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Unter Anwaltsprozess versteht man im Zivilprozess in Deutschland ein gerichtliches Verfahren bei dem sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen mussen d h sie konnen ohne diese Vertretung den Prozess weder als klagende noch als beklagte Partei fuhren und werden in der mundlichen Verhandlung behandelt als wenn sie nicht erschienen waren In Bezug auf Anwaltsprozesse spricht man vom Anwaltszwang oder auch Anwaltserfordernis Eine Selbstvertretung im deutschen Zivilprozess gestattet 78 Abs 4 ZPO fur Rechtsanwalte nach den in Abs 1 und 2 genannten Voraussetzungen Im Strafprozess in Deutschland wird die Pflichtverteidigung teilweise als verdeckter Anwaltszwang empfunden denn dem Angeklagten kann auch gegen dessen Willen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden Wahrend aber im Zivilprozess die Prozesshandlungen also insbesondere die Stellung von Antragen unter Anwaltszwang fallt bleibt die Postulationsfahigkeit des Angeklagten auch nach Beiordnung eines Pflichtverteidigers erhalten Inhaltsverzeichnis 1 Funktion 2 Beispiele 2 1 Vertretung vor Amtsgerichten 2 2 Singularzulassung vor dem BGH in Zivilsachen 2 3 Anwaltspflicht in Verfahren nach dem Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 2 3 1 Allgemeine Regelung 2 3 2 Ausnahmeregelung fur Ehe und Familienstreitsachen 2 4 Anwaltspflicht in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung 2 4 1 Allgemeine Regelung 2 4 2 Vertretungsberechtigte und Behordenprivileg 2 4 3 Rechtsfolgen bei Verstoss gegen den Vertretungszwang 2 5 Anwaltspflicht in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz 3 Ausnahmen 4 Literatur 5 Siehe auch 6 EinzelnachweiseFunktion BearbeitenDer Anwaltszwang soll einerseits dem Schutz rechtsunkundiger Laien und der sogenannten Waffengleichheit insbesondere gegenuber ihrerseits anwaltlich vertretenen Parteien dienen andererseits aber auch der Funktionsfahigkeit der Rechtspflege Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstosst der Anwaltszwang weder gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art 19 Abs 4 GG noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art 2 Abs 1 GG noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehor gemass Art 103 Abs 1 GG denn er ist im Hinblick auf seinen Schutzzweck sowie aus verfahrensokonomischen Grunden sachlich gerechtfertigt 1 Der Anwaltszwang fur bestimmte Verfahren bzw bei bestimmten Gerichten ist auch vom Europaischen Gerichtshof fur Menschenrechte EGMR als unbedenklich insbesondere als vereinbar mit Art 6 EMRK angesehen worden 2 Das gilt nicht nur fur den Berufungs und Revisionsrechtszug sondern auch fur den teilweise vorhandenen Vertretungszwang im ersten Rechtszug Die Erschwerung des Zugangs zum Gericht durch den Vertretungszwang ist im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich verfolgt ein berechtigtes Ziel und ist verhaltnismassig 3 Sie wird zudem dadurch gemildert dass ein Burger bei Bedurftigkeit Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemass 114 ZPO hat und ihm fur den Fall dass er keinen zur Vertretung bereiten Prozessbevollmachtigten findet ein Notanwalt gemass 78b ZPO beizuordnen ist Beispiele BearbeitenDieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Naheres sollte auf der Diskussionsseite angegeben sein Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Vertretung vor Amtsgerichten Bearbeiten Anwaltsprozesse sind vor dem Amtsgericht die Ehesachen einschliesslich der Folgesachen Verfahren uber Anspruche aus dem ehelichen Guterrecht und die entsprechenden Verfahren bei Lebenspartnerschaften Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Zivilsachen mit Ausnahme gewisser familiengerichtlicher Verfahren und vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen In Anwaltsprozessen muss das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beiordnen wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint 78b ZPO Geregelt ist der Anwaltsprozess in den 78 bis 78c ZPO Vor den Amtsgerichten ausser in Ehe und Familienstreitsachen Arbeits und Finanzgerichten besteht kein Anwaltszwang In der Vertretung vor diesen Gerichten sind Kammerrechtsbeistande den Rechtsanwalten nach 3 Abs 1 RDGEG gleichgestellt