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Die Gerichtsverfassung des Grossherzogtums Hessen war die Gerichtsverfassung im Grossherzogtum Hessen 1806 1918 Inhaltsverzeichnis 1 Historischer Rahmen 2 Ordentliche Gerichtsbarkeit 2 1 Vor 1879 2 1 1 Provinzen Starkenburg und Oberhessen 2 1 1 1 Dritte Instanz 2 1 1 2 Zweite Instanz 2 1 1 3 Justizkanzleien 2 1 1 4 Erste Instanz 2 1 1 5 Weitere Gerichte 2 1 1 5 1 Universitatsgericht 2 1 1 5 2 Forstgerichtsbarkeit 2 1 2 Provinz Rheinhessen 2 1 2 1 Vierte Instanz 2 1 2 2 Dritte Instanz 2 1 2 3 Zweite Instanz 2 1 2 4 Erste Instanz 2 1 2 5 Weitere Gerichte 2 2 Nach 1879 2 2 1 Obere Instanzen 2 2 2 Mittlere Ebene 2 2 2 1 Zivil und Strafgerichte 2 2 2 2 Handelsgerichte 2 2 3 Erste Instanz 2 2 4 Rheinschifffahrtsgericht 3 Staatsanwaltschaft 4 Verwaltungsgerichtsbarkeit 4 1 Bis 1874 4 2 Nach 1874 5 Weitere Gerichte 5 1 Hof und Marschall Justiz Deputation 5 2 Militargerichtsbarkeit 6 Siehe auch 7 Literatur 8 Anmerkungen 9 EinzelnachweiseHistorischer Rahmen BearbeitenDie Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung zog sich in der Landgrafschaft Hessen Darmstadt und dann im Grossherzogtum Hessen uber einen Zeitraum von fast 70 Jahren hin und entwickelte sich von oben nach unten Am 11 Mai 1747 verlieh Kaiser Franz I der Landgrafschaft Hessen Darmstadt das privilegium de non appellando illimitatum Damit konnten Untertanen sich in Rechtsangelegenheiten nicht mehr an den Kaiser wenden Bedingung dafur war dass der Landgraf eine eigene oberste Rechtsinstanz einrichtete Er grundete dafur 1747 das Oberappellationsgericht Darmstadt als ein von der Verwaltung unabhangiges Gericht 1 Im nachsten Schritt wurden mit dem Organisations Edikt vom 12 Oktober 1803 Anm 1 Hofgerichte als unabhangige Gerichte auf der Ebene der mittleren Instanz in Darmstadt und Giessen geschaffen 2 und so auch hier Rechtsprechung und Verwaltung getrennt Hohepunkt der Entwicklung war als 1821 die Amter aufgelost fur die zuvor von ihnen wahrgenommenen Aufgaben der Verwaltung Landratsbezirke und fur die von ihnen bis dahin wahrgenommenen Aufgaben erstinstanzlicher Rechtsprechung Landgerichte eingerichtet wurden 3 Ein weiterer Schritt folgte 1832 als auch die Polizei und Forstgerichtsbarkeit von den Verwaltungsbehorden auf die ordentlichen Gerichte uberging 4 In der kleinsten Provinz des Grossherzogtums Rheinhessen war diese Trennung von Anfang an gegeben da diese als ehemals franzosisches Territorium die fortschrittlichen franzosischen Rechtseinrichtungen und Rechtsvorschriften mitbrachte und auch behielt Ordentliche Gerichtsbarkeit BearbeitenVor 1879 Bearbeiten Provinzen Starkenburg und Oberhessen Bearbeiten Dritte Instanz Bearbeiten An der Spitze der Judikative des Grossherzogtums stand fur den rechtsrheinischen Bereich die Provinzen Starkenburg und Oberhessen weiter das Oberappellationsgericht Darmstadt Eine Verschmelzung der hochsten Gerichtsbarkeit des Landes rechts und links des Rheins schien anfangs unmoglich da bei der wesentlichen Verschiedenheit welche zwischen Civil und Criminal Gesetzgebung der Grossherzoglichen Besitzungen auf beiden Seiten des Rheinufers noch zur Zeit bestehet eine Vereinigung derselben in der gerichtlichen Verwaltung vor der Hand nicht statt finden konnte 5 Es dauerte bis 1832 bevor die beiden hochsten Gerichte des Landes verschmolzen wurden Der Provisorische Kassations und Revisionsgerichtshof fur die Provinz Rheinhessen wurde aufgelost 6 seine Aufgaben dem Oberappellationsgericht ubertragen 7 und das hochste Gericht des Landes nun als Ober Appellations und Cassations Gericht bezeichnet 8 Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehorden an die ordentlichen Gerichte ubergegangen waren agierte das Oberappellationsgericht in diesen Fallen unter der Bezeichnung Polizeigericht dritter Instanz und Forstgericht dritter Instanz 9 Zweite Instanz Bearbeiten Die nachste Ebene bildete je ein Hofgericht fur den Bereich jeder Provinz Fur das Zivilrecht