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Landgerichte waren im Grossherzogtum Hessen von 1821 bis 1879 Gerichte erster Instanz Das entsprechende Gericht in der Residenzstadt Darmstadt und das in der Provinzhauptstadt Giessen trugen bei gleicher sachlicher und instantieller Zustandigkeit die Bezeichnung Stadtgericht Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1 1 Voraussetzungen 1 2 Grundung 1 3 Weitere Entwicklung 1 4 Ende 2 Zustandigkeit 3 Zusammenstellung der Landgerichte 4 Siehe auch 5 Anmerkungen 6 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenVoraussetzungen Bearbeiten Das Grossherzogtum Hessen war bis 1821 rechtsrheinisch uberwiegend in die aus den Vorgangerterritorien ubernommenen Amter gegliedert Die Amter waren eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt Das war im beginnenden 19 Jahrhundert nicht mehr zeitgemass Das Land bestand rechtsrheinisch zudem zu nicht unerheblichen Teilen aus Gebieten in denen die Rechtsprechung der ersten Instanz zu den Rechten und Pflichten des ortlichen Adels gehorte Patrimonialgerichte in die der Staat nicht ohne weiteres eingreifen konnte In der linksrheinischen Provinz Rheinhessen dagegen waren all diese Strukturen schon durch die Vereinigung mit Frankreich 1798 beseitigt worden Hier gab es ein modernes Rechtssystem nach franzosischem Vorbild Grundung Bearbeiten 1821 wurden in einem ersten Schritt in den rechtsrheinischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen Rechtsprechung und Verwaltung getrennt Fur die zuvor von den Amtern wahrgenommenen Aufgaben der Verwaltung wurden Landratsbezirke fur die von ihnen bis dahin wahrgenommenen Aufgaben erstinstanzlicher Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet 1 Dies geschah noch nicht flachendeckend da diese Umorganisation wegen der querliegenden Rechte der Inhaber von Patrimonialgerichtsherrschaft in den entsprechenden Gebieten langer dauerte Ein Kompromiss war hier staatlich private Landgerichte einzurichten die dann zum Teil recht umstandliche Bezeichnungen trugen wie etwa das 1822 eingerichtete Grossherzoglich Hessische Furstlich und Graflich Isenburgisches Landgericht Budingen 2 In Darmstadt und Giessen gab es je ein Landgericht dass unter der Bezeichnung Stadtgericht agierte 1 In Rheinhessen dagegen blieben die Friedensgerichte aufgrund der vollig anderen am franzosischen Recht ausgerichteten Gerichtsverfassung weiter bestehen Weitere Entwicklung Bearbeiten Mit der Marzrevolution 1848 fielen die Rechte und Verpflichtungen der adeligen Inhaber der Patrimonialgerichte weg wurden auch in der anschliessenden Reaktionsara nicht wieder hergestellt 1853 54 kam es in grosserem Umfang zu einer partiellen Anderung des Zuschnitts der Gerichtsbezirke 3 Dabei wurde aufgelistet welche Gemeinde welchem Gerichtsbezirk zugeordnet war 4 was nachfolgend aber noch einmal leicht korrigiert wurde 5 die Landgerichte Grosskarben und Rodelheim wurden aufgehoben 6 neu errichtet wurden Landgerichte in Darmstadt Anm 1 Waldmichelbach Vilbel und Altenstadt 7 das Landgericht Altenschlirf wurde nach Herbstein verlegt 8 Die Anderungen unter 2 und 3 traten zum 15 Oktober 1853 in Kraft 9 Ende Bearbeiten Als 1879 das Gerichtsverfassungsgesetz des Deutschen Reiches in Kraft trat wurden die bisherigen Landgerichte des Grossherzogtums Hessen aufgelost und durch Amtsgerichte ersetzt 10 Da dabei die Gerichtsbezirke nicht geandert wurden war das faktisch eine Umbenennung Zustandigkeit BearbeitenDie sachliche Zustandigkeit der Landgerichte erstreckte sich auf Verfahren der ersten Instanz soweit die nicht einer hoheren Instanz zugewiesen waren Anm 2 Die ortliche Zustandigkeit erstreckte sich auf je einen Gerichtsbezirk der in dem die Errichtung des jeweiligen Landgerichts zugrunde liegenden Rechtsakt festgelegt und in einigen Fallen im Laufe der Zeit auch geandert wurde Zusammenstellung der Landgerichte Bearbeitensiehe Liste der Gerichte im Grossherzogtum Hessen Erstinstanzliche Gerichte Siehe auch BearbeitenGerichtsverfassung des Grossherzogtums HessenAnmerkungen Bearbeiten Das geschieht zusatzlich zu dem dort bereits bestehenden Stadtgericht So waren etwa erstinstanzliche standesherrliche Familiensachen dem jeweiligen Hofgericht vorbehalten Einzelnachweise Bearbeiten a b Die Eintheilung des Landes in Landraths und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14 Juli 1821 In Grossherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr 33 S 403 ff Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek Die Bildung des Landraths und Landgerichtsbezirks Budingen betreffend vom 24 Januar 1822 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 5 vom 15 Februar 1822 S 32 Bekanntmachung betreffend die Aufhebung vom 15 April 1853 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 19 vom 26 April 1853 S 221 230 Bekanntmachung die Verlegung des Landgerichtssitzes von Altenschlirf nach Herbstein und die Zusammensetzung des Landgerichtsbezirks Herbstein betreffend vom 21 Juli 1854 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 26 vom 7 August 1854 S 263 Bekanntmachung die Aufhebung betreffend vom 4 Oktober 1853 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 44 vom 7 Oktober 1853 S 640f Bekanntmachung betreffend die Aufhebung vom 15 April 1853 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 19 vom 26 April 1853 S 221 230 Bekanntmachung die Zusammensetzung der Stadt und Landgerichtsbezirke in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 1 Oktober 1853 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 44 vom 7 Oktober 1853 S 640f Bekanntmachung betreffend die Aufhebung vom 15 April 1853 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 19 vom 26 April 1853 S 221 230 Bekanntmachung betreffend die Aufhebung vom 15 April 1853 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 19 vom 26 April 1853 S 221 230 Bekanntmachung betreffend die Aufhebung vom 15 April 1853 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 19 vom 26 April 1853 S 221 230 Bekanntmachung die Aufhebung betreffend vom 4 Oktober 1853 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 44 vom 7 Oktober 1853 S 640f 641 1 3 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 PDF 18 MB In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197 203 197f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Landgericht Grossherzogtum Hessen amp oldid 235759685