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Der Prozess der Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung begann in der fruhen Neuzeit und endete in Deutschland in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts Es war einerseits eine notwendige aber nicht hinreichende Voraussetzung fur die Gewaltenteilung und andererseits Ausdruck einer Spezialisierung in der Staatsorganisation Inhaltsverzeichnis 1 Vorgeschichte 2 Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung in der franzosischen Revolution 3 Im Deutschen Bund 4 Nach der Marzrevolution 5 Vom deutschen Krieg bis zu den Reichsjustizgesetzen 6 Entwicklung in einzelnen Staaten 6 1 Furstentum Ansbach 6 2 Grossherzogtum Baden 6 3 Konigreich Bayern 6 4 Freie Stadt Frankfurt 6 5 Konigreich Hannover 6 6 Grossherzogtum Hessen 6 7 Herzogtum Nassau 6 8 Reuss jungerer Linie 6 9 Schleswig und Holstein 6 10 Schwarzburg Sondershausen 7 Literatur 8 EinzelnachweiseVorgeschichte BearbeitenDieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Im Mittelalter war zunachst der jeweilige Herrscher selbst oberster Richter in seinem Herrschaftsgebiet Ab dem Mainzer Landfrieden 1235 wurde auch eine Gerichtsbarkeit institutionalisiert Auf Ebene des HRR war dies das konigliche Hofgericht bzw spater das Konigliche Kammergericht Diese sprachen im Namen des jeweiligen Herrschers Recht und waren von ihm abhangig Es entstand jedoch eine spezialisierte Richterschaft mit juristischen Kenntnissen oder zumindest Erfahrungen Mit der Bildung des Reichskammergerichtes im Jahr 1495 entstand erstmals ein vom Herrscher unabhangiges Gericht auf Reichsebene Auf der Ebene der einzelnen Territorien des Reiches kam es zu einer vergleichbaren Entwicklung Die Rechtsprechung auf der Oberen Ebene wurde zunehmend von ausgebildeten Juristen in den Regierungskanzleien ubernommen In den grosseren Territorien wurden ab dem 17 Jahrhundert Hofgerichte gebildet die im Namen der Herrscher die Rechtsprechung in der Hohen Gerichtsbarkeit ubernahmen und als Appellationsgericht wirkten Unter Samuel von Cocceji kam es in Preussen 1749 zu einer Justizreform dem sogenannten Ressortregiment Damit war die Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung auf den oberen Ebenen geschaffen Auf Ebene der Eingangsinstanzen bestand weiterhin ein vielfaltiges Bild aus Patrimonialgerichten und staatlichen Gerichten bei denen Verwaltungs und Gerichtsaufgaben vielfach verflochten blieben In Osterreich regelte Erzherzogin Maria Theresia in einem Rundschreiben vom 1 Mai 1749 die Aufhebung der bohmischen und der osterreichischen Hofkanzlei und die Aufteilung in eine oberste Justizstelle und Verwaltungsbehorden Beide Massnahmen waren einerseits durch die Ideen der Aufklarung und insbesondere Montesquieus Idee einer Gewaltenteilung inspiriert von allem aber sollten diese Massnahmen die Effektivitat der Verwaltung heben Gerade in Preussen war die Idee der richterlichen Unabhangigkeit auf fruchtbaren Boden gestossen wie die Legende von der Muhle von Sanssouci illustriert Diese wurde in einer Kabinettsorder vom 14 November 1786 verordnet und in dem Allgemeinen Landrecht von 1794 vertieft An der Situation in den erstinstanzlichen Gerichten anderte dies nichts Auch ausserhalb von Preussen waren zum Ende des HRR typischerweise die Amter Eingangsinstanz im Gerichtswesen und gleichzeitig untere Verwaltungsbehorden Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung in der franzosischen Revolution BearbeitenDie Franzosische Revolution fuhrte zu einer ersten vollstandigen Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung auf allen Ebenen Mit dem Dekret vom 16 August 1790 wurde die Trennung von Justiz und Verwaltung angeordnet Art 13 des Gesetzes formulierte Les fonctions judiciaires sont distinctes et demeureont toujours separees des fonctions administratives Auch Art 3 Chap V der Verfassung von 1791 bestatige diese Regelung genau wie das Dekret vom 24 vedemiarire III 15 Oktober 1794 sur l incompapabilite des fonctions administratives et judiciaires Im revolutionaren Frankreich wurde eine dreistufige Gerichtsbarkeit