waren dies das Hofgericht Darmstadt fur die Provinz Starkenburg das Hofgericht Giessen fur die Provinz Oberhessen und bis 1816 das Hofgericht Arnsberg fur die Provinz Westfalen Nach dem Ubergang der Provinz Westfalen an Preussen reduzierte sich die Zahl auf zwei Fur den Bereich des Strafrechts gab es rechtsrheinisch fur jede Provinz ein Bezirksstrafgericht das Bezirksstrafgericht Darmstadt und das Bezirksstrafgericht Giessen Diese waren beim jeweiligen Hofgericht angesiedelt Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehorden an die ordentlichen Gerichte ubergegangen waren agierten die Hofgerichte in diesen Fallen unter der Bezeichnung Polizeigericht zweiter Instanz und Forstgericht zweiter Instanz 10 Justizkanzleien Bearbeiten Fur einige Gebiete in denen Standesherren die Gerichtshoheit hatten gab es eine standesherrliche zweite Instanz die Justizkanzleien Sie bestanden allerdings nur in den grosseren Standesherrschaften Justizkanzleien die auch fur Gebiete zustandig waren die zum Grossherzogtum Hessen gehorten waren Budingen 1817 1825 11 fur die Standesherrschaft Isenburg und Gedern fur die Standesherrschaft Stolberg spater mit der isenburgischen in Budingen zusammengelegt und Hungen 1806 1823 12 fur die Standesherrschaft Solms Michelstadt fur die Standesherrschaft Erbach und Kondominate mit Lowenstein Wertheim Anm 2 Die Personalausstattung dieser Justizkanzleien war aber so gering dass keine Spruchkammern gebildet werden konnten wie das fur die Berufungsinstanz vorgeschrieben war Der Kompromiss war dass von den Justizkanzleien eine Berufung an die Hofgerichte moglich war 13 Fur Rechtssuchende bedeutete dies dass in den entsprechenden Gebieten der Rechtszug vierstufig und nicht dreistufig wie im ubrigen rechtsrheinischen Grossherzogtum war Erste Instanz Bearbeiten Die erste Instanz in Zivilsachen in den beiden rechtsrheinischen Provinzen waren bis 1821 die Amter die gleichzeitig die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung auf unterer Ebene wahrnahmen Dies wurde 1821 geandert als von der Verwaltung unabhangige Landgerichte als Gerichte erster Instanz in Zivilsachen eingerichtet wurden 3 Zu beachten ist dass es in den ersten Jahrzehnten des Bestehens des Grossherzogtums in noch ganz erheblichem Umfang Gerichtsbarkeit der Standesherren und Patrimonialgerichtsbarkeit gab Dazu gehorten relativ grosse geschlossene Gebiete in den Handen der Fursten und Grafen von Solms Stolberg Isenburg und Erbach und der Grafen und Freiherren von Schlitz und Riedesel Es gab aber auch kleine und winzige Patrimonialgerichte die dann nur ein Dorf umfassten 14 Uberall dort wo standesherrliche Gerichte oder Patrimonialgerichte bestanden verdrangten sie die staatliche Rechtsprechung Der Staat drangte selbstverstandlich auf das Rechtsprechungsmonopol In vielen Fallen kleinerer Patrimonialgerichte gelang es ihm diese auf vertraglichem Weg von den Inhabern der Patrimonialgerichtsherrschaft zu ubernehmen Bei den grossen Einheiten gestaltete sich das deutlich schwieriger Hier drang der Staat zunachst darauf dass die Organisationsformen denen der staatlichen Struktur angeglichen wurden So gelang es im Laufe der 1820er Jahre die meisten dieser privaten Gerichte in die staatliche Rechtsprechung zu integrieren Aber erst mit der Marzrevolution wurden die letzten Mitspracherechte der Standesherren beseitigt Der Zuschnitt der Gerichtsbezirke in der Reform Anfang der 1820er Jahre wurde kritisiert weil die Entfernungen zum Gerichtsort fur Rechtssuchende zu gross waren Der Staat reagierte darauf indem er in den 1830er Jahren neue Landgerichte einrichtete und damit Gerichtsbezirke verkleinerte 15 Nachdem 1832 auch im Bereich der Polizei und Forstgerichtsbarkeit die Aufgaben der Rechtsprechung von den Verwaltungsbehorden an die ordentlichen Gerichte ubergegangen waren agierten die Landgerichte in diesen Fallen unter der Bezeichnung Polizeigericht erster Instanz und Forstgericht erster Instanz 16 Weitere