten des Adels zur zweiten Kammer des Stande betreffend vom 27 Januar 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 2 vom 19 Januar 1848 S 20f Commissarische Bekanntmachung eine von den stimmfahigen adeligen Grundeigenthumern des Grossherzogthums vorzunehmende Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer des Stande betreffend vom 2 Januar 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 1 vom 2 Januar 1849 S 4f Art 57 Verfassung Abschied fur die Standeversammlung des Grossherzogthums Hessen in den Jahren 1838 41 vom 11 Januar 1841 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 3 vom 21 Januar 1841 S 21 44 22 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 Verkundung die Wahlen zum Landtage betreffend vom In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 69 vom 23 November 1849 S 575 577 Art 22 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 440 Art 2 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 435 Art 2 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 435 Art 7 und Anlage A Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 436 Art 8 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 436 Art 3 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 435 Art 5 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 436 Erganzend dazu eine Aufstellung wer nicht wahlberechtigt war Bekanntmachung die Wahlen der Abgeordneten der beiden landstandischen Kammern betreffend vom 21 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 61 vom 25 September 1849 S 512f Art 14 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 438 Art 3 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 435 Art 4 Abs 2 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 436 Art 18 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 439 Art 23 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 440 Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 826 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 3 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 3 Abs 2 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Bekanntmachung die Wahl der Abgeordneten zur ersten Kammer der ausserordentlichen Stande Versammlung durch die hochstbesteuerten Grundbesitzer betreffend vom 15 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 51 vom 19 Oktober 1850 S 395f Art 4 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 42 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 24 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 4 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 die Durchfuhrung regelte Bekanntmachung die Bildung der Wahlbezirke in den Wahlkreisenbehufs der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer der ausserordentlichen Stande Versammlung im Grossherzogthume betreffend vom 18 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 53 vom 29 Oktober 1850 S 403 436 Art 36 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 37 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 10 14 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 8 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 15 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 31 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Art 35 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 371 390 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 erganzt durch Gesetz die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 14 Juli 1862 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 23 vom 29 Juli 1862 S 287f Art 2 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 261f Ernennungen in Beziehung auf den Landtag vom 13 Dezember 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 44 vom 23 Dezember 1856 S 526f Art 10 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 264 Art 3 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 262 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande insbesondere die Bildung der Wahlbezirke betreffend vom 7 Mai 1861 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 20 vom 21 Mai 1861 S 217 225 Gesetz die Wahl eines Abgeordneten zum Landtage fur die durch den Friedensvertrag mit Preussen vom 3 September 1866 mit dem Grossherzogtum vereinigten Landesteile betreffend vom 4 Marz 1866 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 12 vom 12 Marz 1866 S 117f Art 4 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 262 Art 30 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 269 Art 38 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 271 Art 48 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 273 Art 28 30 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 269 Art 44 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 272 Gesetz die Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 14 Juli 1862 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 23 vom 29 Juli 1862 S 287f Art 6 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 263 Art 9 Abs 1 10 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 264 Bekanntmachung den bevorstehenden XV Landtag insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 31 Oktober 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 38 vom 18 November 1856 S 403 457 Nachtrage ebd S 461 ebd S 514 Bekanntmachung den bevorstehenden XVII Landtag insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 5 August 1862 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 16 August 1862 S 315 378 Nachtrage ebd S 379 ebd S 384 Bekanntmachung den bevorstehenden XIX Landtag insbesondere die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 2 November 1866 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 50 vom 9 November 1866 S 435 502 Nachtrag ebd S 503 Bekanntmachung die Wahl eines Abgeordneten zum Landtage fur die durch den Friedensvertrag mit Preussen vom 3 September 1866 mit dem Grossherzogtum vereinigten Landesteile betreffend vom 18 April 1867 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 20 vom 3 Mai 1867 S 214f Art 12 Abs 1 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 264 Art 20 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 267 Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 4 November 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 36 vom 5 November 1856 S 389f Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 