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Als Landsassen kurz Lansten 1 beziehungsweise landsassige Untertanen wurden in Deutschland im spaten Mittelalter und in der fruhen Neuzeit diejenigen Grundherren oder Adeligen bezeichnet die im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren der direkten Herrschaft eines Territorialherrn unterworfen waren Inhaltsverzeichnis 1 Personenkreis 2 Landsassengut 3 Siehe auch 4 Literatur 5 EinzelnachweisePersonenkreis BearbeitenBei Landsassen handelte es sich um jenen Personenkreis der keiner grundherrlichen oder stadtischen Gerichtsbarkeit unterworfen war sondern seinen Gerichtsstand beim Landesfursten hatte In der Regel war die Landsassigkeit an den Besitz eines Gutes im jeweiligen Territorium gebunden Meistens waren die Landsassen Adlige auch direkt dem Fursten unterstehende Korporationen wie z B Kloster konnten landsassig sein Mancherorts gab es auch landesunmittelbare Freibauern Landsassigkeit war stets eine der Voraussetzungen fur die Zulassung zum standischen Landtag Landsassengut BearbeitenAls Landsassengut wurde ein in meist adeligem Besitz befindliches mit der Landsassenfreiheit ausgestattetes Landgut bezeichnet Ahnlich wie die Inhaber von Hofmarken und Rittergutern ubten die Inhaber von Landsassengutern im spaten Mittelalter und der fruhen Neuzeit meist auch Verwaltungs und Gerichtsfunktionen aus so die niedere Gerichtsbarkeit uber ihre Untertanen An der Wende zum 19 Jahrhundert wurden diese Gerichte meist in sogenannte Patrimonialgerichte uberfuhrt Siehe auch BearbeitenAmtssasse Land historisch Literatur BearbeitenLandsassen In Johann Heinrich Zedler Grosses vollstandiges Universal Lexicon Aller Wissenschafften und Kunste Band 16 Leipzig 1737 Sp 447 453 Einzelnachweise Bearbeiten Hans Nicolai Andreas Jensen Angeln Geschichtlich und topographisch beschrieben Kiel 1991 S 122 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landsasse amp oldid 215072174