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Dominiallande waren nach dem Staatsrecht des Grossherzogtums Hessen die Teile des Landes in denen der Staat ungeteilt das staatliche Gewaltmonopol innehatte Dem entgegengesetzt waren die Souveranitatslande Gebiete in denen Standesherren und ritterschaftlicher Adel Verwaltung und Rechtsprechung ausubten Geschichte BearbeitenDie Mediatisierung hatte der dabei zum Grossherzogtum Hessen avancierten Landgrafschaft Hessen Darmstadt 1806 die Oberhoheit uber eine Reihe bisher reichsunmittelbarer Territorien eingebracht deren bis dahin Regierende dadurch nun zu Untertanen des Grossherzogs wurden Gleiches geschah 1816 nachtraglich noch mit dem Fursten von Isenburg dessen Lande endgultig mediatisiert und zwischen dem Grossherzogtum und dem Kurfurstentum Hessen aufgeteilt wurden Die Mediatisierung betraf die Beziehungen zwischen den mediatisierten Adeligen und ihren Untertanen zunachst nicht Der Adel nahm in seinen Gebieten die Aufgaben in Rechtsprechung und Verwaltung weiter wahr Damit gab es im Grossherzogtum Hessen zwei hinsichtlich der staatlichen Durchgriffsmoglichkeiten unterschiedliche Typen von Gebieten Diese zu klassifizieren wurden die Begriffe Dominiallande und Souveranitatslande gepragt 1 Der Staat war selbstverstandlich bemuht die Adeligen aus den hoheitlichen Aufgaben herauszudrangen was er wahrend der 1820er Jahre erfolgreich umsetzte Das letzte Patrimonialgericht Beienheim ging 1831 in staatliche Hand uber 2 Der Unterschied zwischen den beiden Arten staatlichen Durchgriffs war aufgehoben letzte Reste adeliger Mitsprache vor allem in der Besetzung der Gerichte entfielen 1848 3 Damit war das Begriffspaar Dominiallande Souveranitatslande inhaltlich gegenstandslos und kam ausser Gebrauch Literatur BearbeitenHans Georg Ruppel und Karin Muller Historisches Ortsverzeichnis fur das Gebiet des ehem Grossherzogtums und Volksstaats Hessen Darmstadter Archivschriften 2 Historischer Verein fur Hessen Darmstadt 1976 Einzelnachweise Bearbeiten Zu den Begriffen Ruppel Muller S 7 Bekanntmachung die Abtretung der patrimonialgerichtsherrlichen Gerechtsamen zu Beyenheim an den Staat betreffend vom 20 Dezember 1831 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 3 vom 11 Januar 1832 S 17 Gesetz die Verhaltnisse der Standesherren und adeligen Gerichtsherren betreffend vom 3 August 1848 In Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt Nr 40 vom 9 August 1848 S 237 241 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dominiallande amp oldid 213862991