10 Dezember 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 43 vom 13 Dezember 1856 S 522f Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 12 August 1862 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 28 vom 18 August 1862 S 380 382 Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 1 Mai 1883 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 16 vom 4 Mai 1863 S 170f Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl eines Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 29 November 1865 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 53 vom 1 Dezember 1865 S 910 Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur II Kammer der Stande betreffend vom 27 Oktober 1866 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 48 vom 30 Oktober 1866 S 427 429 Art 14 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 265 Art 19 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 267 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 Erganzung Gesetz die Wahlen zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 5 Mai 1875 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 23 vom 13 Mai 1875 S 275f Art 2 Nr 7 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 386 Art 10 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 388 Art 3 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 386f Art 48 Abs 2 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 397 Art 27 36 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 392 Art 4 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 387 Art 6 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 387 Art 7 Abs 1 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 387 Art 9 12 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 388 Art 5 Abs 1 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 387 Gesetz die Aenderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8 November 1872 uber die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 6 Juni 1885 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 18 vom 12 Juni 1885 S 117f Art 17 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 390 Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von zwei Mitgliedern der ersten Kammer der Stande betreffend vom 30 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 3 Dezember 1872 S 421 423 Nachtrag ebd S 454 Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl eines Mitglieds der ersten Kammer der Stande betreffend vom 19 Juli 1873 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 33 vom 23 Juli 1873 S 227 Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl zweier Mitglieder der ersten Kammer der Stande betreffend vom 1 August 1890 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Beilage Nr 217 August 1890 vom S 161f Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 880f Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 880f Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 880f Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 883 Ueber die Ordnung in welcher die Landstandischen Geschafte vorzunehmen sind vom 25 Marz 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 18 vom 29 Marz 1820 S 163 168 Gesetz die landstandische Geschaftsordnung betreffend vom 10 Oktober 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 63 vom 13 Oktober 1849 S 519 523 Gesetz die landstandische Geschaftsordnung betreffend vom 8 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 28 vom 30 September 1856 S 277 288 Gesetz die landstandische Geschaftsordnung betreffend vom 17 Juni 1874 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 34 vom 18 Juni 1874 S 423 437 Gesetz die Abanderung des Gesetzes uber die landstandische Geschaftsordnung vom 17 Juni 1874 betreffend vom 18 Mai 1901 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 35 vom 20 Mai 1901 S 365f Gesetz die landstandische Geschaftsordnung betreffend vom 23 Marz 1911 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 8 vom 23 Marz 1911 S 55 82 Art 10 Abs 1 Gesetz die landstandische Geschaftsordnung betreffend vom 23 Marz 1911 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 8 vom 23 Marz 1911 S 55 82 57 Edict uber die landstandische Verfassung des Grossherzogtums vom 18 Marz 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 13 vom 24 Marz 1820 S 101ff Edict uber die Zusammenberufung der Landstande des Grossherzogthums vom 24 Marz 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 17 Marz 1820 S 117f Edict uber die landstandische Verfassung des Grossherzogtums vom 18 Marz 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 13 vom 24 Marz 1820 S 101ff Dienstnachrichten In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 10 vom 14 Marz 1848 S 69 Decret vom 6 Marz 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 8 vom 6 Marz 1848 S 63 Zusammensetzung der neuen Regierung Dienstnachrichten In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 10 vom 14 Marz 1848 S 69 Edict die Mitregentschaft Seiner Koniglichen Hoheit des Erbgrossherzogs betreffend vom 5 Marz 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 7 vom 5 Marz 1848 S 61 Siehe hier Gesetz die Zusammensetzung der beiden Landstandischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten betreffend vom 3 September 1849 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 52 vom 4 September 1849 S 435 450 Edict die Auflosung der Standeversammlung und die Anordnung neuer Wahlen betreffend vom 20 Januar 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 2 vom 22 Januar 1850 S 5 Edict die Auflosung der Standeversammlung und die Anordnung neuer Wahlen betreffend vom 27 September 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 45 vom 27 September 1850 S 347 Verordnung betreffend die Berufung einer ausserordentlichen Standeversammlung vom 7 Oktober 1850 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 9 Oktober 1850 S 375 390 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 Wahlergebnisse Lengemann S 434 435 Lengemann S 435 Otto Horre Die Prasidenten des Oberkonsistoriums Landeskirchenamtes in Darmstadt Ein Ruckblick anlasslich dessen 100jahrigen Bestehens 1832 1931 C F Winter Darmstadt 1932 S 41f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landstande des Grossherzogtums Hessen amp oldid 235823016