Gerichte Bearbeiten Universitatsgericht Bearbeiten Die Universitatsgerichte waren fur die Jurisdiktion der Hochschulangehorigen zustandig Mit dem Gerichtsverfassungsgesetz 1877 wurde die akademische Gerichtsbarkeit in Deutschland abgeschafft Forstgerichtsbarkeit Bearbeiten Das Oberforstgericht war Forstgericht fur die beiden rechtsrheinischen Provinzen Es entschied als Instanzengericht uber Entscheidungen der Forstverwaltung 1832 wurde es aufgelost und seine Aufgaben auf die Hofgerichte ubertragen 17 Provinz Rheinhessen Bearbeiten Eine Doppelstruktur ergab sich in der Gerichtsverfassung des Grossherzogtums Hessen weil in der Provinz Rheinhessen auch nach dem Ubergang an das Grossherzogtum weiterhin franzosisches Recht auch franzosisches Prozessrecht und die franzosische Gerichtsverfassung galten Hier waren Rechtsprechung und Verwaltung von Anfang an getrennt und damit auch die Gerichtsverfassung viel moderner als im uberwiegenden Teil des Landes Vierte Instanz Bearbeiten In Rheinhessen bedeutete der Ubergang an das Grossherzogtum 1816 auch dass die Obergerichte die bis dahin dort zustandig waren Anm 3 nun im Ausland lagen und ersetzt werden mussten Der von der Osterreichisch baierischen Gemeinschaftlichen Landes Administrations Commission am 27 Juli 1815 eingerichtete Appellationshof in Kreuznach wurde mit der Provisorischen Appellations und Kassationsgerichtsordnung fur den grossherzoglich hessischen Landesteil auf der linken Rheinseite vom 4 November 1816 abgelost und die bisher von ihm ubernommenen Aufgaben 1817 zunachst provisorisch dem Obergericht Mainz also der dritten Instanz ubertragen 18 Anm 4 Diese Konstruktion die demselben Gericht sowohl die Berufung gegen Entscheidungen des Kreisgerichts als auch die Kassation gegen die dann zu treffende eigene Entscheidung zusprach erwies sich nicht als haltbar Deshalb entstand 1818 das nachste Provisorium der Provisorische Kassations und Revisionsgerichtshof fur die Provinz Rheinhessen mit Sitz in Darmstadt 19 1832 wurde der Provisorische Kassations und Revisionsgerichtshof fur die Provinz Rheinhessen aufgelost 20 und seine Aufgaben auf das Oberappellationsgericht ubertragen 21 Dritte Instanz Bearbeiten Mit dem Erwerb der Provinz Rheinhessen 1816 war das Obergericht Mainz fur die Provinz Rheinhessen als dritte Instanz zustandig Vorubergehend nahm es bis 1818 auch noch die Aufgaben des Kassationsgerichts wahr 22 Zweite Instanz Bearbeiten Die Zweite Instanz bildete das Kreisgericht Bis 1836 gab es nur eines das Kreisgericht Mainz Ab 1836 wurden aus dessen Bezirk zwei Kreisgerichte gebildet und das Kreisgericht Alzey trat hinzu 23 1852 wurden beide Kreisgerichte in Bezirksgericht umbenannt 24 Fur Strafverfahren war wenn es um schwere Kriminalitat ging in Rheinhessen ebenfalls das Kreisgericht zustandig Erste Instanz Bearbeiten Die erstinstanzliche Rechtsprechung lag bei Friedensgerichten Diese Institution stammte ebenfalls aus dem franzosischen Recht Sie wurde 1 1 durch das Grossherzogtum ubernommen erwies sich als das stabilste Element durch alle Justizreformen hindurch und wurde erst im Zuge der Reichsjustizgesetze 1879 abgeschafft allerdings nur um durch die sehr ahnliche Struktur der Amtsgerichte abgelost zu werden Weitere Gerichte Bearbeiten In Rheinhessen gab es bedingt durch die Vorgaben des dort geltenden franzosischen Rechts neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Bereich des Zivilrechts noch ein Handelsgericht Mainz Nach 1879 Bearbeiten Obere Instanzen Bearbeiten Nach 1879 nach in Kraft treten der Gerichtsverfassungsgesetzes stand an der Spitze der Judikative des Grossherzogtums das Oberlandesgericht Darmstadt 25 Diesem ubergeordnet war jetzt allerdings das Reichsgericht Mittlere Ebene Bearbeiten Zivil und Strafgerichte Bearbeiten Die beiden Hofgerichte in Darmstadt und Giessen und das Obergericht in Mainz wurden nun das Landgericht Darmstadt das Landgericht Giessen und das Landgericht Mainz ersetzt 26 Handelsgerichte Bearbeiten