eingerichtet die dem dreistufigen Verwaltungsaufbau entsprach Auf Ebene des Kantons wurde erstinstanzliche Friedensgerichte eingerichtet Auf Ebene des Arrondissements und des Departements wurden Bezirks und Departementsgerichte gebildet Auch war den Richtern verboten Nebentatigkeiten auszuuben Diese Gerichtsorganisation besteht in Frankreich grundsatzlich bis heute Auch in den franzosisch besetzten Gebieten und den napoleonischen Musterstaaten wurde sie eingefuhrt Auch nach 1814 blieb die Gerichtsstruktur links des Rheins bestehen Die 1879 eingefuhrte heutige Gerichtsstruktur in Deutschland mit Amts Land und Oberlandesgericht folgt dieser Struktur Nach der Schlacht bei Jena und Auerstedt kam es in Preussen zu den Stein Hardenberg sche Reformen Hierbei erfolgte 1808 eine vollstandige Trennung von Verwaltung und staatlicher Rechtsprechung Lediglich im Bereich der Patrimonialgerichtsbarkeit blieben die Spharen gemischt 1 Im Deutschen Bund BearbeitenNach den Befreiungskriegen wurde die alte Ordnung wiederhergestellt Allerdings hatten sich die Vorzuge einer einheitlichen und von der Verwaltung getrennten Gerichtsorganisation in der Praxis bewahrt so dass nahezu alle Mitgliedsstaaten des Deutschen Bundes eine solche Trennung auf mittlerer und oberer Ebene durchgefuhrt hatten Insbesondere in den linksrheinische Gebieten blieb die franzosische Organisation bestehen Im Laufe der folgenden Jahrzehnte wurde in einigen Staaten wie in Kurhessen 1821 die Trennung von Justiz und Verwaltung auch auf der unteren Ebene eingefuhrt Andere Lander wie das Herzogtum Nassau hielten an gemeinsamen Verwaltungs und Gerichtsstrukturen auf unterer Ebene fest Im Interesse der Konsolidierung der Souveranitat der Staaten wurden Schritt fur Schritt Vereinbarungen mit den Standesherren getroffen deren Patrimonialgerichtsbarkeit an den Staat zu ubertragen Aufgrund der Kleinteiligkeit dieser Gerichtsbezirke war dort eine Trennung von Verwaltungsbehorden und Rechtsprechung meist nicht moglich gewesen Nach der Marzrevolution BearbeitenZu den Marzforderungen 1848 gehorte auch die Aufhebung der Patrimonialgerichte und die Trennung von Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene Auch wenn die Reformen der Revolutionsjahre 1848 und 1849 in der Reaktionsara meist ruckgangig gemacht wurden so galt dies nicht fur die Fragen der Gerichtsorganisation Fast alle Staaten fuhrten in den 1850er Jahren Justizreformen durch die einheitliche staatliche und von der Verwaltung getrennte Eingangsgerichte vorsahen Ausnahmen waren neben Nassau vor allem die Freien Stadte Hier blieben die traditionellen Verflechtungen zwischen den Senaten in denen rechtsgelehrte Mitglieder vertreten waren die wiederum die stadtischen Gerichte bildeten und Gerichten bestehen Vom deutschen Krieg bis zu den Reichsjustizgesetzen BearbeitenNach dem Sieg im deutschen Krieg annektierte Preussen eine Reihe von Nachbarstaaten und fuhrte dort auch das preussische Gerichtssystem ein in dem Verwaltung und Justiz je bereits getrennt waren So wurde auch in Nassau Frankfurt oder der Landgrafschaft Homburg die Trennung eingefuhrt Mit den Reichsjustizgesetzen wurde ein einheitliches Gerichtssystem in ganz Deutschland geschaffen Entwicklung in einzelnen Staaten BearbeitenAlphabetisch nach Landesbezeichnungen geordnet Furstentum Ansbach Bearbeiten Mit Patent vom 3 Juli 1795 wurde im Furstentum Ansbach Verwaltung und Justiz getrennt Die Verwaltung wurde nun in 6 Landkreise geteilt Mit Patent vom 19 November 1795 und der Instruktion fur samtliche Stadtgerichte Justizamter und Patrimonialgerichte des Furstentums Ansbach vom 11 Juni 1797 wurden die Regelungen konkretisiert und die Justizamter eingerichtet 2 Grossherzogtum Baden Bearbeiten 1857 wurden Verwaltung und Rechtspflege unterer Instanz voneinander getrennt Die Bezirksamter wurden reine Verwaltungseinheiten die Rechtsprechung wurde von Amtsgerichten ubernommen 3 Konigreich Bayern Bearbeiten Die Funktion der Landgerichte alterer Ordnung als Verwaltungsbehorde und zugleich Justizorgan wurde als struktureller Fehler der bayerischen Verfassung angesehen da damit die