Vor dem Bundesfinanzhof konnen sich die Parteien nicht selbst vertreten Sie mussen sich vielmehr durch einen Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprufer oder vereidigten Buchprufer vertreten lassen vgl 62 FGO Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht Anwaltszwang nur fur die mundliche Verhandlung 22 Abs 1 Satz 1 BVerfGG Singularzulassung vor dem BGH in Zivilsachen Bearbeiten Lediglich fur eine Vertretung beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen ist ein am dortigen Gericht zugelassener Rechtsanwalt erforderlich Es handelt sich hierbei um den einzigen verbliebenen Fall einer Singularzulassung vor deutschen Gerichten Das bedeutet dass in Zivilsachen nur ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt postulationsfahig ist um dort wirksame Prozesserklarungen abgeben zu konnen Die dort zugelassenen Rechtsanwalte durfen nicht vor anderen Gerichten auftreten mit Ausnahme der oberen Bundesgerichte und dem Bundesverfassungsgericht Vor allen anderen Gerichten und in allen anderen Verfahren kann jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt auftreten Anwaltspflicht in Verfahren nach dem Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bearbeiten Allgemeine Regelung Bearbeiten Das Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG sieht im Grundsatz das Recht auf ein Selbstbetreiben des Verfahrens vor und zwar auch am Landgericht bzw Oberlandesgericht 10 Abs 1 FamFG Lediglich vor dem Bundesgerichtshof ist eine Vertretung durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich 10 Abs 4 Satz 1 FamFG sofern nicht ausschliesslich die Ausschliessung oder Ablehnung von Gerichtspersonen oder die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Gegenstand ist Ausnahmeregelung fur Ehe und Familienstreitsachen Bearbeiten Von diesem Grundsatz wird in 114 FamFG fur Ehesachen und Folgesachen in selbstandigen Familienstreitsachen 121 bis 150 FamFG abgewichen und fur diese Verfahren in 114 Abs 1 FamFG einen Vertretungszwang festgeschrieben wobei 114 Abs 4 FamFG gleichwohl wieder eine Reihe von Ausnahmen vom Anwaltszwang regelt Daraus resultiert praktisch bedeutsam eine Anwaltspflicht fur die Stellung eines Scheidungsantrags am Amtsgericht Familiengericht wahrend der andere Ehepartner keinen Rechtsanwalt benotigt wenn er lediglich der Scheidung zustimmt einer Rucknahme des Scheidungsantrags zustimmt oder seine Zustimmung zur Scheidung widerruft 114 Abs 4 Nr 3 FamFG Ebenso ist im Verfahren uber Verfahrenskostenhilfe kein Rechtsanwalt erforderlich 114 Abs 4 Nr 5 FamFG Nicht von diesem Anwaltszwang erfasst sind daher selbststandige Familiensachen die keine Familienstreitsachen sind also insbesondere Kindschaftssachen Abstammungssachen Adoptionssachen usw In diesen Verfahren besteht auch am Familiengericht und an den Familiensenaten der Oberlandesgerichte keine Anwaltspflicht Anwaltspflicht in Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung Bearbeiten Allgemeine Regelung Bearbeiten In 67 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO wird die Anwaltspflicht geregelt und knupft diese unabhangig vom jeweiligen Verfahren an das zustandige Gericht So besteht in samtlichen Verfahren nach der VwGO vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang 67 Abs 1 VwGO sogenannter Grundsatz der Selbstvertretung wahrend vor dem Oberverwaltungsgericht in einigen Bundeslandern auch als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet und am Bundesverwaltungsgericht generell eine Vertretungspflicht herrscht 67 Abs 4 Satz 1 und 3 VwGO sogenannter Grundsatz des Vertretungszwangs durch Rechtsanwalte oder Hochschullehrer und lediglich Verfahren ausgenommen sind welche sich ausschliesslich auf die Gewahrung bzw Aufhebung von Prozesskostenhilfe beziehen Entscheidend ist insofern welches Gericht das Verfahren bzw den Verfahrensabschnitt letztlich entscheiden wird nicht hingegen an welchem Gericht ein Rechtsmittel eingelegt wird 67 Abs 4 Satz 2 VwGO In Abgabenangelegenheiten u a Gewerbesteuer Grundsteuer Beitrags und Gebuhrensachen 4 sind auch Steuerberater und Wirtschaftsprufer vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigt 67 Abs 2 Nr 3 Abs 4 VwGO Vertretungsberechtigte und Behordenprivileg Bearbeiten Die Vertretung