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Der Ritterschaftliche Adel des Grossherzogtums Hessen umfasste eine Reihe von Familien die mit besonderen Privilegien ausgestattet waren die sie zum Teil bis zum Ende der Monarchie 1918 behielten Inhaltsverzeichnis 1 Grundlage 2 Patrimonialgerichtsbarkeit 3 Privilegien 4 Sonderfall Riedesel 5 Nobilitierungen 6 Siehe auch 7 Quellen 8 EinzelnachweiseGrundlage BearbeitenDie Mediatisierung hatte der dabei zum Grossherzogtum Hessen avancierten Landgrafschaft Hessen Darmstadt die Oberhoheit uber eine Reihe bisher reichsunmittelbarer Territorien eingebracht Soweit deren Regierende einen Sitz im Reichstag gehabt hatten wurden sie nun zu Standesherren 1 Adelige die zwar reichsunmittelbar gewesen waren aber keinen solchen Sitz gehabt hatten bildeten nun den einen Teil des ritterschaftlichen Adels des Grossherzogtums Hessen Der andere Teil war landsassiger Adel aus der ehemaligen Landgrafschaft Hessen Darmstadt sowie weiterer mediatisierter und sakularisierter Gebiete die in ihr aufgegangen waren Beide Gruppen wurden im Staatsrecht des Grossherzogtums nicht unterschieden 2 Patrimonialgerichtsbarkeit BearbeitenEinige dieser Familien besassen Patrimonialgerichte Hauptartikel Liste der Patrimonialgerichte im Grossherzogtum Hessen Die Stellung als Inhaber solcher Patrimonialgerichte blieb durch den Ubergang der adeligen Herrschaften an die Landgrafschaft aus der 1806 das Grossherzogtum wurde zunachst unberuhrt 3 Patrimonialgerichte waren im Grossherzogtum Hessem erstinstanzliche Gerichte die den Hofgerichten nachgeordnet waren wie alle ubrigen Amter im Grossherzogtum 4 Da die Aufgaben der Patrimonialgerichte in Rechtsprechung und Verwaltung aber eine Konkurrenz zum staatlichen Gewaltmonopol darstellten war das Grossherzogtum bemuht diese vertraglich von den Adeligen zu ubernehmen Dies gelang auch in allen Fallen in den ersten Jahrzehnten des 19 Jahrhunderts nicht zuletzt weil das Wahrnehmen dieser Aufgaben fur die Familien zunehmend zu einer wirtschaftlichen Belastung wurde 5 Familien die Patrimonialgerichte besassen von Albini von Buseck von Frankenstein von Gemmingen Freiherr von Haxthausen Krug von Nidda Graf von Lerchenfeld Low von Steinfurth Nordeck zur Rabenau Rau von Holzhausen Schenck zu Schweinsberg von Venningen Wambolt von Umstadt Wetzel genannt von CarbenPrivilegien BearbeitenDiejenigen Adeligen die ein Patrimonialgericht besassen erhielten mit der Deklaration uber die Verhaltnisse der ehemaligen unmittelbaren Reichsritterschaft von 1807 6 eine Reihe von Privilegien die aber uberwiegend im Laufe des 19 Jahrhunderts abgebaut wurden Dazu zahlte ein Gerichtsstandsprivileg das besagte dass Klagen gegen Mitglieder dieses Personenkreises ausschliesslich am Hofgericht erhoben werden durften 7 Das entfiel 1848 8 Der Versuch seitens der Regierung von Reinhard Carl Friedrich von Dalwigk in der Phase des Roll Back nach der Revolution diese Privilegien zu restituieren scheiterte am Widerstand der zweiten Kammer der Landstande 9 Nach Art 53 der Verfassung des Grossherzogtums Hessen vom Dezember 1820 wahlte der ritterschaftliche Adel sechs Abgeordnete aus seinen Reihen in die Zweite Kammer der Landstande 10 1862 gab es dafur 24 aktiv Wahlberechtigte 11 Nach einer Wahlrechtsreform 1872 12 wandelte sich das in die Wahl zweier Abgeordneter in die erste Kammer 13 Voraussetzung dafur war immer ausreichender Grundbesitz in Hessen 1856 war das Grundbesitz im zu versteuernden Wert von 1770 Gulden 14 1872 im Wert von 1 200 fl 15 am Ende des 19 Jahrhunderts von mindestens 2 100 Mark 16 Alle anderen Sonderrechte sei es eine Mitgliedschaft im Ritterschaftlichen Stift Kaufungen oder die Ausubung von Patronatsrechten wurden am Ende des 19 Jahrhunderts nicht als staatsrechtlich begrundete Privilegien sondern als privatrechtliche Verpflichtungen und Anspruche eingestuft 17 Sonderfall Riedesel BearbeitenBei den Freiherren von Riedesel war zweifelhaft ob sie als ritterschaftlicher Adel oder als Standesherren zu behandeln waren In der Praxis wurden sie aber als Standesherren behandelt und diesen gleichgestellt Einige Rechtsakten nennen sie aufgrund dieser Zweifel neben den Standesherren ausdrucklich 18 1827 wurden sie dann offiziell den Standesherren gleichgestellt 19 Nobilitierungen BearbeitenAdelserhebungen oder Standeserhohungen wurden im Grossherzogtum Hessen in ahnlich geringem