Bei den Landgerichten wurden zugleich jeweils Kammern fur Handelssachen eingerichtet 27 und zwar beim Landgericht Darmstadt in Offenbach fur die Amtsgerichtsbezirke Offenbach Langen und Seligenstadt und Darmstadt fur die ubrige Provinz Starkenburg Landgericht Giessen fur die gesamte Provinz Oberhessen Landgericht Mainz in Worms fur die Amtsgerichtsbezirke Alzey Osthofen Pfeddersheim und Worms und Mainz fur die ubrige Provinz Rheinhessen Erste Instanz Bearbeiten Die bisherigen Landgerichte wurden durch Amtsgerichte ersetzt 28 In der Provinz Rheinhessen wurden sie auf der Grundlage der Bezirkseinteilung der Friedensgerichte gebildet Die Bezirksgerichte fielen weg Das das Obergericht in Mainz ersetzende Landgericht Mainz war nun die nachsthohere Instanz 29 Die Ortsgerichte blieben bestehen 30 Rheinschifffahrtsgericht Bearbeiten Daruber hinaus gab es das Rheinschiffahrtsgericht sic in Mainz Fur das Grossherzogtum Hessen war dies das Friedensgericht Mainz I und in dessen Nachfolge das Amtsgericht Mainz in erster und das Kreisgericht Mainz und nach 1879 das Landgericht Mainz in zweiter Instanz 31 Staatsanwaltschaft BearbeitenEbenfalls 1879 eingerichtet wurde die Oberstaatsanwaltschaft am Oberlandesgericht Darmstadt und eine Staatsanwaltschaft bei jedem der drei Landgerichte 32 Verwaltungsgerichtsbarkeit BearbeitenBis 1874 Bearbeiten Aus der Tradition der Landgrafschaft Hessen Darmstadt herrschte zunachst der althergebrachte Grundsatz dass die allgemeinen Gerichte uber jeden Eingriff entscheiden konnten der in private Rechte tangierte was auch fur staatliche Eingriffe galt Ausgenommen waren nur wirkliche Majestats und Hoheitsrechte 33 Dieser weitgehende Rechtsschutz wurde 1814 untersagt 34 Ausgenommen waren davon nur Streitigkeiten die Falle betrafen in denen der Staat am Wirtschaftsleben teilnahm In Rheinhessen wo franzosisches Recht galt war die Kontrolle staatlicher Verwaltungsakte ahnlich restriktiv geregelt Auch die Verfassung von 1820 schrieb diesen Sachstand fest 35 Das Verfahren war unbefriedigend Als die Verwaltungsreform von 1832 die Provinzialregierungen aufloste die bisher uber Beschwerden der Untertanen entschieden hatten wurde als Ersatz in diesen Verfahren erstinstanzlich ein Administrativjustizhof in Darmstadt eingerichtet Sowohl diese Verwaltungsreform als auch die Einrichtung des Administrativjustizhofes betrafen zunachst nur die beiden rechtsrheinischen Provinzen Starkenburg und Oberhessen Rheinhessen mit seinen franzosischen Traditionen blieb ausgespart Von der Konstruktion her war der Administrativjustizhof eine Mischung aus Aufsichtsbehorde uber die 1832 ebenfalls neu eingerichteten Kreise 36 und einem Verwaltungsgericht da es auch zu seinen Aufgaben gehorte prozessformig uber Beschwerden von Untertanen gegen Verwaltungsakte der Kreisverwaltungen zu entscheiden 37 1835 wurde das Verfahren auch auf Rheinhessen ausgedehnt Beim Rekurs gegen Entscheidungen des Administrativjustizhofes wurde unterschieden ob es sich um Administrativjustizsachen oder um Administrativsachen handelte In ersterem Fall war der Staatsrat in letzterem das Ministerium des Innern und der Justiz zustandig 38 Nach 1874 Bearbeiten 1875 wurde das System grundsatzlich modernisiert Als Berufungs und dritte Instanz wurde der Verwaltungsgerichtshof Darmstadt als oberste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet 39 ein von der Verwaltung unabhangiges Gericht Der Verwaltungsgerichtshof hatte anfangs nur eine begrenzte sachliche Zustandigkeit 1911 wurden dessen Zustandigkeiten zusammengefasst und erweitert z B auf den Bereich der Polizeiangelegenheiten 40 Die in der Kommunalreform 1874 eingerichteten Kreis und Provinzialausschusse 41 bildeten darunter die erste und zweite Instanz waren aber keine unabhangigen Gerichte sondern Teil der Verwaltung Die Kreisausschusse bestanden aus dem Kreisrat und sechs vom Kreistag gewahlten Mitgliedern 42 Gegen Entscheidungen des Kreisausschusses war Rekurs beim