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Ein Hofgericht war zunachst in der Landgrafschaft Hessen Darmstadt dann im Grossherzogtums Hessen ein Obergericht dem Oberappellationsgericht Darmstadt nachgeordnet Hofgerichte bestanden hier bis 1879 Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Zustandigkeiten 2 1 Ortliche Zustandigkeit und Sitz 2 2 Sachliche Zustandigkeit 2 3 Instanzielle Position 3 Ende 4 Literatur 5 Anmerkungen 6 EinzelnachweiseEntstehung BearbeitenDie Ursprunge der Hofgerichte liegen in den landgraflichen Kanzleien aus denen spater die Regierungen hervorgingen Die Funktionen der Verwaltung und der Rechtsprechung waren in diesen Einrichtungen noch nicht getrennt Mit zwei Organisationsedikten Anm 1 vom 12 Oktober 1803 wurde die Landgrafschaft Hessen Darmstadt in erheblichem Umfang modernisiert vor allem auch auf mittlerer Ebene die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung vollzogen Die Verwaltung nahm nun ein Regierungskollegium die Rechtsprechung ein Justizkollegium wahr Letzteres erhielt durch die Ausfuhrungsverordnung vom 9 Dezember 1803 die Bezeichnung Hofgericht 1 Zustandigkeiten BearbeitenOrtliche Zustandigkeit und Sitz Bearbeiten Die ortliche Zustandigkeit der Hofgerichte erstreckte sich jeweils uber eine der beiden rechtsrheinischen Provinzen des Grossherzogtums Den Sitz hatte das Hofgericht in der Hauptstadt der jeweiligen Provinz Darmstadt und Giessen nach denen die Gerichte auch bezeichnet wurden Hofgericht Darmstadt fur die Provinz Starkenburg und Hofgericht Giessen fur die Provinz Oberhessen Im Bereich der linksrheinischen Provinz Rheinhessen galten abweichende Rahmenbedingungen Sowohl das Prozessrecht als auch das materielle Recht basierten auf dem franzosischen Recht das in der Zeit in der diese Gebiete zu Frankreich gehorten zuletzt unter Napoleon bis 1814 ubernommen worden war Hier wurde die zweite Instanz als Obergericht fur die Provinz Rheinhessen in Mainz bezeichnet 2 Sachliche Zustandigkeit Bearbeiten In burgerlichen Streitsachen waren die Hofgerichte zweite Instanz Erstinstanzlich wurden sie im Bereich des Familienrechts des Strafrechts bei schweren Verbrechen und fur Personen tatig die ein entsprechendes Gerichtsstandsprivileg besassen insbesondere der schriftsassige hoherer Adel 3 Instanzielle Position Bearbeiten Ubergeordnet war den Hofgerichten das Oberappellationsgericht in Darmstadt Nachgeordnete Gerichte waren zunachst die Amter Als 1821 im Grossherzogtum Hessen auch in den rechtsrheinischen Provinzen auf dieser Ebene Verwaltung und Rechtsprechung getrennt wurden 4 entstanden im nachgeordneten Bereich der Hofgerichte zunachst unterschiedliche Strukturen In den Dominiallanden Gebiete ungeteilter staatlicher Souveranitat wurden fur die Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet In den Souveranitatslanden Gebiete in denen sich die Rechtsprechung in der Hand adeliger Familien befand war das differenzierter Soweit es sich um Patrimonialgerichte und kleinere Standesherrschaften mit einer Gerichtsbarkeit handelte die keinen eigenen Instanzenzug hatte war das Hofgericht Darmstadt ebenfalls die zweite Instanz In grosseren Standesherrschaften mit einer eigenen Justizkanzlei war diese die zweite Instanz Erst Berufungen gegen Urteile einer Justizkanzlei gelangten an das Hofgericht das in diesen Bereichen die dritte Instanz bildete Der Rechtszug in diesen Gebieten wies also vier Instanzen auf Justizkanzleien die auch fur Gebiete zustandig waren die zum Grossherzogtum Hessen gehorten waren Amorbach fur die Standesherrschaft Lowenstein Wertheim Budingen 1817 1825 5 fur die Standesherrschaft Isenburg und Gedern fur die Standesherrschaft Stolberg spater mit der isenburgischen in Budingen zusammengelegt und Hungen 1806 1823 6 fur die Standesherrschaft Solms Michelstadt fur die Standesherrschaft Erbach und Kondominate mit Lowenstein Wertheim Anm 2 Nachdem diese Sonderformen der Gerichtsverfassung in den 1820er Jahren durch Vertrage zwischen dem Staat und den Standesherren endgultig aufgelost und die Aufgaben der Justizkanzleien auf die Hofgerichte ubertragen waren bestanden in dem den Hofgerichten nachgeordneten Bereichen ausschliesslich noch Landgerichte mit zwei Ausnahmen Die fur die Stadte Darmstadt und Giessen zustandigen erstinstanzlichen Gerichte fuhrten die Bezeichnung Stadtgericht ohne dass es einen Unterschied in der sachlichen Zustandigkeit zu den Landgerichten gab Ende BearbeitenMit dem Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wurden Organisation und Bezeichnungen der Gerichte reichsweit vereinheitlicht Zum 1 Oktober 1879 hob das Grossherzogtum Hessen deshalb die Hofgerichte auf Funktional ersetzt wurden sie durch Landgerichte in Darmstadt und Giessen 7 Literatur BearbeitenEckhart G Franz Hanns Hubert Hofmann Meinhard Schaab Gerichtsorganisation in Baden Wurttemberg Bayern und Hessen im 19 und 20 Jahrhundert Akademie fur Raumforschung und Landesplanung Beitrage Band 100 Behordliche Raumorganisation seit 1800 Grundstudie 14 VSB Braunschweig 1989 ISBN 3 88838 224 6Anmerkungen Bearbeiten Die beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veroffentlicht dann aber offensichtlich nie wieder so dass sie heute nur in Archiv Bestanden greifbar sind Eckhart G Franz Peter Fleck Fritz Kallenberg Grossherzogtum Hessen 1800 1806 1918 In Walter Heinemeyer Helmut Berding Peter Moraw Hans Philippi Hg Handbuch der Hessischen Geschichte Band 4 2 Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich 1806 1815 1945 Die hessischen Staaten bis 1945 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen 63 Elwert Marburg 2003 ISBN 3 7708 1238 7 S 696 Anm 84 Die offizielle Bezeichnung lautete Lowenstein Wertheimischen und Erbachische Gesamt Justiz Kanzlei Einzelnachweise Bearbeiten Franz Hofmann Schaab S 161 Franz Hofmann Schaab S 161 Franz Hofmann Schaab S 161 Die Eintheilung des Landes in Landraths und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14 Juli 1821 In Grossherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr 33 S 403 ff Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek Die Auflosung der Grossherzoglich Hessischen Furstlich und Graflich Isenburgischen und Graflich Stolbergischen Geamt Justiz Kanzlei betreffend vom 10 Februar 1825 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 10 vom 23 Februar 1825 S 97 Die Auflosung der Grossherzoglich Hessischen Furstlich und Graflich Solmsischen Gesamt Justiz Kanzlei zu Hungen betreffend vom 3 September 1823 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 29 September 1823 S 352 1 2 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hofgericht Grossherzogtum Hessen amp oldid 234406503