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Das Rechtsdienstleistungsgesetz RDG regelt seit dem 1 Juli 2008 in Deutschland die Befugnis aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen Es hat damit das bis dahin geltende Rechtsberatungsgesetz RBerG abgelost Anders als das RBerG regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen Verfahren dies ist nunmehr in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt BasisdatenTitel Gesetz uber aussergerichtliche RechtsdienstleistungenKurztitel RechtsdienstleistungsgesetzAbkurzung RDGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie RechtspflegeFundstellennachweis 303 20Erlassen am 12 Dezember 2007 BGBl I S 2840 Inkrafttreten am 1 Juli 2008Letzte Anderung durch Art 32 G vom 10 August 2021 BGBl I S 3436 3450 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2024 Art 137 G vom 10 August 2021 GESTA C199Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Regelungszweck 2 Gegenstand 3 Gesetzgebungsverfahren 3 1 Anderung Artikel 6 4 Kritik 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseRegelungszweck BearbeitenZiel des Gesetzes ist es die Rechtssuchenden den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schutzen 1 Abs 1 Satz 2 RDG Regelungen in anderen Gesetzen uber die Befugnis Rechtsdienstleistungen zu erbringen bleiben jedoch unberuhrt 1 Abs 2 RDG Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt die Rechtsberatungsbefugnisse somit nicht abschliessend So sind z B die Befugnisse hinsichtlich der Beratung und Vertretung in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten im Steuerberatungsgesetz StBerG geregelt Nach 3 StBerG sind unter anderem Rechtsanwalte Steuerberater und Wirtschaftsprufer zur geschaftsmassigen Hilfeleistung in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten befugt Gegenstand BearbeitenDas Gesetz regelt im Einzelnen wie und durch wen die selbstandige Erbringung aussergerichtlicher Rechtsdienstleistungen erfolgen darf Als Rechtsdienstleistung gilt dabei jede Tatigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten sobald sie eine rechtliche Prufung des Einzelfalls erfordert Rechtsdienstleistung ist nach dem Gesetz 2 nicht die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten die Tatigkeit von Schiedsrichtern Schlichtungsstellen oder die Mediation die an die Allgemeinheit gerichtete Erorterung von Rechtsfragen in den Medien In 5 Rechtsdienstleistungsgesetz wird die Moglichkeit eingeraumt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tatigkeit zu erbringen Rechtsdienstleistungen sind zulassig wenn sie als Nebenleistung zum Berufs oder Tatigkeitsbild gehoren Beispiele sind Sanierungs oder Insolvenzberatung durch Diplom Betriebswirte Diplom Kaufleute oder Diplom Wirtschaftsjuristen Beratung uber Fragen des Baurechts oder der Sachmangelhaftung durch Architekten Beratung uber Gestaltungsmoglichkeiten bei der Vermogens oder Unternehmensnachfolge durch Banken Mitwirkung bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags durch Erbenermittler In der Folge wird unterschieden zwischen Rechtsdienstleistungen durch registrierte etwa Rechtsanwalte oder sachkundige Unternehmen und nicht registrierte Personen Zu letzteren gehoren etwa Mitarbeiter von Behorden die Insolvenzverwaltung Verbraucherschutz oder soziale Dienste 8 Weiterhin wird das Rechtsdienstleistungsregister geregelt das jedem zuganglich ist und in dem die fur o g Dienste zugelassenen Personen oder Stellen aufgefuhrt sind Schliesslich werden Regelungen zum Datenschutz und zur moglichen Verhangung von Bussgeldern getroffen Ordnungswidrigkeit Nach 6 ist nunmehr auch unentgeltliche Rechtsberatung zulassig Im Rahmen familiarer nachbarschaftlicher oder ahnlich enger personlicher Beziehungen sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen ohne Weiteres moglich Wer ausserhalb dieses engen personlichen Kreises Rechtsberatung unentgeltlich erbringt bedarf dazu der Anleitung durch eine Person mit Befahigung zum Richteramt 6 Abs 2 RDG Unter Zugrundelegung des RDG wurden auch sogenannte legal clinics oder law clinics moglich bei denen Jura Studenten im Rahmen einer studentischen Rechtsberatung Burger unentgeltlich in rechtlichen Fragen beraten 1 Gesetzgebungsverfahren BearbeitenDer Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts wurde am 29 November 2006 im Bundestag eingebracht 2 Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12 Dezember 2007 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr 63 vom 17 Dezember 2007 Blatt 2840 ff verkundet Dieses Gesetz enthalt im Artikel 1 das Gesetz uber aussergerichtliche Rechtsdienstleistungen Rechtsdienstleistungsgesetz RDG und im Artikel 2 das Einfuhrungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz RDGEG Es trat am 1 Juli 2008 in Kraft Durch 3 Abs 1 RDGEG wurde der Begriff des Kammerrechtsbeistandes eingefuhrt und seine gerichtliche Vertretungsbefugnis geregelt Das Gesetz setzte zugleich die Richtlinie Nr 2005 36 EG des Europaischen Parlamentes