Provinzialausschuss moglich 43 Dieser bestand aus dem Provinzialdirektor und weiteren vom Provinzialtag gewahlten Mitgliedern 44 Hessen folgte damit dem preussischen Modell Weitere Gerichte BearbeitenHof und Marschall Justiz Deputation Bearbeiten Die Hof und Marschall Justiz Deputation beim Hofmarschallamt war fur die Jurisdiktion der Hofbediensteten zustandig Diese Funktion entfiel nach 1848 Militargerichtsbarkeit Bearbeiten Als Militargerichte dienten die Militar Untersuchungsgerichte und die Kriegsgerichte Als Instanzengericht diente das Oberkriegsgericht Darmstadt Siehe auch BearbeitenListe der Gerichte im Grossherzogtum Hessen Liste historischer Gerichte im Bundesland Hessen Rechtsanwaltskammer DarmstadtLiteratur BearbeitenEckhart G Franz Die Gerichtsorganisation in Hessen 1815 bis 1975 In Eckhart G Franz Hanns Hubert Hofmann Meinhard Schaab Gerichtsorganisation in Baden Wurttemberg Bayern und Hessen im 19 und 20 Jahrhundert ARL Hannover 1989 ISBN 3 88838 224 6 S 158 244 Eckhart G Franz Peter Fleck Fritz Kallenberg Grossherzogtum Hessen 1800 1806 1918 In Walter Heinemeyer Helmut Berding Peter Moraw Hans Philippi Hrsg Handbuch der Hessischen Geschichte Band 4 2 Hessen im Deutschen Bund und im neuen Deutschen Reich 1806 1815 1945 Die hessischen Staaten bis 1945 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen 63 Elwert Marburg 2003 ISBN 3 7708 1238 7 Eckhart G Franz Hanns Hubert Hofmann Meinhard Schaab Gerichtsorganisation in Baden Wurttemberg Bayern und Hessen im 19 und 20 Jahrhundert Akademie fur Raumforschung und Landesplanung Beitrage Band 100 Behordliche Raumorganisation seit 1800 Grundstudie 14 VSB Braunschweig 1989 ISBN 3 88838 224 6 Rainer Polley Recht und Verfassung In Winfried Speitkamp Hrsg Bevolkerung Wirtschaft und Staat in Hessen 1806 1945 Veroffentlichungen der Historischen Kommission fur Hessen 63 1 Handbuch der hessischen Geschichte 1 Marburg 2010 ISBN 978 3 942225 01 4 S 335 371 Anmerkungen Bearbeiten Die beiden Organisationsedikte wurden damals gedruckt veroffentlicht dann aber offensichtlich nie wieder so dass sie heute nur in Archiv Bestanden greifbar sind Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 696 Die offizielle Bezeichnung lautete Lowenstein Wertheimischen und Erbachische Gesamt Justiz Kanzlei In franzosischer Zeit hatte es dafur in Trier ab 1799 ein Appellationsgericht als hochste Instanz fur das ehemals deutsche Gebiet gegeben das nun zu Frankreich gehorte und in vier Departements organisiert war Franz Hofmann Schaab S 160 nennen ohne Angabe der Fundstelle eine Provisorische Appellations und Kassationsgerichtsordnung fur den grossherzoglich hessischen Landesteil auf der linken Rheinseite vom 4 November 1816 Einzelnachweise Bearbeiten Polley Recht und Verfassung S 352 Franz Fleck Kallenberg Grossherzogtum Hessen S 696 Polley Recht und Verfassung S 353 gibt dagegen ohne Quellenbeleg und wohl unzutreffend an dass die Hofgerichte erst 1821 eingerichtet worden seien a b Die Eintheilung des Landes in Landraths und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14 Juli 1821 In Grossherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 Nr 33 S 403 ff Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek Edict die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6 Juni 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 56 vom 5 Juli 1832 S 377 381 dieses Edict wurde erganzt durch Verordnung die Vollziehung des Edicts wegen Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen an die Gerichte betreffend vom 4 August 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 68 vom 14 August 1832 S 524 526 Erlass vom 10 Januar 1817 In Sammlung der in der Grossherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1817 publicirten Verordnungen und hoheren Verfugungen Grossherzogliche Invalidenanstalt Darmstadt 1818 S 2f Art 1 Verordnung Auflosung des bisherigen provisorischen Cassations und Revisions Gerichtshofes fur die Provinz Rheinhessen und