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Als reichsunmittelbar auch reichsfrei wurden im spatmittelalterlichen und fruhneuzeitlichen Heiligen Romischen Reich diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet die keiner anderen Herrschaft unterstanden sondern direkt und unmittelbar dem Kaiser untergeben waren Sie wurden als reichsunmittelbare Stande oder Immediatstande bezeichnet 1 Lubecker Reichsfreiheitsbrief aus dem Jahr 1226 Inhaltsverzeichnis 1 Personen 2 Ende 3 Siehe auch 4 Literatur 5 EinzelnachweisePersonen BearbeitenMan unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Korperschaften jene die personlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren solche die nur uber Korporationen dort vertreten waren und jene die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten Zur ersten Gruppe gehorten die Kurfursten die sonstigen Reichsfursten und die reichsunmittelbaren Furstbischofe und vereinzelten Furstabte Die zweite Gruppe waren die reichsunmittelbaren Grafen und Herren die Reichsstadte sowie die reichsunmittelbaren Abte und Abtissinnen All jene zusammen bildeten die Reichsstande Reichsunmittelbar aber nicht zu den Reichsstanden gehorig war die dritte Gruppe der die Reichsritter eine Reihe von Klostern vor allem Frauenkloster und einige Freiorte oder Reichsdorfer angehorten Diese reichsunmittelbaren Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers die im Mittelalter das Krongut gebildet hatten und zu dieser Zeit wesentlich zahlreicher waren als am Ende des Reiches In vielen Fallen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten denn die benachbarten Fursten trachteten danach die reichsunmittelbaren Gebiete ihren Territorien anzuschliessen Ende BearbeitenMit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 war die Reichsunmittelbarkeit der Furstbischofe Reichskloster und mit wenigen Ausnahmen auch der Reichsstadte beendet d h diese bisher reichsunmittelbaren Stande wurden mediatisiert In den folgenden Jahren verloren auch die meisten Ritterschaften Grafschaften und kleineren Furstentumer die Reichsunmittelbarkeit und wurden der Landesherrschaft grosserer Furstentumer unterstellt Mit der Auflosung des Reichs 1806 horte die Institution der Reichsunmittelbarkeit endgultig auf zu existieren Siehe auch BearbeitenExemtion Bundesunmittelbares Gebiet LandesunmittelbarkeitLiteratur BearbeitenBettina Braun Reichsunmittelbarkeit In Historisches Lexikon der Schweiz Einzelnachweise Bearbeiten Brockhaus Kleines Konversations Lexikon funfte Auflage Band 2 Leipzig 1911 S 509 510 Normdaten Sachbegriff GND 4373403 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reichsunmittelbarkeit amp oldid 223024255