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Mit dem Ausdruck freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnet man in Deutschland einen Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit der in bestimmten Zivilsachen im Gegensatz zur streitigen Zivilgerichtsbarkeit nicht nach der Zivilprozessordnung ZPO verfahrt sondern nach dem Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG Die freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst sowohl Aufgaben der Rechtsprechung die durch Richter als auch Aufgaben der Rechtspflege die von Rechtspflegern 3 RPflG oder Notaren wahrgenommen werden 1 2 Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlage 2 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 Verfahren 4 Kosten 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseRechtsgrundlage BearbeitenZum 1 September 2009 hat das Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG das Gesetz uber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG abgelost Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit BearbeitenWas Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entzieht sich infolge der Unterschiedlichkeit der Verfahrensgegenstande allgemeiner Definition und wird daher allein durch die Zuweisung kraft Gesetzes bestimmt 1 FamFG 3 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind insbesondere Betreuungs und Unterbringungssachen 271 ff FamFG Nachlass und Teilungssachen 342 FamFG Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren 374 375 ff FamFG Freiheitsentziehungssachen 415 ff FamFG Aufgebotssachen 433 ff FamFG weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 410 FamFG Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind uber die im FamFG selbst geregelten hinaus auch solche die durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind Dazu zahlen etwa die Grundbuchsachen nach der Grundbuchordnung 23a Abs 2 Nr 8 GVG 1 Abs 1 Satz 1 GBO und die Schiffsregistersachen 23a Abs 2 Nr 10 GVG Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen vor allem Rechtsguter von allgemeinem Interesse wie das Kindeswohl die offentliche Sicherheit oder den offentlichen Glauben Es sind ihr aber auch bestimmte Streitsachen zugewiesen wie echte Streitsachen privatrechtlicher Art bei denen sich Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenuberstehen und das Gericht uber subjektive Rechte der Beteiligten entscheidet beispielsweise Familienstreitsachen 112 FamFG offentlich rechtliche Streitsachen bei denen sich ein Beteiligter und eine offentlich rechtliche Korperschaft oder Behorde gegenuberstehen und es um die Geltendmachung subjektiv offentlich rechtlicher Rechte geht beispielsweise bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Versicherungs und Borsenaufsicht 375 Nr 13 14 FamFG oder Landwirtschaftssachen uber die Anzeige von Landpachtvertragen und deren Beanstandung durch die untere Landwirtschaftsbehorde 23a Abs 2 Nr 9 GVG 1 Nr 1 LwVfG 2 4 7 8 Landpachtverkehrsgesetz 4 Verfahren BearbeitenIn der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine Klage Das Gericht wird von Amts wegen oder auf Antrag tatig Es gibt keine Klager und Beklagten sondern Beteiligte die teilweise auch als Betroffene oder als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet werden In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter Weitere Personen mussen oder konnen zum Verfahren hinzugezogen werden 7 FamFG Es herrscht uberwiegend kein Anwaltszwang 10 FamFG Findet eine Verhandlung Erorterung oder Anhorung statt ist diese grundsatzlich nicht offentlich 32 Abs 1 Satz 1 FamFG 170 GVG In vielen Fallen wird ohne mundliche Verhandlung nach Aktenlage entschieden Wahrend bei streitigen Prozessen der Verhandlungsgrundsatz Beibringungsgrundsatz herrscht gibt es in der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Grundsatz der Amtsermittlung 26 FamFG d h das Gericht bestimmt selbst welche Ermittlungen es anstellt und welche Beweismittel es heranzieht Endentscheidungen ergehen nicht durch Urteil sondern durch Beschluss 38 FamFG anfechtbar mit Beschwerde und Rechtsbeschwerde Durch einstweilige Anordnung kann das Gericht eine vorlaufige Massnahme treffen 49 FamFG Uber die Kostentragung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen 81 FamFG Auf die Zwangsvollstreckung sind im Wesentlichen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar 95 FamFG Kosten BearbeitenKosten Gebuhren und Auslagen der Gerichte werden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gerichts und Notarkostengesetz erhoben Siehe auch Bearbeitenfreiwillige Gerichtsbarkeit Schweiz Verfahren ausser Streitsachen Osterreich Literatur BearbeitenBassenge Roth 2009 FamFG RPflG Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Verlag Muller Heidelberg 12 Auflage ISBN 978 3 8114 3607 7 Bork Jacoby Schwab und weitere 2009 FamFG Kommentar zum Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gieseking Buchverlag 1 Auflage ISBN 978 3 7694 1051 8 Bumiller Harders 2009 Freiwillige Gerichtsbarkeit Kommentierung des neuen FamFG Beck Juristischer Verlag 9 Auflage ISBN 978 3 406 58188 5 Keidel Engelhardt Sternal 2009 FamFG Familienverfahren Freiwillige Gerichtsbarkeit Freiwillige Gerichtsbarkeit Beck Juristischer Verlag 16 Auflage ISBN 978 3 406 58902 7 Knoringer 2009 Freiwillige Gerichtsbarkeit Examenskurs Verfahrensgrundsatze Nachlass Grundbuch Vormundschafts und Betreuungssachen Beck Juristischer Verlag 4 Auflage ISBN 978 3 406 52537 7 Sebastian Mensch Hrsg Handbuch der freiwilligen Gerichtsbarkeit Neckar Verlag 2017 ISBN 978 3 7883 0952 7 Kersten Buhling Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit 26 Auflage Koln 2018 Verlag Carl Heymanns ISBN 978 3 452 29008 3 Online Weblinks Bearbeitenfreiwillige Gerichtsbarkeit Website der bpb 2015Einzelnachweise Bearbeiten vgl 492 FamFG Art 7 des Gesetzes zur Ubertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26 Juni 2013 BGBl I S 1800 Gesetz zur Ubertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare DIP ID 17 23592 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FGG Reformgesetz FGG RG BT Drs 16 6308 vom 7 September 2007 S 175 Gesetz uber die Anzeige und Beanstandung von Landpachtvertragen Landpachtverkehrsgesetz LPachtVG vom 8 November 1985 BGBl I S 2075 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4018375 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Freiwillige Gerichtsbarkeit Deutschland amp oldid 218190315