www.wikidata.de-de.nina.az
Die Niedere Gerichtsbarkeit beziehungsweise Niedergerichtsbarkeit ist ein Begriff aus dem mittelalterlichen Rechtswesen Die niedere Gerichtsbarkeit auch die Bezeichnungen patrimoniale Gerichtsbarkeit Dorf Thing oder Hubengericht werden verwendet befasste sich in der Regel mit geringeren Delikten des Alltags die mit Geldbussen oder leichteren Leibstrafen suhnbar waren 1 Dazu gehorten der Pranger sowie das Tragen des Lastersteins Diese gehorten zu den Ehrenstrafen Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit waren zumeist Angehorige der Landstande Adlige geistliche Stifter oder die Rate der landesunmittelbaren Stadte Uber die Untertanen auf seinen Kammergutern ubten der Landesherr beziehungsweise seine Beamten die niedere Gerichtsbarkeit aus Im spaten Mittelalter war die Gerichtsbarkeit zu einem dinglichen Recht geworden das dementsprechend auch verkauft oder verpfandet werden konnte Schandpfahl zur Ausubung der Niederen Gerichtsbarkeit im MunsterlandDas Richteramt wurde entweder vom Gerichtsherren selbst ausgeubt oder delegiert So gab es in den Dorfern Erbrichter oder Setzrichter in Markten Marktrichter und in den Stadten Stadtrichter Die jeweiligen Richter standen dem Schoffengericht vor die bauerliche oder stadtische Gemeinde wirkte uber die Schoffen an der Rechtsprechung mit Die Einnahmen aus den Gerichtsgebuhren und den Bussgeldern wurden zwischen Gerichtsherr und Richter geteilt Bis weit ins 16 Jahrhundert hinein waren die Richter juristische Laien Seit dieser Zeit setzte sich in den Stadten langsam die Besetzung der Richterstellen mit an der Universitat ausgebildeten Juristen durch Die Folter durfte nicht angewendet schwere Leibstrafen und die Todesstrafe durften nicht verhangt werden Die niedere Gerichtsbarkeit war ebenfalls fur das Erbrecht Grenzstreitigkeiten sowie die Registrierung und Uberwachung von Verkaufen zustandig Schwere Leibstrafen und Todesurteile durften in der Regel nur durch Hochgerichte ausgesprochen werden die in der Regel dem Landesherrn und nicht dem Grundherrn unterstanden Freie Reichsstadte besassen im Allgemeinen eine eigene niedere und hohe Gerichtsbarkeit Blutgerichtsbarkeit Siehe auch BearbeitenPatrimonialgericht Mittlere GerichtsbarkeitLiteratur BearbeitenGerhard Theilacker Friedensgerichtsbarkeit und Rechtspfleger die Entwicklung der niederen Gerichtsbarkeit in Deutschland unter besonderer Berucksichtigung der im Lande Baden Wurttemberg gemachten Erfahrungen Dissertation an der Universitat Tubingen 1962 Veroffentlicht 1963 Einzelnachweise Bearbeiten Recht im Mittelalter Memento vom 6 Juli 2016 im Internet Archive In www regionalgeschichte netNormdaten Sachbegriff GND 4723222 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Niedere Gerichtsbarkeit amp oldid 231951085