richterliche Unabhangigkeit beruhrt war Der Richter war neben seinem Richteramt durch seine gleichzeitige Funktion als Verwaltungsbeamter weisungsgebunden Nur in der damals zu Bayern gehorenden Pfalz bestanden schon seit 1816 Landkommissariate neben den Landgerichten Um diesen Mangel zu beheben wurde am 10 Januar 1861 im Konigreich das bayrische Gerichtsverfassungsgesetz erlassen Dieses Gesetz ermoglichte die Trennung von Justiz und Verwaltung Ab 1862 wurden die administrativen Verwaltungsaufgaben aus den Landgerichten herausgelost und auf die neu geschaffenen Bezirksamter ubertragen Gleichzeitig wurde auch die Rechtspflege auf der unteren Ebene von der Justiz getrennt und fur die nichtstreitige freiwillige Gerichtsbarkeit ab dem 1 Juli 1862 standige Notariate eingerichtet Die verbleibenden Rechtspflegeeinrichtungen behielten zunachst die Bezeichnung Landgericht sie werden in der Literatur meist nicht von den Landgerichten alterer Ordnung unterschieden Freie Stadt Frankfurt Bearbeiten In der Freien Stadt Frankfurt wurde die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung mit dem Organischen Gesetz von 1855 umgesetzt Konigreich Hannover Bearbeiten Die allgemeine Landesverwaltung ubte zugleich auch Aufgaben der unteren Gerichtsbarkeit aus Im Konigreich Hannover bestanden im Jahr 1852 insgesamt 274 Untergerichte Dies waren 162 Amter 64 Patrimonialgerichte und 48 Magistrate 4 Nach der Revolution von 1848 wurde im Konigreich Hannover in einer Grossen Justizreform die Rechtsprechung von der Verwaltung getrennt und die Patrimonialgerichtsbarkeit abgeschafft 5 Das Amtsgericht wurde daraufhin mit der Verordnung vom 7 August 1852 die Bildung der Amtsgerichte und unteren Verwaltungsbehorden betreffend als koniglich hannoversches Amtsgericht gegrundet 6 Die Amtsgerichte waren 16 Obergerichten untergeordnet 7 Grossherzogtum Hessen Bearbeiten Als Kaiser Franz I der Landgrafschaft Hessen Darmstadt zum 11 Mai 1747 ein privilegium de non appellando illimitatum verlieh war Bedingung dafur unter anderem dass der Landgraf eine eigene oberste Rechtsinstanz fur sein Territorium einrichtete Er grundete dafur 1747 das Oberappellationsgericht Darmstadt als ein von der Verwaltung unabhangiges Gericht 8 In einem nachsten Schritt wurden mit dem Organisations Edikt vom 12 Oktober 1803 9 das Hofgericht Darmstadt und das Hofgericht Giessen als von der Verwaltung unabhangige Gerichte und mittlere Instanz geschaffen 10 und so auch hier Rechtsprechung und Verwaltung getrennt Den Abschluss fand die Entwicklung als 1821 die Amter in den rechtsrheinischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen aufgelost fur die zuvor von ihnen wahrgenommenen Aufgaben der Verwaltung Landratsbezirke und fur die von ihnen bis dahin wahrgenommenen Aufgaben erstinstanzlicher Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet wurden 11 In der kleinsten Provinz des Grossherzogtums Rheinhessen war diese Trennung von Anfang an gegeben da diese als ehemals franzosisches Territorium die fortschrittlichen franzosischen Rechtseinrichtungen und Rechtsvorschriften mitbrachte und auch behielt Hier lag die Zustandigkeit fur die Rechtsprechung erster Instanz lag bei Friedensgerichten Hauptartikel Gerichtsverfassung des Grossherzogtums Hessen Herzogtum Nassau Bearbeiten Mit 12 der Verordnung vom 22 Februar 1867 wurde nach der Annexion Nassaus durch Preussen die Trennung von Verwaltung und Justiz angeordnet 12 Diese war im Herzogtum Nassau nicht gegeben Die Amter waren sowohl Verwaltungsbezirke als auch Gerichte erster Instanz Mit Verordnungen vom 26 Juni 1867 13 und 21 August 1867 14 wurde die Justizfunktion den neu geschaffenen Amtsgerichten ubertragen Reuss jungerer Linie Bearbeiten 1848 wurde das Oberste Landesjustizkollegium organisatorisch von der Landesregierung getrennt und damit ausschliesslich fur die Rechtsprechung zustandig 1855 wurde es in Appellationsgericht Gera umbenannt Auf der Ebene der Eingangsgerichte erfolgte die Trennung der Verwaltung die Kreise und der Rechtsprechung der Justizamter 1852 Schleswig und Holstein Bearbeiten Nach der im Deutschen Krieg 1866 