die Ubertragung der Attributionen an das Ober Appellations Gericht betr vom 26 Juni 1832 In Grossherzog von Hessen und bei Rhein Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1832 Nr 51 S 338a Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 3 0 MB Art 2 Verordnung Auflosung des bisherigen provisorischen Cassations und Revisions Gerichtshofes fur die Provinz Rheinhessen und die Ubertragung der Attributionen an das Ober Appellations Gericht betr vom 26 Juni 1832 In Grossherzog von Hessen und bei Rhein Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1832 Nr 51 S 338a Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 3 0 MB Art 2 Verordnung Auflosung des bisherigen provisorischen Cassations und Revisions Gerichtshofes fur die Provinz Rheinhessen und die Ubertragung der Attributionen an das Ober Appellations Gericht betr vom 26 Juni 1832 In Grossherzog von Hessen und bei Rhein Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1832 Nr 51 S 338a Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 3 0 MB Art 4 9 Edict die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6 Juni 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 56 vom 5 Juli 1832 S 377 381 Art 4 9 Edict die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6 Juni 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 56 vom 5 Juli 1832 S 377 381 Die Auflosung der Grossherzoglich Hessischen Furstlich und Graflich Isenburgischen und Graflich Stolbergischen Geamt Justiz Kanzlei betreffend vom 10 Februar 1825 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 10 vom 23 Februar 1825 S 97 Die Auflosung der Grossherzoglich Hessischen Furstlich und Graflich Solmsischen Gesamt Justiz Kanzlei zu Hungen betreffend vom 3 September 1823 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 29 September 1823 S 352 Die Revisions Instanz bei den Standesherrlichen Justiz Canzleien betreffend vom 8 Juli 1808 In Grossherzoglich Hessische Verordnungen Heft 1 1806 1808 Darmstadt 1811 S 126 Hessisches Landesamt fur Geschichtliche Landeskunde Hrsg Geschichtlicher Atlas von Hessen Taf 24 Franz Hofmann Schaab S 162f Art 4 9 Edict die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6 Juni 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 56 vom 5 Juli 1832 S 377 381 Art 5 Edict die Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschliesslich der Forstgerichtsbarkeit in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend vom 6 Juni 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 56 vom 5 Juli 1832 S 377 381 Erlass vom 10 Januar 1817 In Sammlung der in der Grossherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1817 publicirten Verordnungen und hoheren Verfugungen Grossherzogliche Invalidenanstalt Darmstadt 1818 S 2f Beschluss vom 29 Juni 1818 ursprunglich abgedruckt in der Grossherzoglich Hessischen Zeitung Nr 79 vom 2 Juli 1818 In Sammlung der in der Grossherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1818 publicirten Verordnungen und hoheren Verfugungen Grossherzogliche Invalidenanstalt Darmstadt 1819 S 69 Art 1 Verordnung Auflosung des bisherigen provisorischen Cassations und Revisions Gerichtshofes fur die Provinz Rheinhessen und die Ubertragung der Attributionen an das Ober Appellations Gericht betr vom 26 Juni 1832 In Grossherzog von Hessen und bei Rhein Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1832 Nr 51 S 338a Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 3 0 MB Art 2 Verordnung Auflosung des bisherigen provisorischen Cassations und Revisions Gerichtshofes fur die Provinz Rheinhessen und die Ubertragung der Attributionen an das Ober Appellations Gericht betr vom 26 Juni 1832 In Grossherzog von Hessen und bei Rhein Hrsg Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1832 Nr 51 S 338a Online beim Informationssystem des Hessischen Landtags PDF 3 0 MB Erlass vom 10 Januar 1817 In Sammlung der in der Grossherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1817 