und des Rates vom 7 September 2005 3 uber die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl EG Nr I 255 S 22 in nationales Recht um Anderung Artikel 6 Bearbeiten Die Bundesjustizministerin hat zur Ausfuhrung des Gesetzes die Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsdienstleistungsverordnung RDV erlassen Die Verordnung wurde am 25 Juni 2008 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr 28 auf den Seiten 1069 ff verkundet und trat am 1 Juli 2008 in Kraft Kritik BearbeitenKritik am Rechtsdienstleistungsgesetz kam von verschiedenen Seiten Die Bundesrechtsanwaltskammer befurchtete eine zunehmende unqualifizierte Rechtsberatung 4 Ein Kritiker formulierte der Ratsuchende werde nicht mehr vor Quacksalbern 5 geschutzt Nach dem Gesetz sei die Befugnis zur Rechtsberatung nicht mehr an eine Ausgangsqualifikation geknupft sodass praktisch jedermann unabhangig von seiner Vorbildung sich als Jurist bezeichnend tatig werden konne Fur Ratsuchende werde es damit schwieriger als bisher zu erkennen wer tatsachlich Fachmann ist Andererseits wurde der Vorwurf erhoben hinter dem Gesetz stehe unausgesprochen ein unzulassiger Konkurrenzschutz fur Rechtsanwalte zudem entferne sich das Gesetz mit dem rigiden Aussperren altruistischer Helfer von den unverzichtbaren Voraussetzungen einer burgerfreundlichen Justiz 6 Die auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in Deutschland fortbestehende starke Reglementierung der Rechtsberatung kritisierte Ulrich Everling noch unter der Geltung des Rechtsberatungsgesetzes im Jahr 1990 in einem Gutachten fur den Deutschen Juristentag und stellte fest dass keiner der von ihm untersuchten Mitgliedsstaaten der EU die Rechtsberatung den Anwalten vorbehalt Nicht einmal die entgeltliche kommerzielle Rechtsbesorgung ist in anderen Staaten vergleichbaren Beschrankungen wie in der Bundesrepublik Deutschland unterworfen In einigen Staaten gibt es uberhaupt keine Zulassungsvoraussetzungen fur die berufliche Rechtsberatung Lediglich die Fuhrung der Berufszeichnung Rechtsanwalt ist an die ublichen Voraussetzungen gebunden In all diesen Staaten steht es also jedermann frei auch ohne entsprechende berufliche Vorbildung und Examina juristisch zu beraten 7 Literatur BearbeitenFinzel Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz Richard Boorberg Verlag Stuttgart Juni 2008 ISBN 978 3 415 04068 7 Grunewald Romermann Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz Verlag Dr Otto Schmidt Koln Juni 2008 ISBN 978 3 504 06254 5 Franz Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz Bundesanzeiger Verlag Ende Juni 2008 ISBN 978 3 89817 553 1 Kilian Sabel Stein Das neue Rechtsdienstleistungsrecht Dt Anwaltverlag Juni 2008 ISBN 978 3 8240 0781 3 Krenzler Handkommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz Nomos Reihe 2 Auflage August 2017 ISBN 978 3 8487 2561 8 Kleine Cosack Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz C F Muller 2014 ISBN 978 3 8114 6039 3 Dreyer Lamm Muller Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz Verlag Erich Schmidt Marz 2009 ISBN 978 3 503 11026 1 Weber Die Ordnung der Rechtsberatung in Deutschland nach 1945 Vom Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz Mohr Siebeck Oktober 2010 ISBN 978 3 16 150378 8 Jan Gero Alexander Hannemann Georg Dietlein Studentische Rechtsberatung und Clinical Legal Education in Deutschland Berlin Heidelberg 2016 Springer Verlag ISBN 978 3 662 48398 5 Christian Deckenbrock Martin Henssler Rechtsdienstleistungsgesetz C H Beck 4 Auflage 2015 ISBN 978 3 406 57060 5 Weblinks BearbeitenText des Rechtsdienstleistungsgesetzes Text des Einfuhrungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Text der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz Text des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts mit Synopse der Anderungen Pressemitteilung des BMJ zum Regierungsentwurf mit Eckpunkten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes Memento vom 4 Februar 2009 im Internet Archive Der Aktuelle Begriff des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zum Rechtsdienstleistungsgesetz PDF Datei 73 kB Einzelnachweise Bearbeiten Jan Gero Alexander Hannemann Georg Dietlein Studentische Rechtsberatung und Clinical Legal Education in Deutschland Berlin Heidelberg 2016 Springer Verlag PDF 2 5 MB Rechtsakte Nicht mehr online verfugbar In europa eu Archiviert vom Original am 29 Mai 2010 abgerufen am 4 April 2015 Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages PDF In bundestag de Archiviert vom Original am 24 September 2007 abgerufen am 8 April 2018 Romermann NJW 2006 3025 ff Helmut Kramer Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Bundestages PDF 151 kB Abgerufen am 4 April 2015 Gutachten C zum 58 Deutschen Juristentag Munchen 1990 S C 69 ff C 91 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 7603912 2 lobid OGND AKS VIAF 211751307 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsdienstleistungsgesetz amp oldid 229417075