Umfang vorgenommen wie den anderen deutschen Kleinstaaten Zwischen 1806 und 1918 erfolgten 172 derartige Vorgange also im Schnitt 1 5 je Jahr Landgraf von Adelsanerkennung Freiherr Graf Furst SummeLudwig I 1806 1830 21 12 14 1 1 49Ludwig II 1830 1848 14 5 4 0 1 24Ludwig III 1848 1877 19 11 11 41Ludwig VI 1877 1892 7 3 3 1 0 14Ernst Ludwig 1892 1918 19 1 5 25Die Erhebungen in den Furstenstand betrafen Adolph Ernst zu Sayn Wittgenstein Hohenstein 1813 und Ernst Casimir von Ysenburg und Budingen 1840 die Erhebungen in den Grafenstand Wolf von Uetterodt 1829 siehe Uetterodt Standeserhebungen Karl zu Nidda 1883 Der grosste Teil der Nobilitierten waren hohe Beamte Etwa ein Viertel der Nobilitierungen betrafen Offiziere Insbesondere unter Ludwig III war auch ein wichtiger Anteil als Gutsbesitzer oder Unternehmer tatig Landgraf Beamte Offiziere Gutsbesitzer Unternehmer SummeLudwig I 1806 1830 27 9 1 0 37Ludwig II 1830 1848 9 7 1 2 19Ludwig III 1848 1877 20 14 10 6 50Ludwig VI 1877 1892 5 4 2 2 13Ernst Ludwig 1892 1918 17 6 2 4 29Hinweis Doppelnennungen sind moglich Nur Neunobilitierungen keine Adelsanerkennungen und Standeserhohungen Auch wenn der neue und der alte Adel formal gleichgestellt war konnte von einer Vermischung der beiden Gruppen keine Rede sein Dies zeigt die Untersuchung des Konnubiums Selbst in der zweiten Generation nach der Nobilitierung heirateten neuadlige Tochter lediglich zu 14 5 in altadlige Familien ein neuadligen Sohnen gelang dies nur zu 3 5 20 Siehe auch BearbeitenStandesherr Grossherzogtum Hessen Quellen BearbeitenKonrad Cosack Das Staatsrecht des Grossherzogthums Hessen Mohr Freiburg und Leipzig 1894 Deklaration uber die Verhaltnisse der ehemaligen unmittelbaren Reichsritterschaft vom 1 Dezember 1807 In Archiv der Grossherzoglich Hessischen Gesetze und Verordnungen Band 1 Vom August 1806 bis Ende des Jahrs 1813 Grossherzogliche Invalidenanstalt Darmstadt 1834 S 161 178 Christoph Franke Alter Adel Neuer Adel in Eckard Conze et al Adel in Hessen 2010 ISBN 978 3 942225 00 7 S 359 378Einzelnachweise Bearbeiten Cosack S 15 Cosack S 17 So auch 14 Deklaration vom 1 Dezember 1807 23 Deklaration vom 1 Dezember 1807 Vgl 17 Deklaration vom 1 Dezember 1807 Siehe Quellen 9 21 Deklaration vom 1 Dezember 1807 Gesetz die Verhaltnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherrn betreffend vom 3 August 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 40 vom 9 August 1848 S 237 241 Cosack S 17 Verfassungs Urkunde fur das Grossherzogtum Hessen vom 17 Dezember 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 60 vom 22 Dezember 1820 S 535 554 Bekanntmachung die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl von sechs Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stande betreffend vom 12 August 1862 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 28 vom 18 August 1862 S 380 382 Art 2 Nr 7 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 Cosack S 17 Art 12 Abs 1 Gesetz die Zusammensetzung der Kammern und die Wahl der Abgeordneten der Stande betreffend vom 6 September 1856 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 27 vom 26 September 1856 S 261 274 264 Art 5 Abs 1 Gesetz die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 8 November 1872 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 49 vom 12 November 1871 S 385 398 Art 1 Gesetz die Aenderung einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 8 November 1872 uber die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stande und die Wahl der Abgeordneten betreffend vom 6 Juni 1885 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 18 vom 12 Juni 1885 S 117f Cosack S 17 Art 52 Ziff 2 3 Verfassungs Urkunde des Grossherzogtums Hessen vom 17 Dezember 1820 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 60 vom 22 Dezember 1820 S 535 ff 542 Declaration die staatsrechtlichen Verhaltnisse der Freiherrn Riedesel zu Eisenbach betreffend vom 13 Juli 1827 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 38 vom 21 August 1827 S 371 373 Christoph Franke Alter Adel Neuer Adel In Eckard Conze et al Adel in Hessen Herrschaft Selbstverstandnis und Lebensfuhrung vom 15 bis ins 20 Jahrhundert Historische Kommission fur Hessen Marburg 2010 ISBN 978 3 942225 00 7 S 359 378 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ritterschaftlicher Adel des Grossherzogtums Hessen amp oldid 230773680