publicirten Verordnungen und hoheren Verfugungen Grossherzogliche Invalidenanstalt Darmstadt 1818 S 2f Verordnung die Eintheilung der Provinz Rheinhessen in zwei Gerichtsbezirke erster Instanz betreffend vom 4 Oktober 1836 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 46 vom 10 Dezember 1836 S 461 464 Bekanntmachung die Umwandlung der Benennung Gr ossherzogliches Kreisgericht in die Benennung Gr ossherzogliches Bezirksgericht betreffend vom 24 Oktober 1852 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 53 vom 11 November 1852 S 459 2 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 PDF 18 MB In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197 203 198 2 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 PDF 18 MB In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197 203 198 5 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 PDF 18 MB In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197 203 198f 3 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 PDF 18 MB In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197 203 198 Eckhart G Franz Einleitung In Hans Georg Ruppel und Karin Muller Historisches Ortsverzeichnis fur das Gebiet des ehem Grossherzogtums und Volksstaats Hessen mit Nachweis der Kreis und Gerichtszugehorigkeit von 1820 bis zu den Veranderungen im Zuge der kommunalen Gebietsreform Darmstadter Archivschriften 2 Historischer Verein fur Hessen Darmstadt 1976 S 19 15 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 PDF 18 MB In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197 203 202 4 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 PDF 18 MB In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197 203 198 8 Verordnung zur Ausfuhrung des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einfuhrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 14 Mai 1879 PDF 18 MB In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 15 vom 30 Mai 1879 S 197 203 200 Polley Recht und Verfassung S 366 1 Verordnung vom 12 Mai 1814 In Sammlung der in der Grossherzoglich Hessischen Zeitung vom Jahr 1814 publicirten Verordnungen nd hoheren Verfugungen Invaliden Anstalt Darmstadt 1815 S 25 27 25 Art 102 Verfassungsurkunde fur das Grossherzogtum Hessen 17 Dezember 1820 Memento des Originals vom 28 Marz 2022 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jura uni wuerzburg de In Horst Dreier Verfassungsdokumente von der Magna Carta bis ins 20 Jahrhundert Der Fiscus steht in allen privatrechtlichen Verhaltnissen vor den Gerichten Art 34 Edict die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehorden betreffend vom 6 Juni 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 55 vom 4 Juli 1832 S 365 376 374 Art 35 Zif 1b Edict die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehorden betreffend vom 6 Juni 1832 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 55 vom 4 Juli 1832 S 365 376 375 Polley Recht und Verfassung S 370 Gesetz betreffend das oberste Verwaltungsgericht vom 11 Januar 1875 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 3 vom 21 Januar 1875 S 45 50 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 8 Juli 1911 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt S 84ff Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12 Juni 1874 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 16 Juni 1874 S 251 295 56ff Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12 Juni 1874 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 16 Juni 1874 S 251 295 272ff 98 Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12 Juni 1874 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 16 Juni 1874 S 251 295 285f 95 Gesetz betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 12 Juni 1874 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 29 vom 16 Juni 1874 S 251 295 284f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gerichtsverfassung des Grossherzogtums Hessen amp oldid 232783017