beim Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht kann durch Rechtsanwalte aber auch durch Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen mit Befahigung zum Richteramt erfolgen 67 Abs 2 Satz 1 VwGO Behorden und juristische Personen des offentlichen Rechts konnen sich weitgehend auch durch behordliche Mitarbeiter mit der Befahigung zum Richteramt vertreten lassen sog Behordenprivileg 67 Abs 4 Satz 4 VwGO Weitere Sonderregelungen existieren fur die Vertretung am Oberverwaltungsgericht in speziellen Fallen 67 Abs 4 Satz 5 ff VwGO Rechtsfolgen bei Verstoss gegen den Vertretungszwang Bearbeiten Aus einer bestehenden aber nicht eingehaltenen Vertretungspflicht folgt die fehlende Postulationsfahigkeit d h alle vorgenommenen Prozesshandlungen insbes auch eingelegte Rechtsbehelfe gelten als unwirksam so dass damit auch keine Fristen gewahrt werden konnen Eine Heilung durch nachtragliche Genehmigung eines postulationsfahigen Vertreters ist nicht moglich 5 Ist die Passivpartei nicht bzw nicht ausreichend vertreten kann trotzdem eine Sachentscheidung erfolgen vgl 102 Abs 2 VwGO Ein Saumnisurteil ist der Verwaltungsgerichtsordnung insofern fremd das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln 86 Abs 1 Satz 1 VwGO und uber einen zulassigen Antrag in der Sache zu entscheiden auch wenn der Beklagte bzw Antragsgegner nicht ordnungsgemass vertreten ist und keine wirksamen Sachantrage stellen kann Anwaltspflicht in Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz Bearbeiten In 73 SGG ist die Anwaltspflicht geregelt und knupft diese unabhangig vom jeweiligen Verfahren an das zustandige Gericht So besteht in samtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht kein Anwaltszwang 73 Abs 1 SGG sog Grundsatz der Selbstvertretung wahrend vor dem Bundessozialgericht generell eine Vertretungspflicht herrscht 73 Abs 4 Satz 1 und 2 SGG sog Grundsatz des Vertretungszwangs durch Rechtsanwalte oder Hochschullehrer und lediglich Verfahren ausgenommen sind welche sich ausschliesslich auf die Gewahrung bzw Aufhebung von Prozesskostenhilfe beziehen Die Regelung entspricht auch im Hinblick auf die Vertretungsberechtigten und Rechtsfolgen im Ubrigen weitgehend den Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung s o Ausnahmen BearbeitenNicht zum Kernbereich des Anwaltszwanges zahlen angrenzende Statusverfahren uber Gerichts und Anwaltskosten Dienstaufsichtsbeschwerden Akteneinsicht und Erteilung von Aktenauszugen Ordnungsgeldbeschlusse Ablehnung von Richtern und Notanwalten Verwahrung gegen Personlichkeitsverletzung und Rechtsbeugung Im Prozesskostenhilfeverfahren besteht selbst vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nach 67 Abs 4 Satz 1 VwGO kein Anwaltszwang Das gilt auch fur den Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes 6 Auch die Beitrittserklarung eines Nebenintervenienten in einem selbstandigen Beweisverfahren vor dem Landgericht unterliegt nicht dem Anwaltszwang 7 Literatur BearbeitenBruno Bergerfurth Der Anwaltszwang und seine Ausnahmen Verlag Giesekind Bielefeld 1981 ISBN 3 7694 0698 2 Petra Christina Fabienke Grundprinzipien des Anwaltszwangs und ihre Verwirklichung im Zivilprozess Nomos Verlag 1997 ISBN 3 7890 4944 1 Hermann Menzyk Einschrankung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes In Der Rechtsbeistand 1999 S 3 ISSN 0723 5577Siehe auch BearbeitenRechtsberatungsgesetz RechtsdienstleistungsgesetzEinzelnachweise Bearbeiten BVerfG Beschluss vom 11 Oktober 1976 Az 1 BvR 373 76 Hinweis bei juris de BVerfG Beschluss vom 20 August 1992 Az 2 BvR 1000 92 Hinweis juris de EGMR Urteil vom 24 November 1986 Az 9063 80 Gillow Grossbritannien Entscheidungen des Europaischen Gerichtshofs fur Menschenrechte 3 306 Rz 69 EGMR Urteil vom 10 Mai 2007 Az 76680 01 A S Deutschland juris Rz 107 ff EGMR Urteil vom 18 Februar 1999 26083 94 Waite u Kennedy Deutschland In NJW 1999 1173 BVerwG Urteil vom 20 Januar 2016 Az 0 C 17 14 Volltext Sodan Ziekow VwGO 67 Rn 44 Ks NVwZ 2009 1445 BGH Beschluss vom 12 Juli 2012 Az VII ZB 9 12 Volltext Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4002370 9 lobid OGND AKS Anmerkung Ansetzungsform GND Anwaltszwang Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anwaltsprozess amp oldid 223297496