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Ehesachen sind in Deutschland gemass 121 FamFG Familiensachen 111 Nr 1 FamFG auf Scheidung einer Ehe Aufhebung einer Ehe Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer EheIn Ehesachen gelten gemass 113 FamFG nicht alle Vorschriften dieses Gesetzes sondern Teile der Zivilprozessordnung uber das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend Damit gilt in Ehesachen im Gegensatz zu anderen Familiensachen ein Anwaltszwang auch bei den Amtsgerichten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4151112 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ehesache amp oldid 198551291