erfolgten preussischen Annexion des Herzogtums Holstein wurden dort wie auch im Herzogtum Schleswig am 1 September 1867 Rechtspflege und Verwaltung vollig getrennt 15 Schwarzburg Sondershausen Bearbeiten Durch eine Hochste Verordnung die Trennung der Rechtspflege von den ubrigen Geschaften der Staatsverwaltung betreffend vom 24 September 1841 16 wurde ab 1 April 1842 ein Landesjustizkollegium als oberste Justizbehorde fur das Furstentum eingerichtet 17 Literatur BearbeitenBodo Dennewitz Die Systeme des Verwaltungsrechts Ein Beitrag zur Geschichte der modernen Verwaltungswissenschaft Hansischer Gildenverlag Hamburg 1948 S 18 22 Eckhart G Franz Die Gerichtsorganisation in Hessen 1815 bis 1975 In Eckhart G Franz Hanns Hubert Hofmann Meinhard Schaab Gerichtsorganisation in Baden Wurttemberg Bayern und Hessen im 19 und 20 Jahrhundert ARL Hannover 1989 ISBN 3 88838 224 6 S 158 244 Rainer Polley Recht und Verfassung In Winfried Speitkamp Hg Bevolkerung Wirtschaft und Staat in Hessen 1806 1945 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen 63 1 Handbuch der hessischen Geschichte 1 Marburg 2010 ISBN 978 3 942225 01 4 S 335 371 Sabine Werthmann Vom Ende der Patrimonialgerichtsbarkeit Ein Beitrag zur deutschen Justizgeschichte des 19 Jahrhunderts Studien zur europaischen Rechtsgeschichte 69 Klostermann Frankfurt am Main 1995 ISBN 3 465 02694 2 S 90 91 Zugleich Frankfurt am Main Universitat Dissertation 1993 Einzelnachweise Bearbeiten Walther Hubatsch Die Stein Hardenbergschen Reformen Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1989 ISBN 3 534 05357 5 Instruktion fur samtliche Stadtgerichte Justizamter und Patrimonialgericht des Furstenthums Ansbach vom 11 Juni 1797 Titel II Errichtung der Justizamter 15 ff online Verordnung wirksam zum 1 September 1857 Grossherzoglich Badisches Regierungs Blatt 1857 S 318 Geschichte des Amtsgerichts Hannover Gesetz uber die Gerichtsverfassung vom 8 November 1850 Gesetz Sammlung fur das Konigreich Hannover S 207 Hannoversche Gesetzgebung uber Staats und Gemeinde Verwaltung 1852 S 32 32 ff online Verzeichnis der Obergerichte Anlage zur Verordnung zur Ausfuhrung der 14 15 und 35 des Gesetzes uber die Gerichtsverfassung vom 8 November 1850 vom 7 August 1852 abgedruckt in Gerhard Adolf Wilhelm Leonhardt Die Justizgesetzgebung des Konigreichs Hannover unter besonderer Berucksichtigung der Regierungs und standischen Motive zum practischen Gebrauche Band 3 1852 S 135 online Polley Recht und Verfassung S 352 Die beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veroffentlicht dann aber offensichtlich nie wieder so dass sie heute nur in Archiv Bestanden greifbar sind Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 696 Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 696 Polley Recht und Verfassung S 353 gibt dagegen ohne Quellenbeleg und wohl unzutreffend an dass die Hofgerichte erst 1821 eingerichtet worden seien Die Eintheilung des Landes in Landraths und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14 Juli 1821 In Grossherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr 33 S 403 ff Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek Beilage zum Intelligenzblatt fur Nassau Nr 16 Wiesbaden 11 Marz 1867 S 109 ff Beilage zum Intelligenzblatt fur Nassau Nr 42 Wiesbaden 31 Juli 1867 S 517 ff Beilage zum Intelligenzblatt fur Nassau Nr 47 Wiesbaden 28 August 1867 S 809 ff Verordnung uber die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten Gerichtsstandes sowie uber die Gerichtsverfassung in den Herzogthumern Schleswig und Holstein vom 26 Juni 1867 PrGS 1867 S 1073 Gesetz Sammlung fur das Furstenthum Schwarzburg Sondershausen Nr 263 Zur kritischen Wurdigung vgl Hans Eberhardt Die Geschichte der Behordenorganisation in Schwarzburg Sondershausen Zeitschrift des Vereins fur Thuringische Geschichte und Altertumskunde Beiheft 28 Jena 1943 Als Online Veroffentlichung des Thuringischen Staatsarchivs Rudolstadt neu herausgegeben und um einen Index erweitert durch Uwe Grandke Rudolstadt 2005 PDF S 43 45 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung amp oldid 221975102